Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch die Pacher&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Graz, gegen die beklagte Parteien 1. B* C*, Beschäftigung nicht bekannt, **, und 2. D* C* , Angestellte, **, diese vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wegen (restlich) EUR 29.756,88 sA , über die Berufung der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 4. Jänner 2026, GZ **-21, i n nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufung erfolgte Vorlage eines Kontoauszugs vom August 2025 wird zurückgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beklagten waren (miteinander) verheiratet.
Die Zweitbeklagte eröffnete am 19.1.2016 bei der Klägerin das Konto mit der IBAN E*. Am 24.4.2017 (zu diesem Zeitpunkt waren die Beklagten bereits verheiratet) wurde der Erstbeklagte zum weiteren Inhaber dieses Girokontos. Seit 21.8.2023 ist er alleiniger Kontoinhaber. Dies aufgrund des Ersuchens der Zweitbeklagten vom selben Tag, in dem es lautet:
„Ich ersuche Sie, mich als Kontoinhaber beim Konto E* (...) mit einem aktuellen Saldo von EUR -1.687,34 zu streichen. Ich verzichte auf alle Ansprüche aus diesem Konto und auf alle darauf erlegten Werte“.
Der Erstbeklagte stimmte der Streichung der Zweitbeklagten als Kontoinhaberin zu.
Mit Kreditvertrag vom 25.4.2019 zu Kreditkonto IBAN F* gewährte die Klägerin den Beklagten als Kreditnehmern einen einmal ausnutzbaren Kredit in Höhe von EUR 35.000,00. Der Kreditvertrag, der von beiden Beklagten unterzeichnet wurde, weist unter anderem folgenden Inhalt auf:
„Verwendungszweck:
Der Kredit dient der Konsumfinanzierung.
Kreditinanspruchnahme:
Den Gesamtkreditbetrag werden wir nach Erfüllung sämtlicher Bedingungen - sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde - in einem Betrag auf das bei uns geführte Konto IBAN E* (Verrechnungskonto) überweisen.“
Die Kreditvaluta von EUR 35.000,00 wurde von der Klägerin am 25.4.2019 vereinbarungsgemäß auf das Konto IBAN E* überwiesen. Die Kreditvaluta wurde wie folgt verwendet:
- Ein Betrag von EUR 27.876,63 wurde am 25.4.2019 auf das Kreditkonto G* zur Anweisung gebracht. Durch diese Anweisung wurden sämtliche aushaftenden Verbindlichkeiten dieses Kreditkontos abgedeckt/beglichen und das Kreditkonto wurde geschlossen. Es handelte sich dabei um einen Kredit des Erstbeklagten.
- Der Restbetrag von EUR 7.123,37 verblieb am Girokonto IBAN E*. Dieser Betrag wurde von den Beklagten für die Anschaffung von Konsumgütern verwendet, für Gegenstände des täglichen Lebens, die dem Lebensbedarf beider Ehegatten dienten.
Im Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses am 25.4.2019 war dem Mitarbeiter der Klägerin bekannt, dass die Kreditvaluta zum überwiegenden Teil zur Abdeckung des Kredits des Erstbeklagten verwendet wird.
Mit Kreditvertrag vom 15.4.2022 gewährte die Klägerin den Beklagten als Kreditnehmern zu Kreditkonto IBAN H* einen einmal ausnutzbaren Kredit in Höhe von EUR 33.300,00. Der Kreditvertrag, der wiederum von beiden Beklagten unterzeichnet wurde, weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:
„Verwendungszweck:
Der Kredit dient zum Erwerb von Konsumgütern.
Kreditinanspruchnahme:
Den Gesamtkreditbetrag werden wir nach Erfüllung sämtlicher Bedingungen - sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde - in einem Betrag auf das bei uns geführte Konto IBAN E* (Verrechnungskonto) überweisen.
(…)
Laufzeit/Rückzahlung
Der Kredit (…) ist in 120 monatlichen Pauschalraten in Höhe von je EUR 370,47, beginnend am 15.5.2022, zurückzuzahlen.“
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Kreditvertrags war der Zweitbeklagten die finanzielle Lage des Erstbeklagten (ihres Ehemanns) bekannt. Ihr waren seine Einkünfte, sein Vermögen und seine Schulden/Verbindlichkeiten bekannt. Sie war über dessen wirtschaftliche Lage vollständig informiert. Es ist nicht so, dass die (Mitarbeiter der) Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrags erkannten oder erkennen hätten können/müssen, dass der Erstbeklagte diese Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen werde (können).
Dieser war im Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses berufstätig und verfügte über ein laufendes monatliches Einkommen. Seine Einkünfte beliefen sich im Februar 2022 auf EUR 2.464,98, im März 2022 auf EUR 3.633,01, im April 2022 auf EUR 2.269,39 und im Mai 2022 auf EUR 3.147,10. Jene der Zweitbeklagten beliefen sich im Februar 2022 auf EUR 1.756,34, im März 2022 auf EUR 1.315,84, im April 2022 auf EUR 974,07 und im Mai 2022 auf EUR 905,83.
Die Kreditvaluta von EUR 33.300,00 wurde von der Klägerin am 15.4.2022 vereinbarungsgemäß auf das Konto IBAN E* überwiesen und wie folgt verwendet:
- Ein Betrag von EUR 27.243,79 wurde am 15.4.2022 auf das Kreditkonto IBAN F* zur Anweisung gebracht. Durch diese Anweisung wurden sämtliche aushaftenden Verbindlichkeiten dieses Kreditkontos abgedeckt/beglichen und das Kreditkonto wurde geschlossen.
- Ein Betrag von EUR 6.000,00 wurde von den Kreditnehmern bar behoben. Dieser Betrag wurde von den Beklagten für die Anschaffung von Konsumgütern verwendet, für Gegenstände des täglichen Lebens, die dem Lebensbedarf beider Ehegatten dienten.
- Der Restbetrag von EUR 56,21 verblieb am Girokonto IBANE* und wurde von den Beklagten für die Anschaffung von Konsumgütern verwendet, für Gegenstände des täglichen Lebens, die dem Lebensbedarf beider Ehegatten dienten.
Der Kredit zu IBAN H* haftet per 14.11.2024 mit einem Betrag von EUR 29.756,88 unberichtigt aus.
Sowohl zum Kredit aus 2019 als auch zu jenem aus 2022 kam es deshalb, weil die Beklagten an den Bankbeschäftigten mit dem Ersuchen herantraten, ihnen einen Konsumkredit mit Auszahlung auf das gemeinsame Konto zu gewähren.
Mit Schreiben vom 10.10.2024 mahnte die Klägerin die Zweitbeklagte. Mit Schreiben vom 18.11.2024 übermittelte die Klagevertreterin der Zweitbeklagten eine (weitere) Mahnung. Eine Zahlung erfolgte nicht, sodass die Klage eingebracht wurde.
