Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch die Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1. C* B*, geboren am ** und 2. D* B* , geboren am **, beide **, beide vertreten durch die Holler&Höfler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen ( eingeschränkt) EUR 34.598,00 s.A. , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. März 2026, GZ **-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 3.884,26 (darin EUR 647,38 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten nach § 789 ABGB. Strittig ist, ob der „Übergabsvertrag auf den Todesfall“ (Notariatsakt vom 20. Juni 2003), mit dem der verstorbene E* B* und die Klägerin ihre je Hälfteanteile an der Liegenschaft EZ **, GB ** (Bauernhof) an die Beklagten übergaben, eine (gemischte) Schenkung beinhaltet. Auf die Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 3 bis 5) wird verwiesen, aus welchen hervorzuheben ist:
Die Klägerin war mit E* B* verheiratet, der am ** geboren worden und am ** gestorben ist ( Verstorbener ). Beide hatten neben dem Erstbeklagten weitere zehn Kinder, wovon zwei schon vor dem Verstorbenen gestorben sind. Der Erstbeklagte ist mit der Zweitbeklagten verheiratet.
Die Klägerin und der Verstorbene waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ **, GB ** und betrieben darauf einen Bauernhof. Diese Liegenschaft hatte am 20. Juni 2003 einen Verkehrs wert von EUR 320.000,00 und am 4. Februar 2021 einen Verkehrs wert von EUR 442.000,00.
Der Verstorbene hatte testamentarisch die Klägerin zur Alleinerbin seines gesamten Nachlasses eingesetzt. Im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg, ** ergab sich eine Nachlassüberschuldung von EUR 16.811,52. Kein Erbe gab eine Erbantrittserklärung ab. Die Beklagten übernahmen die Verlassenschaft gegen teilweisen Abschlag ihrer Forderung für die Bezahlung der gesamten Begräbnis- und Bestattungskosten an Zahlungs statt.
Die Klägerin und der Verstorbene suchten um das Jahr 2003 einen Nachfolger, der in Zukunft auf sie und den Hof schauen würde, damit dieser erhalten bleibt. Sie führten daher Gespräche mit ihren Kindern. Der Erstbeklagte erklärte sich schließlich bereit, den Hof gemeinsam mit der Zweitbeklagten zu übernehmen und auf die Eltern zu schauen. Damit waren auch die anderen Kinder der Klägerin einverstanden. Die Parteien kamen zunächst grob dahin überein, dass die Beklagten als Gegenleistung die Pflege der Klägerin und ihres Ehegatten, die Begräbniskosten und die vorhandenen Schulden übernehmen und die „weichenden“ Kinder jeweils EUR 2.000,00 erhalten sollten. Über das Thema Schenkung wurde dabei nicht gesprochen.
Der Übergabsvertrag wurde vorab mit dem Notar besprochen. Auch dabei war nicht von einer Schenkung die Rede. Im Notariatsakt vom 20. Juni 2003, einem „Übergabsvertrag auf den Todesfall“, übergaben die Klägerin und der Verstorbene je ihren Hälfteanteil am Bauernhof im Todesfall dem Erst- und der Zweitbeklagten, die sich im Gegenzug zu verschiedenen Gegenleistungen verpflichteten. Die Beklagten sind nach dem Tod des Verstorbenen aufgrund des Übergabsvertrages auf den Todesfall je zu ¼-Anteil Eigentümer dieses Bauernhofs; die Klägerin ist weiter Hälfteeigentümerin.
Unter Punkt „Zweitens“ des Übergabsvertrages auf den Todesfall legten sie folgendes fest:
„Als Gegenleistung für die Übergabe dieser Liegenschaft bedingen sich die Übergeber aus und sichern ihnen die Übernehmer zu:
a) verpflichten sich die Übernehmer für sich und ihre Besitznachfolger den Übergebern auf deren Lebensdauer zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes bei der übergebenen Liegenschaft zu leisten nachstehende:
Beschränkte Ausgedingsrechte:
die erforderliche laufende Reinigung und Instandhaltung des Hauses **, die Zubereitung der den Übergebern zuträglichen Morgen-, Mittag- und Abendkost, wobei die notwendigen Lebensmitteln von den Übergebern selbst gestellt werden müssen und wobei diese Kost über Wunsch der Übergeber oder im Krankheitsfalle in die Wohnung der Übergeber zu stellen ist, die sorgfältige Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen, wobei auf begründete Wünsche gebührend Rücksicht zu nehmen ist, die Besorgung der erforderlichen Gänge zu Ämtern, Behörden und Geschäftsleuten, insbesondere das Herbeiholen von Arzt und Medikamenten, die Fahrt zur Kirche an Sonn- und Feiertagen, zum Arzt, in das Spital und zu Ämtern über ausdrückliches Verlangen, die Kosten eines ortsüblichen und standesgemäßen Begräbnisses einschließlich Totenmahl, sowie einer angemessenen Grabstätte und die Grabpflege, wobei auf die diesbezüglich geäußerten Wünsche nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist und soweit diese Kosten nicht aus einem allfälligen Nachlassvermögen gedeckt werden können, und sonstige kleinere persönliche Dienstleistungen.
b) übernehmen die Übernehmer in ihr alleiniges Zahlungsversprechen mit der Verpflichtung die Übergeber vollkommen schad- und klaglos zu halten und mit der Verpflichtung zur weiteren Tilgung und Verzinsung die Darlehensforderung der ** aus dem Schuldschein vom 29.1.1997 sowie die Darlehensforderung des Landes ** aus dem Schuldscheine vom 31.5.1974 zur Hälfte.
