Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. Mai 2026, GZ **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau – aktuell im elektronisch überwachten Hausarrest – die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. November 2012, AZ **, wegen je eines Verbrechens des Raubes und des schweren Raubes sowie wegen mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel und der Vergehen nach dem Sprengmittelgesetz verhängte Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie einen Strafrest von vier Jahren, vier Monaten und 13 Tagen aufgrund des Widerrufs der bedingten Entlassung zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt. In diesem Verfahren war er am 27. November 2008 aus dem Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. August 2003, AZ **, wegen schweren Raubes und erpresserischer Entführung verhängten zehnjährigen Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden.
Die Strafzeit beträgt sohin 18 Jahre, vier Monate und 13 Tage. Sie endet am 6. Juli 2030. Zwei Drittel der Strafzeit sind seit 22. Mai 2024 vollzogen. Der Strafgefangene, der am 23. Februar 2012 festgenommen wurde, befindet sich seit 14 Jahren und drei Monaten durchgehend in Haft, wobei er zuletzt in der Justizanstalt Hirtenberg angehalten und am 11. Februar 2026 zur Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests in die Justizanstalt Graz-Karlau überstellt wurde. Er ist seither in einem Metalltechnikbetrieb in ** beschäftigt, bewohnt eine Wohnung im Haus seines Arbeitgebers und wird vom Verein Neustart betreut (ON 7).
Mit Eingabe vom 1. März 2026 beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung. Er verwies zur Begründung auf seine gute Arbeitsleistung während der Haft, das positive Vollzugsverhalten und sein soziales Umfeld und gab an, dass er seine Taten bereue und zukünftig ein straffreies Leben führen wolle (ON 2).
Die Staatsanwaltschaft trat der bedingten Entlassung unter Hinweis auf das Vorleben, das Bewährungsversagen, den Widerruf einer bedingten Entlassung, das „nicht gänzlich untadelige“ Vollzugsverhalten und den hohen Strafrest entgegen (ON 1.2). Der Leiter der Justizanstalt führte unter Verweis auf das belastete Vorleben lediglich aus, dass von einer neuerlichen bedingten Entlassung aktuell nicht ausgegangen werde (ON 6.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung wurden vom Erstgericht zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Zu Gunsten des Strafgefangenen, der neben den beiden eingangs erwähnten Verurteilungen keine Vorstrafen aufweist, ist ins Treffen zu führen, dass er sich seit mehr als 14 Jahren in Haft befindet und sein Vollzugsverhalten tadellos ist. Die einzige Ordnungsstrafe wurde im Jahr 2019 verhängt und liegt damit schon lange zurück. Einer Abmahnung vom 8. Juli 2025 wegen verspäteter Rückkehr von einem Ausgang kommt kein einer bedingten Entlassung entgegenstehendes Gewicht zu, zumal eine Ordnungswidrigkeit ohnehin nur dann mit einer Abmahnung zu ahnden ist, wenn die Schuld gering ist, die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung spezialpräventiv nicht geboten ist (§ 108 Abs 2 StVG).
Gegen den Strafgefangenen spricht allerdings, dass die Taten, die den Verurteilungen zugrundelagen, der Schwerkriminalität zuzuordnen sind, und er nur wenige Jahre nach der bedingten Entlassung aus einer zehnjährigen Freiheitsstrafe und nach Verbüßung eines Strafteils von mehr als fünf Jahren neuerlich eine gleichgelagerte Straftat begangen hat. Der Urteilsausfertigung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz ist zu entnehmen, dass er die Tatbegehung jeweils mit schwerwiegenden finanziellen Problemen, insbesondere wegen hoher Schulden, die zunächst im Zusammenhang mit dem Ausbau der elterlichen Landwirtschaft standen, begründete.
Eine bedingte Entlassung kann daher nur dann angedacht werden, wenn die finanziellen Verhältnisse des Strafgefangenen hinreichend geklärt sind und er insbesondere nachweist, dass er im Fall der Entlassung ein ausreichendes Einkommen erzielt, um damit sein Auslangen zu finden. Aus diesem Grund ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass der elektronisch überwachte Hausarrest gut dazu geeignet ist zu überprüfen, ob der Strafgefangene in ein geregeltes Arbeitsleben eingebunden werden kann und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend stabil sind, um annehmen zu können, dass die bedingte Entlassung verbunden mit Maßnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung auf ihn hätte wie der weitere Vollzug.
Damit kommt derzeit noch keine bedingte Entlassung in Betracht, sodass die erstinstanzliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig ist.
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