Welchen Verdienst die Beklagte derzeit monatlich ins Verdienen bringt, kann nicht festgestellt werden . [1]
Die klagende Partei begehrte von beiden Beklagten (zur ungeteilten Hand) EUR 29.756,88 samt 9,25% Zinsen („kap.“) seit 15.11.2024 aus dem Kreditkonto H*. Die Klägerin habe den Beklagten zu diesem Konto mit Kreditvertrag vom 15.4.2022 einen einmal ausnützbaren Kredit in der Höhe von EUR 33.300,00 eingeräumt, der vereinbarungsgemäß beginnend mit 15.5.2022 in 120 monatlichen Pauschalraten à EUR 370,42 (richtig: EUR 370,4 7 ) rückzuführen gewesen sei. Für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen habe sie sich vertraglich das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern. Die Beklagten seien ihrer Zahlungspflicht seit Monaten nicht ordnungsgemäß nachgekommen, weshalb die Klägerin sie unter Nachfristsetzung und Androhung des Terminverlusts zur Leistung der rückständigen Raten aufgefordert habe. Da die Beklagten keine Zahlung geleistet hätten, sei der zum Stichtag 14.11.2024 mit EUR 29.756,88 aushaftende Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig.
Die Kreditnehmer hätten die Kreditaufnahme (gemeinsam) initiiert und gegenüber der Klägerin angegeben, einen Konsumkredit zum Ankauf eines Gebrauchtwagens zu benötigen. (Auch) die Zweitbeklagte habe somit eine materiell eigene Schuld eingehen wollen. Die Kreditvaluta sei vereinbarungsgemäß auf ein Girokonto zur Auszahlung gebracht worden, dessen Inhaber zum damaligen Zeitpunkt beide Beklagte gewesen seien und das ursprünglich (sogar) von der Zweitbeklagten allein eröffnet worden sei. Tatsächlich sei die Kreditvaluta im Umfang von EUR 27.243,79 zur Abdeckung des Kredits F* herangezogen worden, bei dem es sich um einen von beiden Beklagten gemeinsam aufgenommenen Konsumkredit gehandelt habe. Ein weiterer Teilbetrag von EUR 6.000,00 sei bar behoben worden; der Rest von EUR 56,21 sei am (gemeinsamen) Girokonto der Beklagten verblieben. Die Kreditsumme sei somit beiden Kreditnehmern wirtschaftlich zugute gekommen. Es liege daher (auch betreffend die Zweitbeklagte) keine Interzession vor.
Die Klägerin habe vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit der Beklagten entsprechend den Vorschriften des VKrG anhand ausreichender Informationen geprüft, woraus sich eine Berufstätigkeit beider Beklagter und eine positive Haushaltsrechnung ergeben habe, nach welcher sie ihrer Rückzahlungsverpflichtung nachhaltig hätten nachkommen können. Die Klägerin habe die Beklagten auch ausführlich entsprechend ihren gesetzlichen Verpflichtungen belehrt und der Zweitbeklagten, die überdies umfassende Kenntnis von der finanziellen Situation des Erstbeklagten gehabt habe, über die Belehrung eine gesonderte Urkunde gemäß § 25a KSchG ausgehändigt.
Darüber hinaus begehrte die klagende Partei vom Erstbeklagten (allein) noch die (Rück-)Zahlung weiterer Kreditverbindlichkeiten bzw die Abdeckung des Negativsaldos auf einem Girokonto von EUR 4.707,89 und EUR 1.229,07 je samt Zinsen.
Gegenüber der erstbeklagten Partei wurde der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl, der auch eine Verpflichtung zum Kostenersatz (für die Mahnklage) von EUR 3.027,04 enthielt, rechtskräftig und vollstreckbar (ON 2, ON 6).
Die zweitbeklagte Partei bestritt das sie betreffende Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Die Beklagten seien (zum Zeitpunkt der Kreditgewährung) miteinander verheiratet gewesen. Die gegenständliche Kreditaufnahme habe ausschließlich „dem Kontenausgleich von Verbindlichkeiten des Erstbeklagten“, konkret der Abdeckung eines bestandenen Kredits desselben bei der Klägerin gedient, was dieser auch bekannt gewesen sei. Soweit die klagende Partei vorbringe, der Kreditbetrag sei (überwiegend) zur Abdeckung eines gemeinsamen Konsumkredits der Beklagten verwendet worden, sei tatsächlich mit jenem (im Jahr 2019 aufgenommenen) Kredit ausschließlich-bzw jedenfalls im Umfang von EUR 27.876,63-eine alte (Allein-)Verbindlichkeit des Erstbeklagten gedeckt worden, wovon die Klägerin (ebenfalls) Kenntnis gehabt habe. Die Zweitbeklagte habe aus den Kreditauszahlungen keinerlei Vorteil erlangt und sei daher nie „wirkliche Kreditnehmerin“ gewesen, sondern als Mitkreditnehmerin in eine faktische Bürgenhaftung „gezogen worden“. Sie habe sich „unverändert in der Zedentenstellung“ befunden. Es liege somit insgesamt „bei wahrer wirtschaftlicher Betrachtung“ eine Interzession vor.
Die Klägerin hätte die Zweitbeklagte auf die prekäre finanzielle Situation des Erstbeklagten sowie darauf hinweisen müssen, dass es (daher) hoch risikolastig (gewesen) sei, den Kredit in ihr persönliches Zahlungsversprechen zu übernehmen. Bei der Scheidung (vom Erstbeklagten) habe die Zweitbeklagte vom Kredit nichts mehr gewusst, da sonst eine Ausfallsbürgschaft nach § 98 EheG vereinbart worden wäre.
Zum Zeitpunkt der Kreditgewährung habe die Zweitbeklagte ein Einkommen von EUR 980,00 bezogen. Sie sei vermögenslos, (wie auch schon bei Einräumung des Kredits) unterhaltspflichtig für 3 minderjährige Kinder und verfüge derzeit über ein Nettoeinkommen von „etwa EUR 1.300,00“ (Verlegungsbitte ON 8, Seite 2) bzw „EUR 1.250,00 netto monatlich“ (Protokoll vom 19.5.2025, Seite 2). Die zweitbeklagte Partei ziele daher „in eventu“ auf eine richterliche Mäßigung gemäß § 25d KSchG ab.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht die Zweitbeklagte (zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten) zur Zahlung von EUR 29.756,88 samt 9,25% Zinsen (jährlich) seit 15.11.2024 sowie zu einem Prozesskostenersatz von a) EUR 1.963,02 (zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten) und b) weiteren EUR 6.297,84 (allein).
Dazu trifft es die eingangs auszugsweise wiedergegebenen, mit der Berufung im kursiv dargestellten Umfang bekämpften Sachverhaltsannahmen und beurteilt diese rechtlich zusammengefasst wie folgt:
Trete eine Verbraucherin einer Verbindlichkeit als Mitschuldnerin bei (Interzession), müsse die Gläubigerin (Unternehmerin) sie gemäß § 25c KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinweisen, wenn sie erkenne oder erkennen müsse, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde. Unterlasse die Unternehmerin diese Information, hafte die Interzedentin nur dann, wenn sie ihre Verpflichtung trotz einer solchen übernommen hätte.
Ob eine Interzession oder eine-diese ausschließende-„echte Mitschuld“ vorliege, hänge von der Auslegung des zwischen der Gläubigerin (kreditgebenden Bank) und der Haftungsübernehmerin geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse der mithaftenden Vertragspartei an der Kreditaufnahme sei ein Indiz für den Willen auf Begründung einer „echten Mitschuld“. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als „echte Mitschuld“ eingingen, seien vom Anwendungsbereich des § 25c KSchG nicht erfasst. Komme eine Kreditaufnahme auch der Mithaftenden zugute, liege keine fremde Verbindlichkeit vor.