Zu Grunderwerbssteuerzwecken wird festgestellt, dass das Darlehen bei der ** zu Darlehensnummer ** mit € 3.753,-- (dreitausendsiebenhundertdreiundfünzig Euro) und zu Darlehensnummer ** mit € 3.747,-- (dreitausendsiebenhundertsiebenundvierzig Euro) aushaftet und das Landesdarlehen mit € 9.000,00 (neuntausend Euro) aushaftet.
Sollte einer der Übergeberteile versterben, so verpflichten sich die Übernehmer, die sodann aushaftende restliche Darlehensforderung zur Gänze in ihr Zahlungsversprechen zu übernehmen und den verbleibenden Übergeberteil diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
c) verpflichten sich die Übernehmer für sich und ihre Besitznachfolger, zur gänzlichen Erbentfertigung an die weichenden Kinder F* B*, G* B*, H*, I* B*, J*, K* B*, L*, M* B* einen Barbetrag von je € 2.000,-- (zweitausend Euro), zusammen daher (sechzehntausend Euro) € 16.000,-- bis längstens 31.12.2003 (einunddreißigsten Dezember zweitausenddrei zu bezahlen.
Eine grundbücherliche Sicherstellung, Wertsicherung und Verzinsung der in diesem Vertragspunkte genannten Erbentfertigung wird nicht vereinbart.“
[F1] Die Klägerin und ihr Ehegatte übergaben den Beklagten die Liegenschaft nur vor dem Hintergrund, dass sie zukünftig die Wirtschaft führen sollten und sich zu den vereinbarten Ausgedingsleistungen verpflichteten. Eine Schenkungsabsicht seitens der Übergeber bestand nicht.
Die Beklagten übernahmen später die Darlehen und zahlten auch die Geschwister wie vereinbart aus. Sie wohnten daraufhin auf der Liegenschaft ohne Miete zu zahlen.
Nach dem Abschluss des Übergabsvertrages kam es zwischen den Geschwistern zu Streitigkeiten. Zuletzt mündeten diese in ein Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, **. Mit Vergleich vom 2. März 2010 verpflichteten sich die Beklagten, der Klägerin und E* B* unter anderem eine monatliche Ausgedingsleistung von - wertgesichert - EUR 500,00 zu zahlen, und vereinbarten, dass Punkt „Zweitens“ des Übergabsvertrages vom 20. Juni 2003, ausgenommen der Übernahme der Begräbniskosten, zu entfallen habe. Zusätzlich verpflichteten sich die Beklagten zu einer Einmalzahlung von EUR 13.000,00.
Die Klägerin begehrt (zuletzt ON 32) insgesamt EUR 34.598,00 sA.
Sie habe nicht auf ihren Pflichtteil verzichtet. Der Übergabsvertrag auf den Todesfall sei zumindest teilweise eine Schenkung gewesen, weil ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Liegenschaft und den Gegenleistungen vorgelegen habe. Das Gerichtsgutachten habe zum Bewertungsstichtag 20. Juni 2003 einen Verkehrswert von EUR 320.000,00 (EUR 160.000,00 für 1/2-Anteil) ergeben, wobei die grundbücherlichen Belastungen und die vereinbarten Ausgedingeleistungen berücksichtigt seien. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nachlassverbindlichkeiten von EUR 9.682,90 errechne sich der Nachlass mit EUR 150.317,10. Ein Sechstel davon entspreche EUR 25.052,90. Aufgewertet auf den Todestag ergebe sich ein Pflichtteil von EUR 34.598,00, für den die beklagten Beschenkten je zur Hälfte haften würden.
Ein entgeltliches Geschäft liege nicht vor. Es seien nur „beschränkte Ausgedingerechte“ vereinbart gewesen, die die Beklagten nicht ordnungsgemäß erfüllt hätten. Teile des vereinbarten Ausgedinges seien im Rahmen eines "Unvergleichs“ aufgehoben und durch eine Geldzahlung ersetzt worden, die die Klägerin auch exekutiert habe. Die Beklagten hätten seit Abschluss des Übergabsvertrages im Jahr 2003 unentgeltlich auf der Liegenschaft gewohnt. Das Ausgedinge sei damit nicht die Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft gewesen. Schon der Wohnwert sei höher als das Ausgedinge und die Zahlungen an die weichenden Geschwister. Die Beklagten hätten keine anrechenbaren Investitionen vorgenommen. Es handle sich um keinen Erbhof. Die Beklagten seien keine tauglichen Anerben, weil sie in Pension und keine Landwirte seien.
