Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* B*und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Ing. Mag. C* B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. April 2026, GZ **-8, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz (als Senat von drei Richtern) den Antrag des Ing. Mag. C* B* auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Graz gegen A* B* geführten Ermittlungsverfahrens ab (Punkt 1.) und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Punkt 2.).
Der ausdrücklich nur gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags gerichteten Beschwerde des Ing. Mag. C* B* (ON 10) kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein Antrag auf Fortführung (wie hier) zurück-oder abgewiesen, ist dem Antragsteller – zugleich, also vom Drei-Richter-Senat ( Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 34/1) – die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags (vgl § 381 Abs 1 Z 1 StPO) von EUR 90,00 aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Diese Regelung ist zwingend und räumt dem Gericht kein Ermessen ein. Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags ist demnach nur dann berechtigt, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 letzter Satz FinStrG (13 Os 113/19w). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Über den in der Beschwerde gestellten (Eventual-)Antrag auf Zahlung des auferlegten Pauschalkostenbeitrags in Teilbeträgen hat das Erstgericht in analoger Anwendung des § 409a Abs 1 StPO (vgl Lendl , WK-StPO § 391 Rz 15; Dokalik/Schuster , Gerichtsgebühren 15§ 9 GEG E 113 f und [nunmehr auch] OLG Graz 10 Bs 218/19p) zu entscheiden.
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