Da die Kreditvaluta 2019 und 2022 jeweils auf das gemeinschaftliche Konto der Beklagten ausbezahlt und zu nicht unwesentlichen Teilen für die Anschaffung von gemeinsamen Konsumgütern verwendet worden seien, sei (auch) die Zweitbeklagte eine „echte Mitschuld“ eingegangen. Damit sei der Klage (auch dieser gegenüber) bereits mangels Vorliegens einer Interzession stattzugeben.
Selbst wenn man eine solche bejahe, sei das Klagebegehren dennoch berechtigt, weil die Zweitbeklagte einerseits über die finanzielle Lage des Erstbeklagten ausreichend Bescheid gewusst habe, sodass diesbezüglich keine Aufklärungspflicht der Klägerin bestanden habe, und weil diese andererseits zum Zeitpunkt der (allfälligen) Interzession weder erkannt habe noch erkennen habe müssen, dass der Erstbeklagte (als Hauptschuldner) seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen werde.
Dagegen richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der zweitbeklagten Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung (gegenüber der Zweitbeklagten) abzuändern; hilfsweise stellt die Berufungswerberin einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel mit einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.
Zu I.:
Mit der Vorlage des Kontoauszugs vom August 2025 verstößt die Berufungswerberin gegen das Neuerungsverbot gemäß § 482 Abs 2 ZPO. Neue Beweismittel sind im Rechtsmittelverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nicht aber der behaupteten Ansprüche zulässig (RS0041812; RS0041965) . Mit dem ergänzend vorgelegten Kontoauszug soll das Einkommen der Zweitbeklagten im August 2025 unter Beweis gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Neuerung betreffend den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt, sodass die Urkundenvorlage zurückzuweisen war.
Zu II.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die zweitbeklagte Partei eine Verletzung der Anleitungspflicht gemäß § 182a ZPO und (damit) einen Verstoß des Erstgerichts gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung geltend.
Dieses begründet die Negativfeststellung zum derzeitigen monatlichen Einkommen der Zweitbeklagten im Wesentlichen damit, dass dazu keine Lohnzettel oder Kontoauszüge vorgelegt worden seien. Die Aussage der Zweitbeklagten zu ihren aktuellen Einkünften habe nämlich dem dazu erstatteten Vorbringen widersprochen, und auch sonst hätten sich diverse Prozessbehauptungen der zweitbeklagten Partei als unzutreffend herausgestellt. Dieser wäre es, wenn sie eine richterliche Mäßigung gemäß § 25d KSchG anstrebe, möglich gewesen, „Dokumente zum Verdienst“ vorzulegen.
Dazu führt die Berufung aus, schon weil die klagende Partei das (behauptete) Einkommen der Zweitbeklagten nicht infrage gestellt oder bestritten habe, sei deren Vertreter nicht bewusst gewesen, dass das Erstgericht eine Diskrepanz zwischen dem diesbezüglichen Vorbringen und der Aussage der Zweitbeklagten sehe. Es hätte daher einer Erörterung bedurft, dass Feststellungen zu deren Einkommen notwendig seien und „diese Ebene allenfalls noch zu hinterfragen wäre“. In diesem Fall hätte die zweitbeklagte Partei entsprechende Lohnzettel vorgelegt, und das Erstgericht hätte „auf Basis des Einkommens“ eine Minderung gemäß § 25d KSchG „im Ausmaß der Interzession“ vornehmen müssen.
Damit macht die Berufungswerberin im Ergebnis geltend, das Erstgericht hätte sie darauf hinweisen müssen, dass für eine positive Feststellung zur Höhe ihres aktuellen Einkommens die Vorlage von Lohnzetteln erforderlich wäre-zumal nach der aktuellen Beweislage aufgrund der Diskrepanz zwischen ihrer Aussage und dem dazu erstatteten Vorbringen diesbezüglich keine verlässliche Klärung möglich sei.
So weit geht aber die Erörterungspflicht des Gerichts gemäß den §§ 182, 182a ZPO-vor allem im Anwaltsprozess-nicht. Diese bezieht sich vielmehr auf rechtliche Gesichtspunkte (RS0036869) .
Wenn die Berufungswerberin darauf verweist, die klagende Partei habe ihr (behauptetes) Einkommen nicht infrage gestellt, geschweige denn bestritten, und damit offenbar meint, das Erstgericht hätte dies als schlüssiges Geständnis (aktueller Einkünfte von EUR 1.250,00 oder EUR 1.300,00 netto monatlich?) gemäß § 267 Abs 1 ZPO werten müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass bloß unsubstanziiertes Bestreiten (vgl Protokoll vom 19.5.2025, Seite 3) nur ausnahmsweise als Geständnis anzusehen ist, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein solches sprechen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine aufgestellte Behauptung für die Prozessgegnerin offenbar leicht widerlegbar sein musste, diese dazu aber nie konkret Stellung nimmt (vgl RS0039927) . Auch wenn anzunehmen ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kreditgewährungen (in den Jahren 2019 und 2022) Auskünfte zum Einkommen der Zweitbeklagten einholte, ist nicht ersichtlich, warum sie auch von deren aktuellen Einkünften Kenntnis haben und (demnach) das dazu erstattete Vorbringen der zweitbeklagten Partei für sie leicht widerlegbar gewesen sein sollte. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht diesbezüglich (offenbar) kein schlüssiges Zugeständnis der klagenden Partei annimmt (vgl RS0040091) .
Somit liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.
Es sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass der behauptete Verfahrensmangel jedenfalls nicht wesentlich wäre, weil das derzeitige Einkommen der Zweitbeklagten für die rechtliche Beurteilung nicht relevant ist. Dem Klagebegehren wäre selbst dann Folge zu geben, wenn diese-wie vorgebracht-aktuell (nur) EUR 1.250,00 oder EUR 1.300,00 netto pro Monat verdient. Dies wird bei der Erledigung der Rechtsrüge noch näher zu begründen sein.
Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die bereits angesprochene negative Sachverhaltsannahme [1] zu ihrem aktuellen (monatlichen) Verdienst und begehrt stattdessen festzustellen, sie habe „im August 2025“ ein laufendes monatliches Einkommen von EUR 1.050,00 14mal jährlich bezogen, oder (hilfsweise), sie beziehe derzeit ein laufendes Einkommen in der Höhe von EUR 1.250,00 monatlich.
Abgesehen von der fehlenden (rechtlichen) Bedeutung dieser Feststellung, worauf bereits hingewiesen wurde, ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts dazu auch nicht zu beanstanden:
Dessen Begründung für die angefochtene Negativfeststellung wurde bereits wiedergegeben. Im Ergebnis war das Erstgericht vor allem deshalb von der Richtigkeit der Aussage der Zweitbeklagten, sie verdiene derzeit EUR 1.050,00 netto monatlich (Protokoll vom 19.8.2025, Seite 3) nicht mit-dem Regelbeweismaß der ZPO entsprechender-hoher Wahrscheinlichkeit (vgl RS0110701; RS0022900 [T25]) überzeugt, weil diese vom dazu erstatteten Vorbringen abgewichen sei und sich auch sonst diverse Prozessbehauptungen der zweitbeklagten Partei als unzutreffend herausgestellt hätten.