Verjährung liege nicht vor. Die Schenkung auf den Todesfall gelte erst mit dem Tod des Geschenkgebers als „wirklich gemacht“.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch bestehe nicht. Der Übergabsvertrag auf den Todesfall sehe erhebliche Gegenleistungen, damit ein entgeltliches Geschäft und ausdrücklich keine Schenkung vor. Die Beklagten hätten sich auch zur Übernahme der offenen Kreditverbindlichkeiten und zur Leistung von Ausgleichszahlungen an die weichenden Geschwister verpflichtet. Die Beklagten hätten im Auftrag der Übernehmer erhebliche Investitionen in die Liegenschaft getätigt, die im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt seien (unter anderem: Umbau der Fremdenzimmer, Kanal, Zentralheizung, Dachrenovierung, Asphaltierung der Einfahrt vgl ON 23, Seite 3f). Der Wert der Gegenleistungen übersteige jenen der Liegenschaft bei weitem. Es liege damit ein entgeltliches Geschäft vor. Eine Schenkung an die Beklagten habe nicht stattgefunden. Die Ausgleichszahlung sei nach dem Grundsatz des Wohl-bestehen-Könnens der Übernehmer zu bestimmen. Die Eigennutzung einer übergebenen Liegenschaft durch den Übernehmer sei nicht als Gegenleistung zu berücksichtigen.
Gegenüber der Zweitbeklagten liege Verjährung vor, weil sie abstrakt nicht pflichtteilsberechtigt und die tatsächliche Übergabe bereits 2003 erfolgt sei.
Das Erstgericht weist das Klagebegehren ab.
Es geht vom oben - soweit strittig kursiv - wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgert rechtlich, die Klägerin habe grundsätzlich Anspruch auf einen Pflichtteil von einem Sechstel und könne ein Pflichtteilsberechtigter die Zahlung des Fehlbetrages iSd § 789 ABGB vom Beschenkten verlangen, wenn bei der Entrichtung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder anzurechnen seien und der Wert der Verlassenschaft zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreiche. Voraussetzung sei aber ein (zumindest gemischter) Schenkungsvertrag. Ein solcher liege nicht schon vor, wenn die Leistung einer Partei objektiv wertvoller sei als die der anderen. Grundsätzlich seien Schenkungen auch nicht zu vermuten. Ein krasses Missverhältnis der Gegenleistung im Vergleich zum Übernahmewert könne zwar eine Schenkungsabsicht indizieren, setze aber auch ein Schenkungsbewusstsein voraus. Derjenige, der eine (gemischte) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behaupte, sei dafür auch beweispflichtig. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Klägerin und der Verstorbene bei der Übergabe der Liegenschaft ohne Schenkungsabsicht gehandelt hätten. Somit liege ein entgeltliches Geschäft und kein anrechnungspflichtiger Schenkungsvertrag vor.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil abzuändern, der Klage stattzugeben und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen in der Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Der Behandlung der Berufungsgründe ist rechtlich voranzustellen:
1.1. Bei der (unentgeltlichen) Übergabe auf den Todesfall übergibt der künftige Erblasser eine Sache dem Begünstigten mit der Vereinbarung, dass sie nach dem Tod vom Begünstigten behalten werden könne. Sie setzt - ohne Einhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen - die Errichtung eines Notariatsaktes voraus (7 Ob 176/04i; RS0019171; Neumayr in KBB 7 § 603 ABGB Rz 7).
1.2. Es ist allgemeines bäuerliches Gewohnheitsrecht, dass bei Übergaben an eine Person, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, die Schätzung des Hofes - analog dem Anerbenrecht - anlässlich der Hofübernahme so durchzuführen ist, dass der Übernehmer wohl bestehen könne (RS0008269; Musger in KBB 7 § 751 ABGB Rz 1). Analogievoraussetzung ist die (hypothetische) Erbhofeigenschaft des übergebenen bäuerlichen Betriebs (2 Ob 8/25b mwN). Diese Liegenschaften sind daher für die Pflichtteilsberechnung regelmäßig nach dem Ertrags wert, ausnahmsweise aber nach dem Verkehrswert zu schätzen (RS0010080).
1.3. Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind Verträge sui generis mit familien- und erbrechtlichen Elementen zum Zwecke der vorgezogenen Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebes in der Familie und in einer Hand (RS0022364 [T7]). Die weichenden Geschwister werden dabei regelmäßig mit einem dem Anteil am Verkehrs wert nicht entsprechenden, niedrigeren Betrag abgefunden, wie das dem Anerbenrecht und dem Höferecht entspricht, also ausgehend vom Ertragswert (vgl RS0010080; RS0063847; RS0063876). Aus dem günstigen Übernahmspreis ergibt sich der Charakter als Mischvertrag. Die Gegenleistungen entsprechen nicht dem objektiven Verkehrswert des übernommenen Gutes.
1.4. Bei der Beurteilung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (RS0019380). In einer (objektiven) Wertdifferenz kann ein Schenkungsteil oder unentgeltlicher Teil des Übergabsvertrags erblickt werden (RS0022364 [T6]). Auch eine gemischte Schenkung setzt aber nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern wie jede Schenkung (RS0018833; vgl RS0018818 [T2]) auch Schenkungs absicht voraus. Bei der gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. Es ist zu fragen, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte (RS0019293 [T9]; RS0033054). Es ist erforderlich, dass sich beide Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben (RS0019356 [T5]; RS0019293; vgl 6 Ob 153/07d).
