Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Angeklagten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Februar 2026, GZ **-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 14. April 2025 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt – soweit hier relevant – dem am ** geborenen A*, der zur Tatzeit jugendlich war, zur Last, er habe am 19. Februar 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter B* durch einen Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Genannten, nämlich eine Fraktur des Jochbeins, des Orbitabodens und des Oberkiefers rechts herbeigeführt. Die Anklagebehörde subsumiert den Sachverhalt dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB.
In der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2025 wurde der angeklagten Mittäter gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. In Ansehung von A* verkündete der Einzelrichter den Beschluss auf vorläufige Einstellung des Verfahrens zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 90 Stunden binnen einer Frist von sechs Monaten. Gleichzeitig erteilte er dem Angeklagten den Auftrag, innerhalb dieser Frist dem Privatbeteiligten B* 3.000 Euro zu zahlen und die Zahlung dem Gericht nachzuweisen (ON 19, 4).
Der Angeklagte leistete bis Ende August 2025 23 Stunden und war in der Folge für den Verein C* als Vermittler der gemeinnützigen Leistungen nicht mehr erreichbar (ON 24). An den Privatbeteiligten bezahlte er am 12. Jänner 2026 1.500 Euro. In Ansehung des Restbetrags ersuchte er das Gericht um eine Fristverlängerung bis 30. April 2026 (ON 26).
Daraufhin forderte ihn das Erstgericht mit Note vom 16. Jänner 2026 – sohin erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist – auf, sich bis 15. Februar 2026 mit dem Verein C* in Verbindung zu setzen und die restlichen gemeinnützigen Leistungen „unverzüglich“ zu erbringen. Geschehe dies nicht, werde das Verfahren fortgesetzt, „sonst“ die Frist zur Schadensgutmachung antragsgemäß verlängert (ON 1.16).
Am 25. Februar 2026 teilte der Verein C* mit, dass der Angeklagte die gemeinnützigen Leistungen im Zeitraum von 12. August 2025 bis 12. Februar 2026 vollständig erbracht habe (ON 28).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Februar 2026 setzte das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft vom selben Tag (ON 1.20) das Strafverfahren gemäß § 205 Abs 2 Z 1 iVm § 199 StPO fort, weil der Angeklagte nur 23 Stunden geleistet und den auferlegten Schadenersatz nicht vollständig bezahlt habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und gemäß § 205 Abs 3 StPO von der Fortsetzung des Strafverfahrens abzusehen, weil er die Leistungen zur Gänze erbracht habe und sich weiterhin um Schadensgutmachung innerhalb der vom Gericht gewährten Nachfrist bis 30. April 2026 bemühe (ON 30). Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 legte er dem Beschwerdegericht einen Bankbeleg vom 7. Mai 2026 vor, aus dem sich ergebe, dass er weitere 200 Euro an den Privatbeteiligtenvertreter überwiesen habe. Weitere Schadenersatzzahlungen seien ihm derzeit nicht möglich, weil er mit 7. April 2026 zum Bundesheer einberufen worden sei. Aus der vorgelegten Urkunde ergibt sich, dass der Auftrag vom Bankinstitut vorbehaltlich der Kontodeckung übernommen wurde. Ob die Überweisung durchgeführt wurde, lässt sich dem Beleg nicht entnehmen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 205 Abs 2 Z 1 iVm § 199 StPO hat das Gericht das Strafverfahren fortzusetzen, wenn der Angeklagte die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt. Gemäß § 205 Abs 3 StPO kann in einem derartigen Fall von der Fortsetzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn dies aus besonderen Gründen vertretbar erscheint. Solche Gründe können etwa in einer bloß geringfügigen Fristüberschreitung oder einer vernachlässigbaren Minderzahlung liegen (ErläutRV 1581 BlgNR 20. GP 27; Schroll/Kert , WK StPO § 205 Rz 10) oder dann angenommen werden, wenn die Leistung innerhalb einer (vom Gesetz nicht vorgesehenen, in der Praxis jedoch bisweilen gesetzten) Nachfrist erbracht wird ( Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 205 Rz 13).
Der Angeklagte hat innerhalb der grundsätzlich nicht erstreckbaren sechsmonatigen Frist des § 201 Abs 1 und Abs 3 StPO („ innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten “), die ausgehend von der vorläufigen Verfahrenseinstellung am 8. Juli 2025 mit 8. Jänner 2026 endete, nur einen geringen Teil der gemeinnützigen Arbeitsstunden abgeleistet und keinerlei Schadenersatzzahlungen geleistet. Die Hälfte des auferlegten Betrags hat er kurze Zeit nach Ablauf der sechsmonatigen Frist beglichen. Er kam zwar der nach Fristablauf ergangenen Aufforderung des Erstgerichts, die ausständigen Leistungen „unverzüglich“ zu erbringen, nach und leistete die zu dem Zeitpunkt noch fehlenden Arbeitsstunden innerhalb weniger Wochen. Den restlichen Schadenersatzbetrag hat er aber – bis auf den Teilbetrag von 200 Euro, der während des anhängigen Beschwerdeverfahrens mutmaßlich überwiesen wurde – auch innerhalb der vom Erstgericht entgegen den gesetzlichen Vorgaben gewährten Nachfrist nicht bezahlt, sodass 1.300 Euro und sohin beinahe die Hälfte des auferlegten Betrags jedenfalls nach wie vor ausständig sind und nicht von einer vernachlässigbaren Minderzahlung ausgegangen werden kann. Es ist auch nicht zu erkennen, dass sich der Angeklagte vor seiner Einberufung zum Bundesheer um Schadenersatz bemüht hätte. Damit liegen bei ihm keine besonderen Gründe iSd § 205 Abs 3 StPO vor, die es vertretbar erscheinen ließen, von der Fortsetzung des Verfahrens abzusehen.
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