Allgemein lässt sich sagen, dass die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO primär der erkennenden Richterin obliegt. Diese hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012) . Demnach hat das Berufungsgericht (nur) zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (SVSlg 64.915; SVSlg 62.419; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 467 ZPO, E 40/4) . Da es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, den Beweiswert von Beweismitteln zu beurteilen und sich für eine von unter Umständen mehreren divergierenden Darstellungen zu entscheiden, kann eine Tatsachen- und Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden (RS0043175; Rechberger in Fasching Konecny 3 III/1 § 272 ZPO, Rz 4, 6, 9 und 11; EFSlg 124.960; EFSlg 118.164) . Die Rechtsmittelwerberin muss also plausibel darlegen, dass die bekämpften Feststellungen entweder zwingend unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse vorliegen, die für die ersatzweise begehrten Sachverhaltsannahmen sprechen (SVSlg 62.416; SVSlg 62.412) .
Wie bereits dargestellt, brachte die zweitbeklagte Partei zunächst ein (aktuelles) Nettoeinkommen der Zweitbeklagten von etwa EUR 1.300,00-wohl monatlich-(ON 8) und dann ein solches von EUR 1.250,00 netto pro Monat (Protokoll vom 19.5.2025, Seite 2) vor, wogegen die Zweitbeklagte im Rahmen ihrer Aussage behauptete, EUR 1.050,00 netto monatlich zu verdienen. Von diesen Widersprüchen abgesehen verweist das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung noch darauf, es habe sich auch die Behauptung der zweitbeklagten Partei, das Girokonto […] E* sei grundsätzlich jenes des Erstbeklagten gewesen, als unzutreffend herausgestellt, zumal dieses im Jahr 2016 sogar von der Zweitbeklagten allein eröffnet worden und 2017 zum gemeinsamen Konto der Beklagten geworden sei. Das Vorbringen, der Textierung des Kreditvertrags zu IBAN […] F* sei nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um einen Kredit (auch) der Zweitbeklagten gehandelt habe, und diese habe vom Abschluss eines entsprechenden Vertrags keine Kenntnis, sei ebenfalls widerlegt worden, und zwar dadurch, dass dieser sowohl den Namen der Zweitbeklagten als Kreditnehmerin als auch deren Unterschrift aufweise.
Wenn das Erstgericht angesichts dessen Zweifel hegt, ob der von der Zweitbeklagten behauptete Verdienst von EUR 1.050,00 (netto) pro Monat den Tatsachen entspricht, ist dies durchaus nachvollziehbar. Warum es auch nicht zu beanstanden ist, dass es kein (schlüssiges) Geständnis betreffend ein von der zweitbeklagten Partei behauptetes Monatseinkommen von EUR 1.250,00 netto annahm, wurde bereits dargestellt.
Soweit die Berufungswerberin meint, ihr Einkommen werde sich im Vergleich zu jenem, welches das Erstgericht für April und Mai 2022 festgestellt habe, angesichts der gegebenen Unterhaltspflichten „nicht rasant geändert haben“, lassen sich daraus weder aktuelle monatliche Einkünfte von EUR 1.050,00 noch solche von EUR 1.250,00 ableiten.
Auch wenn die klagende Partei im Rahmen ihres Vorbringens nicht zugestand, dass ein Teil des von den Beklagten im Jahr 2019 zu IBAN […] F* aufgenommenen Kredits im Umfang von EUR 27.876,63-wie vom Erstgericht letztlich festgestellt-zur Abdeckung eines (Alt-) Kredits des Erstbeklagten verwendet worden sei und die Klägerin davon Kenntnis gehabt habe, kann dies allenfalls deren Glaubwürdigkeit erschüttern, ändert aber nichts an den nachvollziehbaren Zweifeln des Erstgerichts an der Richtigkeit der Aussage der Zweitbeklagten betreffend ihr aktuelles monatliches Einkommen.
Sollten tatsächlich „Dokumente in der Sache“ im Zuge der Scheidung der Beklagten „untergegangen“ sein, war von der Zweitbeklagten dennoch zu erwarten, dass sie sich an eine gemeinsame Kreditaufnahme mit dem Erstbeklagten (bereits) im Jahr 2019 sowie daran erinnerte, dass das Girokonto, auf welches die Kreditvaluta jeweils überwiesen wurden, nicht „grundsätzlich ein solches des Erstbeklagten“ war. Selbst wenn sie sich diesbezüglich nicht (mehr) sicher war, hätte die zweitbeklagte Partei dies offenlegen können, ohne unrichtige Behauptungen aufzustellen oder unzutreffende Bestreitungen vorzunehmen. (Bloß) „unrichtig angegebene Kontonummern“ wurden der Zweitbeklagten jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht.
Entgegen den Berufungsausführungen trifft auch „das wesentliche Vorbringen“, „der Kredit“ sei nicht der Zweit- sondern ausschließlich dem Erstbeklagten zugute gekommen, nach dem festgestellten Sachverhalt für beide Kreditaufnahmen nicht zu, weil von der im Jahr 2019 ausbezahlten Kreditvaluta EUR 7.123,37 und vom klagsgegenständlichen Kredit aus dem Jahr 2022 EUR 6.056,21 von beiden Beklagten zur Anschaffung von Bedarfs- und Konsumgütern verwendet wurden. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass auch die Aussage der Zweitbeklagten, sie habe „damals“ (dh zum Zeitpunkt der Aufnahme des klagsgenständlichen Kredits) „um die“ EUR 750,00 netto monatlich verdient (Protokoll vom 19.8.2025, Seite 3) einer Überprüfung durch das Erstgericht nicht standhielt-wie die Feststellungen zu ihren Einkünften im Zeitraum Februar bis Mai 2022 zeigen.
Die vom Erstgericht beanstandete Diskrepanz zwischen dem vorgebrachten und dem von der Zweitbeklagten im Zuge ihrer Aussage behaupteten aktuellen monatlichen Einkommen lässt sich auch nicht (mit hoher Wahrscheinlichkeit) dadurch erklären, dass im Rahmen des Vorbringens Sonderzahlungen berücksichtigt worden seien und bei der Aussage der Zweitbeklagten nicht. Zunächst kann aus dem vorgebrachten „derzeitigen monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.250,00“ (Protokoll vom 19.5.2025, Seite 2) nicht ansatzweise abgeleitet werden, dass es sich dabei um „das Jahreszwölftel“ handle. Daran ändert der Umstand nichts, dass es „im Unterhaltsrecht“ üblich ist, das durchschnittliche monatliche Einkommen ausgehend vom Jahresverdienst zu errechnen. Außerdem würde sich „das Jahreszwölftel“ nach dem von der Zweitbeklagten behaupteten aktuellen Monatseinkommen von EUR 1.050,00 netto auch unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen (lediglich) mit EUR 1.225,00 (EUR 1.050,00 x 14 : 12) und nicht mit EUR 1.250,00 (je netto) errechnen. Wenn die Zweitbeklagte, wie nun in der Berufung behauptet, zum Zeitpunkt ihrer Aussage „AMS-Geld“ bezog, wäre die Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Rahmen des Vorbringens zu ihrem monatlichen Einkommen gar nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim Arbeitslosengeld grundsätzlich um eine tageweise berechnete Leistung handelt (vgl § 21 AlVG) .