1.4. Die Schenkungsabsicht ist eine beweisbedürftige Tatsache, der die Frage nach dem Schenkungsbewusstsein vorgelagert ist. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bei der Ermittlung der Parteienabsicht neben anderen Umständen des Einzelfalles einen Anhaltspunkt für die Lösung der Tatfrage sein, ob die Parteien eine (gemischte) Schenkung beabsichtigt haben, die sie offengelegt haben oder bewusst verschleiern wollten oder aus den verschiedensten Gründen ihre Absicht auf ein entgeltliches Geschäft gerichtet haben (vgl RS0019293 [T3]). Unentgeltlichkeit wird etwa durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen; das Entgelt kann auch einem Dritten zukommen (RS0017193 [T11]). Die Vertragsparteien sind auch dahin frei, was sie als "äquivalent" ansehen (RS0019371). In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, wird einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen (RS0111389; RS0012971 [T5]; vgl auch RS0012959 [T8]). Einem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann (RS0135276).
1.5. Die Klägerin war als Übergeberin ihres Hälfteanteils am strittigen Übergabsvertrag beteiligt.
2. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung welche Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, welche Ersatzfeststellung begehrt wird sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller ZPO 6 § 471 ZPO Rz 15).
2.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung
[F1] „Die Klägerin und ihr Ehegatte übergaben den Beklagten die Liegenschaft lediglich vor dem Hintergrund, dass sie zukünftig die Wirtschaft führen sollten und sich zu den vereinbarten Ausgedingsleistungen verpflichteten. Eine Schenkungsabsicht seitens der Übergeber bestand nicht.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF1] „Die Übergeber handelten mit dem Willen, den Beklagten die Liegenschaft unentgeltlich zuzuwenden, sohin in Schenkungsabsicht. Die vereinbarten Gegenleistungen standen dabei in einem deutlichen Missverhältnis zum Wert der Liegenschaft und wurden von den Parteien nicht als gleichwertiger Ausgleich angesehen.“
2.1.1. Das Erstgericht stützt diese Feststellung zunächst darauf, dass der Übergabsvertrag nicht als Schenkungsvertrag bezeichnet und die Übergabe von zahlreichen Gegenleistungen, wie Ausgedinge, die Übernahme von Darlehen oder der Entfertigung der Geschwister abhängig sei, was auf ein entgeltliches Geschäft und nicht auf eine Schenkung hindeute. Punkt „Neuntens“ des Übergabsvertrages, „Sollte dieser Vertrag zivilrechtlich eine Schenkung beinhalten [...]“, sei nicht im Einzelnen besprochen und (vom Vertragserrichter) offenbar stets nur aus Vorsichtsgründen in solche Verträge aufgenommen worden. Eine (übereinstimmende) Schenkungsabsicht der Übergeber folge auch nicht aus den Personalbeweisen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, eine Schenkungsabsicht überzeugend darzulegen. Sie habe keine Anhaltspunkte dafür dargestellt und eingeräumt, dass „natürlich auch Ausgedingsleistungen vereinbart worden“ seien. Sie habe nicht nachvollziehbar erklärt, warum nicht ausdrücklich festgehalten sei, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Schenkung handle. Auch der handschriftliche Vermerk vor Errichtung des Übergabsvertrages (Beilage ./3) erwähne keine Schenkung. Nach den Angaben der Klägerin sei auch kein anderes Kind bereit gewesen, die Liegenschaft zu übernehmen und sei schon von Leibrente die Rede gewesen, weshalb die Übergeber auch die Beklagten gefragt hätten. Die Übergeber hätten daher in erster Linie eine geeignete Person für die Weiterführung des Bauernhofs (Beilage ./3) und die zukünftige Pflege des Verstorbenen gesucht, der aufgrund seines fortgeschrittenen Alters die Wirtschaft nicht mehr alleine führen habe können. Die Übergabe sei damit mit entsprechenden Gegenleistungen verbunden gewesen. Aus den Angaben des G* B* (ON 24.1, Seite 5f) und der N* (ON 24.1, Seite 3f) ergebe sich auch, dass die Beklagten die Liegenschaft nicht erhalten hätten, wenn sie sich nicht zur Leistung des Ausgedinges verpflichtet hätten. Dieses Ergebnis werde von den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Beklagten untermauert. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Übernahme von Schulden, Renovierungskosten und weitere Ausgedingsleistungen vorgesehen seien, wodurch der Gegenleistungscharakter eindeutig zum Ausdruck komme. Auch das allfällige Missverhältnis in Relation zum Wert der Liegenschaft sei daher nicht geeignet, den Eindruck einer vorliegenden auch nur teilweisen Schenkung hervorzurufen.
