Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Einzelrichterin Mag a . Kohlroser in der Privatanklagesache gegen A*wegen § 115 Abs 1 StGB ua über die Beschwerden der B* und der A* gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. Februar 2026, GZ **-50 und GZ **-51, den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. August 2022, GZ **-29, wurde A* schuldig erkannt, Anfang Dezember 2020 die Privatanklägerin B* öffentlich bzw vor mehreren Leuten beschimpft zu haben, indem sie auf ihrem Facebook-Account unter Bezugnahme auf ein Posting der B* unter anderem schrieb „Da da htjela si i ti biti K …. u k … a (jaja du wolltest die Hure des C* sein)“ und dies einige Tage sowie auch am 10. Jänner 2021 beließ. A* wurde deswegen wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe und nach § 6 MedienG zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags von EUR 150,00 an B* sowie nach §§ 389 Abs 1 StPO, 41 MedienG zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Vom Vorwurf, sie habe zumindest seit 4. Jänner 2021 über einen Zeitraum von mehreren Monaten ein Lichtbild, auf dem unter anderem im Hintergrund die Privatanklägerin abgebildet ist und im Vordergrund der (serbokroatische) Text „Hier sollte D* statt meinem Sohn stehen, er ist der Liebhaber, die ganze Welt weiß, dass sie so herumfickt. Ich werde noch ein Video schicken“, geliked und geteilt, sodass das Lichtbild samt Text für die Öffentlichkeit auf ihrer Facebook-Seite uneingeschränkt zugänglich war, wurde A* nach § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 30. Mai 2023, AZ 8 Bs 62/23p, wurde den Berufungen der Privatanklägerin B* und der Angeklagten A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nicht Folge gegeben. In Stattgebung der Berufung der Angeklagten im Kostenpunkt wurde die Angeklagte nur zum Ersatz der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, hingegen die Privatanklägerin zum Ersatz der Verteidigungskosten der Angeklagten, soweit sie auf den Freispruch entfallen, verpflichtet. Ferner wurde angeordnet, dass der Angeklagten und der Privatanklägerin die jeweils durch ihre Berufung verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen (ON 42).
Am 13. Juni 2023 und am 9. Oktober 2023 langten beim Landesgericht Klagenfurt die Kostenbestimmungsantrage der B* und der A* ein (ON 43, 46). Äußerungen zu den jeweiligen Kostenbestimmungsanträgen wurden erstattet (ON 47,49).
Mit Beschluss vom 24. Februar 2026 (ON 50) bestimmte das Erstgericht die Kosten der B* mit EUR 6.437,05 und verpflichtete A* zur Zahlung dieses Betrages.
Dagegen erhob B* Beschwerde und argumentierte, dass hinsichtlich der nach „TP 4 I. Z. 5“ verzeichneten Verhandlungen nur die Ansätze nach „TP 4 I. Z 1 lit b“ zugesprochen worden seien. Nach „TP 4 I. Z 5“ würden jedoch die Kosten für Hauptverhandlungen nach dem Mediengesetz für die erste halbe Stunde EUR 256,30 und für jede weitere halbe Stunde EUR 128,20 betragen. Der Streitwert bzw die Bemessungsgrundlage für Privatanklagen, verbunden mit Anträgen nach dem Mediengesetz sei EUR 11.000,00. Der Beschluss sei daher dahin abzuändern, dass der Privatanklägerin Kosten von EUR 9.190,40 zu ersetzen seien und der Privatangeklagten der Ersatz der Kosten der Beschwerde an die Privatanklägerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen sei.
Mit weiterem Beschluss (ON 51) wurden die Kosten der A* mit EUR 5.686,91 bestimmt und B* zur Zahlung auferlegt.
Mit ihrer Beschwerde ficht A* beide Beschlüsse (ON 50 und ON 51) an. Beantragt wird, B* nicht nur zur Zahlung von 50 % der notwendigen und zweckentsprechenden Kosten der Verteidigung im Betrag von EUR 5.686,91, sondern zur Zahlung von 90 % im Betrag von EUR 10.236,44 zu verpflichten sowie der „Anklägerin“ (gemeint: Angeklagten) nicht einen Prozesskostenersatz von 50 % der notwendigen und zweckentsprechenden Kosten der Privatanklägerin im Betrag von EUR 6.437,05, sondern lediglich 10 % davon im Betrag von EUR 1.287,41 aufzuerlegen sowie die Privatanklägerin auch zum Ersatz der Kosten der Beschwerde zu verpflichten. Inhaltlich wird die Aufteilung der Kosten der Hauptverhandlung zu gleichen Teilen auf den Schuldspruch und den Freispruch bemängelt, da der (modifizierten) Privatanklage nur im geringen Umfang stattgegeben und von den überwiegenden Vorwürfen ein Freispruch erfolgt sei, weshalb die Kosten im Ausmaß von zumindest 90 % von B* und vice versa im Ausmaß von lediglich 10 % durch A* zu ersetzen seien. Die Kosten für die Gegenausführung vom 1. März 2023 und die Berufungsverhandlung seien der Privatanklägerin außerdem zu Unrecht zuerkannt worden, da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ihr selbst zur Last fallen würden.
Die Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
Zur Beschwerde der A*:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Annahme des Erstgerichts, wonach die Kosten für die Hauptverhandlung sowohl durch den Schuldspruch als auch durch den Freispruch verursacht wurden, eine exakte Sondierung und Zuordnung des Aufwands in Anbetracht der Prozessbehauptungen nicht möglich sei und daher die Kosten zu gleichen Teilen zu ersetzen sind, sachgerecht und folglich nicht korrekturbedürftig. Dass im Laufe des Verfahrens verschiedene Äußerungen inkriminiert waren und der schuldspruchgegenständliche Tatzeitraum letztlich eingeschränkt war, ändert nichts, da es nur darauf ankommt, dass wesentlicher Gegenstand der (gesamten) Hauptverhandlung ein Sachverhalt war, der einerseits zu einem rechtskräftigen Schuldspruch und andererseits zu einem rechtskräftigen Freispruch führte. Zu Recht wurden B* auch die Kosten für ihre Gegenausführung zur Berufung der A* zugesprochen, da diese Kosten nicht durch ihre eigene Berufung, sondern durch die (erfolglose) Berufung der A* verursacht wurden. Die Kosten für die Berufungsverhandlung sind durch beide Berufungen verursacht worden, weshalb die vom Erstgericht vorgenommene Kostenteilung zu Unrecht kritisiert wird.
Zur Beschwerde der B*:
Entgegen dem Berufungsvorbringen wurden die Kosten für die Hauptverhandlung nach Tarifpost 4 (Abschnitt I Z 5 iVm Z 1 lit b) RATG (zutreffend) bemessen und A* infolge des nur teilweisen Prozesserfolgs der B* nur zur Häfte zum Ersatz auferlegt. Auch diese Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Erstgericht zu entscheiden haben (vgl Lendl, WK-StPO § 395 Rz17; 15 Os 124/23h).
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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