Es ist daher insgesamt gut nachvollziehbar, wenn das Erstgericht aufgrund der dargestellten „Ungereimtheiten“ beweiswürdigend zum Ergebnis kommt, die derzeitigen Einkünfte der Zweitbeklagten auf Basis von deren Aussage nicht (ausreichend) sicher feststellen zu können.
Die Berufung kann somit nicht plausibel darstellen, dass die bekämpfte (Negativ-)Feststellung zwingend unrichtig ist oder überzeugende Beweisergebnisse vorliegen, die für die ersatzweise begehrten (positiven) Sachverhaltsannahmen sprechen, weshalb auch die Beweisrüge erfolglos bleibt.
Das Berufungsgericht übernimmt daher gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht als erwiesen genommen Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde.
Im Rahmen der Rechtsrüge führt die Berufungswerberin zusammengefasst aus: Berücksichtige man, dass von der Kreditauszahlung im Jahr 2019 von EUR 35.000,00 ein Teilbetrag von EUR 27.876,63 zur „Schließung“ eines (Kredit-)Kontos des Erstbeklagten verwendet und damit Altverbindlichkeiten desselben abgedeckt worden seien, wovon „der Mitarbeiter“ der Klägerin Kenntnis gehabt habe, liege faktisch eine Interzession der Zweitbeklagten vor. Da diese zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses im Jahr 2022 lediglich EUR 974,07 (April) bzw EUR 905,83 (Mai) verdient und damit jedenfalls ein nach der Existenzminimumverordnung unpfändbares Einkommen bezogen habe, sei ein massives Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG zwischen ihrer Leistungsfähigkeit und der Höhe der von ihr eingegangenen Verpflichtung anzunehmen, welches die Klägerin (aufgrund der behauptetermaßen angestellten „Haushaltsrechnung“) ebenfalls erkennen habe können. Ein Verschulden der Zweitbeklagten an diesem Missverhältnis sei nicht ersichtlich; ein Nutzen für diese aus der Leistung der Klägerin sei im Ausmaß der „Umbuchung“ von EUR 27.243,79 ausgeschlossen. Es sei auch nicht zu erkennen, welchen Mehrwert die Haftungsübernahme durch die Zweitbeklagte (für die Klägerin) gehabt habe. Die Interzession sei vielmehr auf deren Leichtsinn, Unerfahrenheit und Abhängigkeit vom Erstbeklagten zurückzuführen (gewesen). Die klagsweise geltend gemachte Forderung sei daher jedenfalls gemäß § 25d KSchG im Umfang von EUR 27.243,79 zu mäßigen.
In diesem Zusammenhang fehle noch die Feststellung, dass die Zweitbeklagte vermögenslos und unterhaltspflichtig für 3 Kinder sei, was als sekundärer Feststellungsmangel gerügt werde. Die klagende Partei habe das entsprechende Vorbringen nicht bestritten. Allenfalls hätte das Erstgericht mit der zweitbeklagten Partei erörtern müssen, dass entsprechende Geburtsurkunden oder Unterhaltsvereinbarungen vorzulegen seien.
Außerdem hätte es „konkrete Feststellungen“ treffen müssen, um die Frage der „Enthaftung“ nach § 25c KSchG beurteilen zu können. Es fehlten Sachverhaltsannahmen zu Unterhaltspflichten sowie zum Schuldenstand des Erstbeklagten zum Zeitpunkt der Kreditgewährung. Die Zweitbeklagte sei damals nicht in Kenntnis von dessen wahrer wirtschaftlicher Lage gewesen.
Dem ist zu entgegnen:
Gemäß § 25c KSchG hat eine (unternehmerisch tätige) Gläubigerin eine Verbraucherin, die als Mitschuldnerin einer Verbindlichkeit beitritt (Interzession), auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn sie erkennt oder erkennen muss, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde. Unterlässt die Unternehmerin diese Information, haftet die Interzedentin nur dann, wenn sie ihre Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.
Im konkreten Fall ist nicht strittig, dass die klagsweise geltend gemachte Forderung aus einem Verbrauchergeschäft (im Sinn des § 1 KSchG) resultiert.
Wie das Erstgericht zutreffend darlegt, ist eine Aufklärung durch die Gläubigerin gemäß § 25c KSchG nicht mehr zu verlangen, wenn die Interzedentin über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners (derart) konkrete und vollständige Informationen hat, sodass kein Informationsgefälle zulasten der Interzedentin und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis der Gläubigerin besteht, der „kein Mehr an Warnung“ bewirken könnte (RS0113880 [T5]; 6 Ob 80/21i [Rz 25] mwN) . Zudem trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Gläubigerin die wirtschaftliche Notlage des Schuldners kannte oder kennen musste, die Interzedentin (RS0120350; RS0113880 [T7]).
Es steht unbekämpft fest, dass der Zweitbeklagten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrags aus 2022 konkret die Einkünfte, das Vermögen und die Schulden/Verbindlichkeiten des Erstbeklagten bekannt waren und dass sie über dessen wirtschaftliche Lage vollständig informiert war. Ebenso nimmt das Erstgericht als erwiesen an, dass die Klägerin bzw deren Mitarbeiter damals weder erkannten noch hätten erkennen können, dass der Erstbeklagte die Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag voraussichtlich nicht (vollständig) werde erfüllen können.
Soweit die Berufungswerberin behauptet, sie sei nicht in Kenntnis der wahren wirtschaftlichen Lage des Erstbeklagten gewesen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und führt damit die Rechtsrüge in diesem Punkt nicht dem Gesetz entsprechend aus (RS0043603; RS0043312 [T14]) .
Waren aber der Zweitbeklagten sämtliche Schulden/Verbindlichkeiten des Erstbeklagten beim Kreditvertragsabschluss bekannt, kommt es auf deren konkrete Höhe nicht an, sodass diesbezüglich auch keine Sachverhaltsannahmen fehlen. Abgesehen davon stellt die Berufungswerberin nicht dar, was genau das Erstgericht dazu noch ergänzend auf Basis welchen Vorbringens hätte feststellen sollen.
Ein Verstoß der Klägerin gegen die Informationspflicht/Hinweisobliegenheit gemäß § 25c KSchG und ein daraus resultierender Entfall der Haftung der Zweitbeklagten sind somit aus dem festgestellten Sachverhalt-ungeachtet der Frage, ob und inwieweit überhaupt ein Interzessionsfall vorliegt-nicht abzuleiten. Auch sekundäre Feststellungsmängel bestehen in diesem Zusammenhang aus den dargelegten Gründen nicht.