2.2.2. Die Klägerin macht geltend, die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht habe auf ihre glaubhafte Aussage und die weiteren objektiven Beweisergebnisse nicht ausreichend Bezug genommen und sich in undifferenzierter Art und Weise auf die angeführten Personalbeweise gestützt, jedoch jene Punkte, welche sich negativ auf den Standpunkt der Beklagten auswirken würden, nicht ausreichend berücksichtigt. Daraus ziehe das Erstgericht den Schluss, dass keine Schenkungsabsicht vorgelegen sei und qualifiziere das Rechtsgeschäft als entgeltlich. Die gesamte Beweiswürdigung sei höchst bedenklich, weil sie auf einer unvollständigen, widersprüchlichen und selektiven Beweiswürdigung beruhe. Indem das Erstgericht darauf abstelle, dass „über eine Schenkung nicht gesprochen worden sei“, reduziere es die Beurteilung der Schenkungsabsicht unzulässig auf ein formales Kriterium, das aber irrelevant sei. Soweit das Erstgericht - implizit - aus einzelnen Vertragsbestimmungen, insbesondere Punkt „Neuntens“, Schlüsse gegen eine Schenkungsabsicht ziehe, handle es sich dabei um bloße Mutmaßungen, die durch kein entsprechendes Beweisergebnis gedeckt seien. Es sei bei notariellen Verträgen zu berücksichtigen, dass solche Regelungen regelmäßig der Absicherung und Umsetzung der gewollten Vermögensnachfolge dienten. Gerade im vorliegenden familiären Kontext sei es klar, dass derartige Klauseln dazu bestimmt seien, die beabsichtigte Übertragung des Vermögens geordnet, rechtlich abgesichert und verbindlich zu gestalten, nicht aber, eine entgeltliche Struktur zu begründen oder eine Schenkungsabsicht auszuschließen. Die Beurteilung des Erstgerichtes sei Spekulation. Die Klägerin selbst habe mehrfach und eindeutig auf die Schenkungsabsicht hingewiesen. Das Erstgericht habe die in der Beweisrüge zitierten Zeugenaussagen (vgl dort 1.6) unrichtig gewürdigt und keine umfassende wirtschaftliche Betrachtung des Rechtsgeschäfts vorgenommen. Als Gegenleistungen stünden nur beschränkte Ausgedingsrechte, geringe Abfindungszahlungen an die übrigen Geschwister in Höhe von jeweils EUR 2.000,00 und eine begrenzte Darlehensübernahme gegenüber. Auch hätten die Beklagten die Liegenschaft über einen langen Zeitraum hinweg unentgeltlich nutzen können (vgl dort 1.7). Sämtliche Beweisergebnisse zeigten übereinstimmend, dass es Ziel der Übergeber gewesen sei, ihre Versorgung sicherzustellen, den Fortbestand des Hofes zu gewährleisten und die Liegenschaft dem Kind zu übertragen, das vor Ort bleibt und die Bewirtschaftung übernehme (1.8).
2.2.3. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.2.3.1. Die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO obliegt primär dem erkennenden Gericht. Das Erstgericht hat dabei die Gründe soweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175, RS0110701). Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden. Das ist hier der Fall. Das Erstgericht hat sich dabei auch auf den persönlichen Eindruck gestützt, den es nachvollziehbar begründete. Dem kann das Berufungsgericht nicht entgegentreten.
2.2.3.2. Strittig ist, ob beim Abschluss des Übergabsvertrages allen (vier) Vertragspartnern bewusst war, dass die Leistung teilweise unentgeltlich war, diese die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Dabei kann zwar - worauf die Klägerin richtig hinweist - ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung neben anderen Umständen ein Indiz für die Schenkungsabsicht bei der Ermittlung der Parteienabsicht sein. Das Erstgericht hat diesen Umstand aber nicht negiert, sondern ist unter Würdigung der Verhandlungsergebnisse zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Parteien beim Vertragsabschluss die Leistungen subjektiv als äquivalent ansahen.
2.2.3.3. Die Beweisrüge setzt sich mit dem schriftlichen Inhalt des Übergabsvertrages, dessen Inhalt die Übergabe einer Liegenschaft, diverse Gegenleistungen und die Erbenentfertigung und vorderhand keine Schenkung regelt, nicht konkret auseinander. Sie zeigt dazu keine unrichtige Beweiswürdigung auf, wenn sie selbst erkennt, dass zur Ermittlung der Schenkungsabsicht eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände vorzunehmen sei. Punkt Neuntens könnte nur dann Bedeutung erlangen, wenn eine Schenkungsabsicht zivilrechtlich feststünde.
2.2.3.4. Es ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass sich aus den Personalbeweisen keine (erkennbare) Schenkungsabsicht der Übergeber zur Zeit des Vertragsabschlusses ergibt. Dass vor dem Vertragsabschluss „über eine Schenkung nicht gesprochen wurde“, ist - das bezweifelt auch die Klägerin nicht - mehreren Aussagen zu entnehmen und wirft die Frage auf, woraus die Beklagten sonst auf eine Schenkungsabsicht schließen hätten sollen (vgl RS0018795).