Gemäß § 25d Abs 1 KSchG kann die Richterin die Verbindlichkeit einer (als Verbraucherin zu qualifizierenden) Interzedentin (§ 25c) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als die Schuld in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Interzedentin steht, sofern die Tatsache, dass die Verbraucherin bloß Interzedentin ist, und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für die Gläubigerin erkennbar waren. Gemäß Abs 2 sind bei der Entscheidung nach Abs 1 insbesondere
- das Interesse der Gläubigerin an der Begründung der Haftung der Interzedentin;
- das Verschulden Letzterer an den Umständen, die das in Abs 1 genannte Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben;
- der Nutzen der Interzedentin aus der Leistung der Gläubigerin sowie
- der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit der Interzedentin vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall ist also im Hinblick auf eine allfällige Mäßigung der Verbindlichkeit der Zweitbeklagten nach § 25d KSchG zunächst zu klären, ob bzw in welchem Ausmaß eine „echte Mitschuld“ derselben oder eine Interzession vorliegt; nur in letzterem Fall kommen die §§ 25c ff KSchG zur Anwendung (vgl RS0124822; RS0119014) .
Das Erstgericht stellt die diesbezüglichen Abgrenzungskriterien grundsätzlich richtig dar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nach jüngerer Rechtsprechung vor allem für eine Interzession spricht, wenn die „Mithaftende“ typischerweise damit rechnen kann, die Schuld zumindest wegen eines Regressanspruchs gegen den „ursprünglichen Schuldner“ letztlich materiell nicht tragen zu müssen-was für die Gläubigerin nach den Umständen des Geschäftsabschlusses erkennbar sein muss. Ob eine „echte Mitschuld“ oder eine Interzession vorliegt, hängt somit primär von der Auslegung des zwischen der Gläubigerin und der Haftungsübernehmerin geschlossenen Vertrags ab, wobei es bei der Erforschung des Parteiwillens auch auf das „Innenverhältnis“ zwischen dem Kreditnehmer und der Mithaftenden ankommt, soweit dieses gegenüber der Gläubigerin offengelegt wird oder von ihr zumindest leicht erforschbar ist; ein Eigeninteresse der Mithaftenden an der Kreditaufnahme ist dabei (bloß) Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer „echten Mitschuld“.
So stellte der Oberste Gerichtshof etwa in einem Fall, in dem Eheleute als Mitschuldner einen Kredit eingingen, um gemeinsam den Ankauf einer Liegenschaft und die Errichtung des Familienwohnsitzes zu finanzieren, sowohl auf das gemeinsame Interesse als auch auf den Regressanspruch ab und verneinte eine Interzession. Er bejaht eine solche somit grundsätzlich auch nicht „anteilig“ (zur Hälfte), soweit Eheleute oder Lebensgefährten einen Kredit zum gemeinsamen Ankauf von Sachen aufnehmen, sondern wertet dies-ungeachtet der (lediglich dispositiven) Regressmöglichkeit nach § 896 ABGB-als Fall einer „echten Mitschuld“, wenn bei der Kreditaufnahme gegenüber der Kreditgeberin betreffend das Innenverhältnis der Solidarschuldner nichts Gegenteiliges geäußert wird (Gelbmann in Kosesnik-Wehrle, KSchG 5 § 25c Rz 4 [Stand 1.3.2025, rdb.at]; RS0124822; RS0119014 [T14, T15]; 1 Ob 31/09d; 6 Ob 44/11f; 5 Ob 103/13b) .
In einem anderen Fall, in dem (nur) die Ehegattin einen Kredit aufnahm, mit dem teilweise bestandene Schulden ihres Mannes getilgt wurden, bejahte das Höchstgericht hingegen eine Interzession im Umfang der erfolgten Begleichung dieser materiell fremden Schuld (Gelbmann aaO Rz 6; 3 Ob 111/08g) . Das Vorliegen einer solchen muss grundsätzlich behaupten und beweisen, wer sich auf eine Interzession beruft, also die Interzedentin (vgl Gelbmann aaO Rz 32) .
Daraus folgt für den konkreten Fall, dass bei der Aufnahme des ersten gemeinsamen Kredits der Beklagten zu IBAN […] F* im Jahr 2019 im Umfang von EUR 27.876,63 ein Beitritt der Zweitbeklagten zu einer fremden Schuld, nämlich einer solchen des Erstbeklagten erfolgte, weil in diesem Umfang ein Altkredit desselben abgedeckt wurde, was (dem Mitarbeiter) der Klägerin auch bekannt war. Im Ausmaß von EUR 7.123,37, also zu rund 20%, erfolgte die Kreditaufnahme hingegen zur gemeinsamen Anschaffung von Konsum- und Gebrauchsgütern durch beide Beklagte, sodass insoweit-mangels gegenteiliger, der Klägerin erkennbarer Vereinbarung-eine „echte Mitschuld“ anzunehmen ist, auf welche die Interzessionsregeln des § 25d KSchG (somit) nicht zur Anwendung gelangen.
Gleiches gilt für den klagsgegenständlichen Kredit, der von den Beklagten im Jahr 2022 zu IBAN […] H* gemeinsam aufgenommen wurde: Dieser diente im Umfang von EUR 27.243,79 der Abdeckung des Kredits aus 2019. Auch wenn das Erstgericht nicht explizit feststellt, dem Mitarbeiter der Klägerin sei dies (ebenfalls) bekannt gewesen, lässt sich dessen Kenntnis zwanglos aus der Sachverhaltsannahme ableiten, der entsprechende Betrag sei noch am Tag der Zurverfügungstellung der Kreditvaluta am gemeinsamen Girokonto der Beklagten auf deren Kreditkonto IBAN […] F* zur Anweisung gelangt, womit dort sämtliche Verbindlichkeiten abgedeckt und das Kreditkonto geschlossen worden sei. Beweiswürdigend hält das Erstgericht dazu nämlich-wenn auch ausdrücklich nur zum Kreditvertragsabschluss im Jahr 2019-fest, da genau am Tag der Krediteinräumung auch die Begleichung des offenen Kredits (des Erstbeklagten) und die Schließung des entsprechenden Kreditkontos erfolgt seien, sei wohl anzunehmen, dass dieser Umstand (dem Mitarbeiter der Klägerin) bekannt gewesen sei. Diese Überlegung gilt in gleicher Weise für den Abschluss des Kreditvertrags aus 2022 und die teilweise Verwendung der Kreditvaluta zur Abdeckung des (Alt-)Kredits beider Beklagten aus dem Jahr 2019. Im Übrigen lässt sich die Kenntnis des Mitarbeiters der Klägerin von diesem Umstand auch aus dem dazu erstatteten (unbestritten gebliebenen) Vorbringen der Parteien ableiten.
Zumindest aber war die Verwendung der aufgrund des Kreditvertrags aus 2022 ausbezahlten Kreditvaluta im Umfang von EUR 27.243,79 zur Abdeckung des bestandenen Kredits der Beklagten aus dem Jahr 2019 für die Klägerin erkennbar , was für die Ausübung des Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG ausreicht-soweit darin eine Interzession zu erblicken ist (vgl RS0115165 [T3]) .