2.2.3.5. Wenn die Klägerin dazu ihre eigene Aussage auszugsweise zitiert, zeigt sie damit keine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf. Schon die zitierte Äußerung, „Wir hätten gern gehabt, dass jemand die Liegenschaft weitermacht und diesem hätte [wir] dann die Liegenschaft übertragen“ (ON 24.1, Seite 10), untermauert die Argumentation des Erstgerichtes. Die Klägerin berichtete, dass der Hof die Leidenschaft des Verstorbenen und auch ihre war, war sie doch selbst eigentlich noch nicht zur Übergabe bereit (ON 24.1, Seite 10). Das impliziert, dass ihr die Arbeitsintensität der Tätigkeit bewusst war. Die Klägerin stellt auch nicht nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Umstände sie schon beim Vertragsabschluss von einem krassen Missverhältnis der vereinbarten Leistungen ausging. Die Übergeber standen bei der Vorbereitung des Übergabsvertrages in Kontakt mit der Landwirtschaftskammer, die - nach Aussage der Klägerin - den Wert ermittelte und auch festlegte, dass die anderen Kinder daher rund EUR 1.800,00/EUR 2.000,00 bekommen sollten. Die Übergeber hätten auch zu den Kindern gesagt, dass sie nicht mehr bekommen würden (vgl Klägerin ON 24.1, Seite 2f), weil es um den Erhalt des Bauernhofes ging. Der nun festgestellte Verkehrs wert konnte dieser Berechnung aber offensichtlich nicht zugrunde gelegen sein. Eine Entfertigung der weichenden Geschwister auf Basis des (nun festgestellten) Verkehrswertes hätte den Bestand und die Weiterführung des Hofes verhindert. Es hat daher offensichtlich - der Tradition des bäuerlichen Gewohnheitsrechts entsprechend - auch damals dem Willen der Übergeber entsprochen, die Hofübernahme so durchzuführen, dass die beklagten Übernehmer wohl bestehen können, weil der Hof auch weitergeführt und nicht verkauft werden sollte. Nach dem Sachverständigengutachten zur Feststellung der Erbhofeigenschaft bei Abschluss des Übergabsvertrages am 20. Juni 2003 (Beilage ./J, Seite 39 ff) waren mit dem Bauernhof aber nur jährliche Einkünfte von EUR 8.750,00 erzielbar und betrug der Einheitswert nur EUR 1.816,82. Allein das später mit (wertgesichert) EUR 500,00 verglichene Ausgedinge bedeutet aber eine jährliche Belastung von EUR 6.000,00. Der Bauernhof musste aus seinen Erträgnissen aber nicht nur die Übergeber, sondern auch die Übernehmer bestehen lassen. Vor diesem Hintergrund hatten auch alle acht (weichenden) Geschwister des Erstbeklagten die Übernahme des Bauernhofes mit den verbundenen Lasten (Ausgedinge beider Eltern, Begräbniskosten, Übernahme von Darlehen, Erbentfertigung und Weiterführung des Hofes - vgl Beilage ./3) abgelehnt und war schon von (Verkauf auf) Leibrente die Rede. Wenn aber im Vorfeld alle acht Geschwister des Erstbeklagten die Übernahme des Bauernhofes ablehnten , legt das bei Vertragsabschluss keine allseits bewusste Schenkung an die beklagten Übernehmer und noch weniger eine zu verschleiernde Umgehung seitens der Vertragspartner nahe. Die Klägerin ist Übergeberin des zweiten Hälfteanteils. Die weichenden Erben hatten selbst eine Übernahme im Vorfeld abgelehnt, danach der durch die Landeskammer ermittelten Abfindung zugestimmt und waren bei Vertragsabschluss froh, dass die Beklagten diese Verpflichtungen übernahmen (vgl N* ON 24.1, Seite 4f; L* ON 24.1, Seite 7; O* ON 24.1, Seite 8), welchen auch ein aleatorischer Charakter innewohnt. Auch dass die Klägerin nachträglich, aufgrund geänderter Umstände, von einigen weichenden Geschwistern bedrängt wurde, begründet keine unrichtige Beweiswürdigung zu den Umständen beim Vertragsabschluss. Dass die Parteien beim Vertragsabschluss die Leistungen subjektiv als äquivalent ansahen und bei den Übergebern keine Schenkungsabsicht bestand, ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden. Der Bestand des Bauernhofes war sonst nicht zu erreichen.
2.2.3.6. Die subjektiven Wertungen der Zeugen P* (ON 24.1, Seite 2f), N* (ON 24.1, Seite 3 und 4), G* B* (ON 24.1, Seite 6) und L* (ON 24.1, Seite 7), die die Klägerin in der Berufung (Seite 9) zitiert, basieren auf Umständen, die nach dem Vertragsabschluss eintraten. Sie können die Beweiswürdigung des Erstgerichtes damit nicht erschüttern. G* B* erklärte auch, von einer Schenkung nichts gehört zu haben (ON 24, Seite 5). L* bestätigte, „der, der schaut, erhält die Liegenschaft“ (ON 24, Seite 7), was unterstreicht, dass der Erhalt des Hofes im Vordergrund stand.