Da der (im Jahr 2022 umgeschuldete) Kredit aus 2019 (nur) im Umfang von rund 20% eine „echte Mitschuld“ beider Beklagten dargestellt hatte, gilt dies im selben Ausmaß auch für jene EUR 27.243,79, die als Teil der Kreditvaluta aus dem klagsgegenständlichen Vertrag letztlich zur Tilgung des Kredits aus 2019 verwendet wurden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist nicht ableitbar, dass die Zweitbeklagte zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses im April 2022 als „echte Mitschuldnerin“ und ohne zumindest die Möglichkeit einer Mäßigung gemäß § 25d KSchG (gemeinsam mit dem Erstbeklagten) zur Rückführung des gesamten Saldos aus dem im Jahr 2019 gemeinsam aufgenommenen Kredit verpflichtet war-in welchem Fall auch die gesamte aufgrund des Kreditvertrags aus 2022 ausbezahlte Kreditvaluta als „echte Mitschuld“ qualifiziert werden könnte (vgl dazu etwa 6 Ob 192/07i; 1 Ob 31/09d) .
Damit liegt dem hier zu beurteilenden, im Jahr 2022 in der Höhe von EUR 33.300,00 aufgenommenen Kredit (nur) im Umfang von EUR 11.504,97 (20% von EUR 27.243,79 = EUR 5.448,76 plus EUR 6.056,21 für weitere gemeinsame Anschaffungen der Beklagten) eine „echte Mitschuld“ zugrunde, während hinsichtlich des Restbetrags von EUR 21.795,03-erneut-ein Beitritt der Zweitbeklagten zu einer fremden Schuld, nämlich zur ursprünglich alleinigen Kreditverpflichtung des Erstbeklagten zu IBAN […] G*, anzunehmen ist.
Damit stellt sich die Frage, ob für diesen Kreditteil die Voraussetzungen für eine Mäßigung gemäß § 25d KSchG vorliegen.
Hier ist zu beachten, dass diese Bestimmung nach den Gesetzesmaterialien auf extreme Einzelfälle abzielt, in denen insbesondere familiärer Druck und geschäftliche Unerfahrenheit zu untragbaren Rechtsverhältnissen geführt haben, während sie nicht bezweckt, eine Interzedentin von beschwerlichen Verpflichtungen zu entlasten. Der Gesetzgeber hatte dabei insbesondere die Interzession eines haushaltsführenden Ehegatten für einen Kredit des anderen im Blick und sah das Problem, dass vor allem Frauen nach einer Scheidung und dem „Ausfall“ des geschiedenen Ehegatten vielfach horrende Schulden abtragen sollen, wobei ihnen die Pfändungsschutzbestimmungen bisweilen nicht zugute kommen, weil sie-durch die Umstände gezwungen-einer Beschäftigung nachgehen müssen, bei der sie ein über das Existenzminimum hinausgehendes Entgelt beziehen, welches andererseits aber nicht ausreicht, um ein weiteres Anwachsen der Schuld zu verhindern, sodass sie letztlich in ihrer privaten Lebensführung auf Jahre und Jahrzehnte, oft genug auch auf Lebenszeit, über alle Maßen eingeschränkt sind. In einer vergleichbaren Situation sah der Gesetzgeber Kinder, die nach Erreichung der Volljährigkeit (oft auf Druck des Gläubigers) für ihre Eltern(teile) einstehen und nach deren wirtschaftlichem Zusammenbruch bereits zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn vor dem Ruin der Existenz stehen. Daneben anerkannte der Gesetzgeber aber auch das Interesse einer Kreditgeberin an der Einbeziehung einer dem Hauptschuldner nahestehenden Person (in das Kreditverhältnis), weil dadurch die Verschiebung von Vermögenswerten verhindert und in gewissem Umfang auch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rückzahlung der Verbindlichkeit verstärkt werden könne; ebenso sei nicht ausgeschlossen, dass sich (schlechte) wirtschaftliche Verhältnisse einer Mitschuldnerin-etwa durch die (Wieder-)Aufnahme einer Berufstätigkeit oder Zuwendungen von dritter Seite-künftig verbessern könnten.
Zum Zeitpunkt der Beurteilung eines (allfälligen) unbilligen Missverhältnisses zwischen der von der Interzedentin eingegangenen Verbindlichkeit und ihrer Leistungsfähigkeit weisen sie Materialien darauf hin, dass nicht allein auf jenen des Vertragsabschlusses abzustellen sei, sondern insoweit auch auf geänderte Umstände zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme (der Interzedentin), als ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später (unerwartet oder auch vorhersehbar) zu Einkommen oder Vermögen gelangen könnten, sodass dann kein sozialer Bedarf mehr nach der Schutzbestimmung des § 25d KSchG bestehe (ErläutRV 311 BlgNR 20. GP 26 ff) .
Daraus ist zunächst abzuleiten, dass die zur Mäßigung nach § 25d KSchG führenden Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein müssen, dass sie für die Gläubigerin bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennbar sind; ein später (unvorhersehbar) entstehendes Missverhältnis zwischen der eingegangenen Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit der Interzedentin kann nicht zu einer Mäßigung im Sinn der genannten Bestimmung führen. Deren wirtschaftliche Verhältnisse zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme sind lediglich insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen und Fälle, in denen eine ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Interzedentin später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt, von § 25d KSchG nicht umfasst sind (RS0113934; RS0113938) .
Darüber hinaus soll die Schutzbestimmung des § 25d KSchG eben nur in besonderen Einzelfällen von Haftungen zur Anwendung kommen, welche Interzedenten langfristig wirtschaftlich ruinieren oder in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen (RS0115165 [T6]; 8 Ob 108/17s Punkt 4.1.) .
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die „aktuellen“ Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zweitbeklagten nicht entscheidungswesentlich sind, wenn zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses im April 2022 kein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG zwischen der von ihr als Interzedentin übernommenen Verpflichtung und ihrer Leistungsfähigkeit bestand.
Ein solches setzt zunächst ein „krasses“ bzw „grobes“ Missverhältnis zwischen der von der Interzedentin eingegangenen Verbindlichkeit und ihrem Leistungsvermögen voraus, zu welchem dann noch weitere, in § 25d Abs 2 KSchG beispielhaft angeführte Umstände treten müssen, die das Missverhältnis auch „unbillig“ erscheinen lassen. Diese Kriterien bilden keine starren Tatbestände, sondern stehen in einem beweglichen System und können in unterschiedlicher Intensität verwirklicht sein (Gelbmann in Kosesnik-Wehrle, KSchG 5 § 25d Rz 14 [Stand 1.3.2025, rdb.at]; Jantschgi in Keiler/Klauser [Hrsg], Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht [5. Lfg 2019] § 25d KSchG Rz 3; Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg], Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - KSchG 3 [2006] § 25d Rzz 9, 11, 22; RS0123068) .