2.2.3.7. Belastbare Feststellungen zum Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat das Erstgericht nicht getroffen, wenn man berücksichtigt, dass die nähere Ausgestaltung des Zusammenlebens nach dem Vertragsabschluss, insbesondere die Investitionen der Beklagten, ungeklärt blieb. Die Klägerin argumentiert aber nur damit und zeigt keine konkreten Beweisergebnisse auf, die die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zur Parteienabsicht beim Vertragsabschluss erschüttern. Gerade wenn es das Ziel der Übergeber war, ihre Versorgung sicherzustellen, den Fortbestand des Hofes zu gewährleisten und die Liegenschaft dem Kind zu übertragen, das vor Ort bleibt und die Bewirtschaftung übernimmt, entspricht das einem Übergabsvertrag in der Tradition des bäuerlichen Gewohnheitsrechts, zeigt aber keine stichhaltigen Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Fehlen einer Schenkungsabsicht beim Vertragsabschluss auf. Das Ziel der Erhaltung des Bauernhofes, der die Leidenschaft der Übergeber war (vgl Klägerin ON 24.1, Seite 9 f) impliziert, dass sie beim Vertragsabschluss die wechselseitigen Leistungen in dieser Tradition dennoch als äquivalent angesehen haben konnten. Wäre es nicht nachträglich zum Konkurs des Erstbeklagten und in dessen Folge zum Streit gekommen, hätten die Übergeber den Übergabsvertrag auch nicht in Frage gestellt (vgl Klägerin ON 24.1, Seite 9 f „Es wäre auch alles gut gegangen“ ).
Die Beweisrüge bleibt erfolglos.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Prozessgericht erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde.
Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.
Die Klägerin macht mit Rechtsrüge geltend, es komme nicht auf die Bezeichnung des Vertrages oder die ausdrückliche Verwendung des Begriffes „Schenkung“ an, sondern ausschließlich auf den aus den Gesamtumständen zu erschließenden Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Das Erstgericht verkenne diesen Prüfungsmaßstab, wenn es diese Gesamtwürdigung nicht vornehme. Maßgeblich sei allein, ob sich aus den festgestellten Umständen ergebe, dass die Übergeber einen Teil der Vermögensverschiebung bewusst unentgeltlich vornehmen hätten wollen. Die festgestellte Motivlage ergebe eine klassisch bäuerliche Übergabesituation, die die Sicherstellung der Versorgung der Übergeber, den Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebes und die Übergabe an jenes Kind vorsehe, das dazu vor Ort bleibe und den Hof weiterführe, während die weichenden Kinder nur geringfügige Abfindungen erhalten hätten. Diese bäuerlichen Übergabsverträge seien regelmäßig nicht rein entgeltlich ausgestaltet, sondern enthielten jedenfalls Elemente einer Schenkung. Nach den Feststellungen bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaft und den Gegenleistungen (Ausgedingsverpflichtungen, Abfindungen und Darlehensübernahme). Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten die Liegenschaft nutzten, daraus wirtschaftliche Vorteile gezogen und dafür kein marktübliches Entgelt geleistet hätten. Dieses erhebliche Missverhältnis hätte als starkes Indiz für eine zumindest teilweise unentgeltliche Zuwendung gewertet werden müssen. In dieser Gesamtkonstellation sei von einer gemischten Schenkung auszugehen, weil Vermögensübertragung und Gegenleistung nicht in einem ausgewogenen Verhältnis stünden und diese in Schenkungsabsicht erfolgt sei.
3. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
3.1. Nach § 781 Abs 1 ABGB - in der aufgrund des Ablebens des Erblassers nach dem 31. Dezember 2016 anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 (§ 1503 Abs 7 Z 2 ABGB) - sind Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers oder auf dessen Todesfall, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Erblasser erhalten hat, dem Nachlass hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteil anzurechnen. Nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB gilt auch „jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt“, als Schenkung in diesem Sinn. Ausgangspunkt des Regelungskonzepts des § 781 Abs 1 ABGB ist die Schenkung gemäß §§ 938 ff ABGB (2 Ob 248/23v mwN). Auch eine gemischte Schenkung setzt nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern wie jede Schenkung auch Schenkungs absicht des Geschenkgebers (bzw dessen Willen zur Freigiebigkeit) voraus (RS0018833; RS0018795; vgl RS0018818 [T2]; RS0019356). Bei der gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. Es ist zu fragen, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte (RS0019293 [T9]; RS0033054; 2 Ob 248/23v mwN).
3.2. Der Gesetzgeber wollte mit dem Auffangtatbestand (§ 781 Abs 2 Z 6 ABGB) den Kreis der hinzu- und anrechnungspflichtigen Leistungen ausdehnen, um Umgehungen der Erblasser zu verhindern. Die Regel umfasst neben Schenkungen an Dritte, von denen der Anrechnungspflichtige nur mittelbar profitiert, vor allem solche Vermögensverschiebungen, die die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung „im technischen Sinn“ (= unentgeltliche Überlassung einer Sache, § 938 ABGB) nicht erfüllen, aber nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Zuwendung einer Schenkung gleichkommen. Der Auffangtatbestand wurde aber nicht für jene Zuwendungen geschaffen, die (ohnedies) die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung des § 938 ABGB erfüllen können. Nach verständiger Würdigung dieses Normzwecks ist daher jedenfalls bei unentgeltlichen Zuwendungen, die die objektiven Voraussetzungen für eine (gemischte) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen können, eine Anrechnung nach § 781 ABGB nur dann zu bejahen, wenn das gebotene subjektive Element (Wille zur Freigiebigkeit) vorliegt. Ob die subjektiven Voraussetzungen einer gemischten Schenkung im Einzelfall vorliegen, fällt aber in das Gebiet der Tatsachenfeststellung (RS0019229). Grundsätzlich sind aber Schenkungen nicht zu vermuten (RS0018794).