Der Oberste Gerichtshof verneinte beispielsweise ein „krasses“ Missverhältnis zwischen der von Interzedenten eingegangenen Verbindlichkeit und deren Leistungsvermögen (oder billigte eine entsprechende Beurteilung durch die Vorinstanzen) in Fällen
- einer (Mit-)Haftung für ATS 300.000,00 (= EUR 21.801,85) bei einer monatlichen Kreditrate von etwa ATS 4.300,00 (= EUR 312,49) und einem Monatseinkommen von rund ATS 13.000,00 netto (= EUR 944,75) (1 Ob 207/97s - zur Sittenwidrigkeit) ;
- einer (Mit-)Haftung für ATS 250.000,00 (= EUR 18.168,21) bei einer monatlichen Kreditrate von ATS 5.975,00 (= EUR 434,22) und einem Einkommen von ATS 15.000,00 (= EUR 1.090,09) netto monatlich (7 Ob 261/99d) ;
- einer (Mit-)Haftung für rund EUR 90.000,00 bei einer monatlichen Kreditrate von EUR 610,00 und einem Nettoeinkommen von EUR 1.690,00 12mal jährlich (6 Ob 192/07i) ;
- einer (Mit-)Haftung für EUR 58.000,00 bei einer monatlichen Kreditrate von EUR 587,44 und einem Nettoeinkommen von EUR 1.700,00 pro Monat (3 Ob 194/13w) oder
- einer eingeklagten Forderung von EUR 38.437,04 bei einem Nettoeinkommen von EUR 29.722,00 pro Jahr (= EUR 2.476,83 monatlich) (3 Ob 214/18v).
Vorinstanzen verneinten ein solch „grobes“ Missverhältnis im Fall
- einer (Mit-)Haftung für ATS 345.000,00 (= EUR 25.072,13) bei einem monatlichen Brutto einkommen von ATS 14.200,00 (= EUR 1.031,95), wobei der Oberste Gerichtshof in seiner aufhebenden Entscheidung dazu nicht Stellung bezog (2 Ob 288/03x) .
Wie dargestellt, ging die Zweitbeklagte mit dem Kreditvertrag vom 15.4.2022 im Umfang von EUR 21.795,03 eine Verpflichtung als Interzedentin ein. Nach dem festgestellten Sachverhalt bezog sie im Zeitraum Februar bis einschließlich Mai 2022 durchschnittlich rund EUR 1.238,00 (erkennbar netto) pro Monat-wobei unklar ist, ob darin bereits anteilige Sonderzahlungen enthalten sind. In jedem Fall erscheint es sachgerecht, zur Beurteilung eines allfälligen „groben“ Missverhältnisses zwischen der von der Zweitbeklagten (als Interzedentin) übernommenen Verpflichtung und ihrer Leistungsfähigkeit das Durchschnitts einkommen über einen mehrmonatigen Zeitraum in zeitlicher Nähe zum Kreditvertragsabschluss zu betrachten, zumal die Einkünfte der Zweitklägerin nach den Feststellungen auch größeren Schwankungen unterlagen.
Unter weiterer Berücksichtigung der festgestellten monatlichen Rückzahlungsverpflichtung von rund EUR 370,00 und der dargestellten Beispiele aus der (weitgehend höchstgerichtlichen) Judikatur lag keine derart „krasse“ Überforderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Zweitbeklagten als Interzedentin vor, wie sie dem Gesetzgeber als Voraussetzung für eine „ausnahmsweise“ Mäßigung nach § 25d KSchG vorschwebte. Dies gilt auch dann, wenn die Zweitbeklagte-wie vorgebracht-über kein nennenswertes Vermögen verfügt(e) und für 3 Kinder „sorgepflichtig“ war bzw nach wie vor ist. Die-für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mäßigung gemäß § 25d KSchG beweispflichtige (s auch Jantschgi aaO, Rz 21; Mayrhofer aaO, Rz 22; 1 Ob 200/24d Punkt 4.) -zweitbeklagte Partei legte nicht dar, ob die Zweitbeklagte Natural - oder Geld unterhalt leistet und allenfalls in welcher Höhe oder ob sie für die Kinder Geldunterhaltsleistungen (vom Vater) bzw zusätzlich etwa Familienbeihilfe erhält. Dementsprechend bleibt in jedem Fall unklar, ob und inwieweit die vorgebrachten Unterhaltspflichten die Zweitbeklagte tatsächlich finanziell belasten.
Diesbezüglich liegen somit auch keine sekundären Feststellungsmängel vor, weil der (bloße) Umstand, dass die Zweitbeklagte für 3 Kinder sorge- bzw unterhaltspflichtig ist (und möglicherweise zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme im Jahr 2022 auch bereits war), die Annahme eines „krassen“ Missverhältnisses zwischen der eingegangenen Verpflichtung als Interzedentin und ihrer Leistungsfähigkeit noch nicht rechtfertigen könnte. Soweit die Berufungswerberin darüber hinaus Sachverhaltsannahmen zu ihrer Einkommenssituation vermisst, ist ihr zu entgegnen, dass das Erstgericht solche traf-wenn auch zum „derzeitigen Verdienst“ nur in negativer Form.
Auch der Umstand, dass die Zweitbeklagte betreffend einen (weiteren) Teil des gegenständlichen Kredits von EUR 11.504,97 eine Rückzahlungsverpflichtung als „echte Mitschuldnerin“ trifft, fällt bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit nicht wesentlich ins Gewicht, weil sie dafür einerseits solidarisch mit ihrem (mittlerweile offenbar geschiedenen) Mann haftet, der nach dem festgestellten Sachverhalt zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme im April 2022 durchschnittlich mehr als doppelt so viel wie sie verdiente, und weil sich aus dem Kredit insgesamt (nur) eine Rückzahlungsverpflichtung von rund EUR 370,00 pro Monat ergab, die für beide Beklagten zusammen keine massive finanzielle Belastung darstellen konnte.
Zusammenfassend ist die von der Zweitbeklagten als Interzedentin eingegangene Verpflichtung zwar zweifellos beschwerlich; sie steht aber zu deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Kreditaufnahme in keinem so „krassen“ Missverhältnis, dass die Zweitbeklagte dadurch-wie es die Erläuterungen des Gesetzgebers zu § 25d KSchG ausdrücken-in ihrer privaten Lebensführung auf Jahre und Jahrzehnte hinaus über alle Maßen eingeschränkt wäre. Solange sie kein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen bezieht, kommen ihr-worauf die Berufung zutreffend hinweist-ohnedies die entsprechenden Pfändungsschutzbestimmungen zugute. Damit scheitert eine Mäßigung der von der Zweitbeklagten als Interzedentin eingegangenen Verpflichtung im Sinn des § 25d KSchG bereits an dem dafür erforderlichen „ groben“ Missverhältnis im Vergleich zu deren Leistungsfähigkeit.
Im Übrigen legte die zweitbeklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht dar, welche besonderen Umstände im Sinn des § 25d Abs 2 KSchG ein allenfalls „krasses“ Missverhältnis zwischen der von der Zweitbeklagten als Interzedentin eingegangenen Verbindlichkeit und ihrem Leistungsvermögen im konkreten Fall unbillig erscheinen lassen. Soweit sie dazu im Rahmen der Berufung (insbesondere zum fehlenden Interesse der Klägerin an einer Mithaftung der Zweitbeklagten sowie zu deren Leichtsinn, Unerfahrenheit und Abhängigkeit vom Erstbeklagten) vorbringt, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO (vgl RS0041965) .
Daher bleibt auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die mit ihrer Berufung vollständig unterlegene zweitbeklagte Partei hat der klagenden Partei die richtig verzeichneten Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die hier entscheidungswesentliche Beurteilung eines unbilligen Missverhältnisses im Sinn des § 25d KSchG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0112840) ; das Berufungsgericht orientierte sich dabei an gesichert erscheinender höchstgerichtlicher Judikatur.
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