3.3. In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, wird einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zwar ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen (RS0111389; RS0012971 [T5]; vgl auch RS0012959 [T8]). Einem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann (RS0135276). Die Klägerin legt zunächst nicht dar, warum sie dem Kreis der geschützten Pflichtteilsberechtigten angehört, war sie doch selbst als Übergeberin ihres Hälfteanteils am strittigen Übergabsvertrag auf den Todesfall beteiligt und kommt demnach eine Umgehungsabsicht des Erblassers - zu Lasten der Klägerin - nach den Feststellungen nicht in Frage. Der Anscheinsbeweis wird auch nur in den Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise von Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können, was in der Regel der Fall ist, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des anderen liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind (RS0123919; RS0040287 [T2; T6]; vgl RS0040274). Hier handelt sich aber nicht um Umstände, die nur von den Beklagten bewiesen werden könnten. Die Klägerin war selbst am Vertrag beteiligt.
3.4. Der Inhalt der in den Feststellungen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen unstrittigen Urkunden (Übergabsvertrag Beilagen ./1 und Vergleich Beilage ./E) bedarf keines Beweises und kann der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (RS0121557; RS0040101; RS0039941 [T6]). Nach den Feststellungen übergaben die Klägerin und ihr Ehegatte den Beklagten die Liegenschaft nur vor dem Hintergrund, dass sie zukünftig die Wirtschaft führen sollten und sich zu den vereinbarten Ausgedingsleistungen verpflichteten. Die Beklagten übernahmen später die Darlehen und zahlten auch die Geschwister wie vereinbart mit je EUR 2.000,00 (vgl Punkt Zweitens Übergabsvertrag) aus. Sie wohnten daraufhin auf der Liegenschaft ohne Miete zu zahlen (vgl Punkt Sechstens Übergabsvertrag). Nach dem Abschluss des Übergabsvertrages kam es zwischen den Geschwistern zu Streitigkeiten, die in das Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, **, mündeten. Mit Vergleich vom 2. März 2010 verpflichteten sich die Beklagten, der Klägerin und dem Verstorbenen unter anderem eine monatliche Ausgedingsleistung von EUR 500,00 zu zahlen, und vereinbarten, dass Punkt „Zweitens“ des Übergabsvertrages vom 20. Juni 2003, ausgenommen der Übernahme der Begräbniskosten, zu entfallen hat. Zusätzlich verpflichteten sich die Beklagten zu einer Einmalzahlung von EUR 13.000,00 (vgl Vergleich Beilage ./E). Eine Schenkungsabsicht seitens der Übergeber, also des Verstorbenen und der Klägerin, bestand aber nach den Feststellungen beim Vertragsabschluss nicht. Es trifft zwar zu, dass es nicht auf die Bezeichnung des Vertrages oder die ausdrückliche Verwendung des Begriffes Schenkung ankommt, also nicht allein entscheidend ist, was schriftlich geäußert wurde (RS0017797). Die Rechtsrüge wiederholt aber, soweit sie behauptet, dass sich aus den festgestellten Umständen ergebe, dass die Übergeber einen Teil der Vermögensverschiebung bewusst unentgeltlich vorgenommen hätten, die in der Beweiswürdigung vorgetragenen Argumente, geht aber nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus (RS0043603).
3.5. Es trifft zu, dass eine bäuerliche Übergabe vorliegt, die die Sicherstellung der Versorgung der Übergeber, den Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebes und die Übergabe an jenes Kind vorsieht, das dazu vor Ort bleibt und den Hof weiterführt, während die weichenden Kinder nur geringfügige Abfindungen erhielten. In einer Wertdifferenz im Rahmen eines Übergabsvertrags liegt aber nicht jedenfalls ein Schenkungsteil (vgl RS0022364 [T6]). Auch eine gemischte Schenkung setzt nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern wie jede Schenkung (RS0018833; vgl RS0018818 [T2]) Schenkungsabsicht voraus, die aber nach den Feststellungen nicht vorlag. Da die Übergeber vor dem Vertragsabschluss von dem Wert ausgingen, den die Landwirtschaftskammer ermittelt hatte und der den Entfertigungszahlungen zugrunde gelegt wurde und im Vorfeld acht Geschwister des Erstbeklagten die Übernahme des Bauernhofes mit allen verbundenen Lasten abgelehnt hatten, liegt bei Vertragsabschluss auch keine allseits bewusste Schenkung an die Beklagten nahe (vgl RS0019293 [T9]; RS0033054). Die Beklagten haben nachgewiesen, dass der Bauernhof zu dem Zweck übergeben wurde, dass sie diesen weiterführen, das Ausgedinge und weitere Gegenleistungen leisten sollten.
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
5. Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor liegt, besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden