Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. April 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von elf Monaten; dies aufgrund seiner Verurteilung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (dreimonatige Freiheitsstrafe wegen Vergehen der Körperverletzung) sowie wegen des im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz erfolgten Widerrufs der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des achtmonatigen Freiheitsstrafenteils. Das Strafende errechnet sich mit 23. Dezember 2026. Die Hälfte der Gesamtstrafzeit im Sinne des § 46 Abs 5 StGB wird am 10. Juli 2026 verbüßt sein.
Die bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt lehnte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6) ist nicht berechtigt.
Zu den verschiedenen Stellungnahmen und Vorbringen wird identifizierend auf den Inhalt des erstgerichtlichen Beschlusses verwiesen und dieser insoweit ergänzt, als zum einen festgestellt wird, dass das in erster Instanz noch offen gewesene Ordnungsstrafverfahren mittlerweile eingestellt wurde (ON 3 der Akten des Beschwerdeverfahrens) und zum anderen festgehalten wird, dass A* in dem zu seiner ersten Verurteilung führenden Verfahren wegen Tatbegehungsgefahr am 15. Oktober 2024 festgenommen worden und bis zum 16. Dezember 2024 in Untersuchungshaft war. Diese wurde dann durch gelindere Mittel, unter anderem die Weisung, eine ambulante Suchtgifttherapie zu absolvieren und die Anordnung von vorläufiger Bewährungshilfe in hochfrequenter Form, substituiert (ON 53 der Bezugsakten). Aus Anlass seiner Verurteilung am 6. Februar 2025 wegen (v.a.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG zur Freiheitsstrafe von 10 Monaten, von der der – dann widerrufene – Strafteil von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wurde (etwa) die Betreuung durch die Bewährungshilfe ebenso (weiter) angeordnet, wie die Absolvierung einer Drogenentwöhnungstherapie (ON 86 der Bezugsakten). Nachdem sich der Verurteilte mutwillig den aufgetragenen Weisungen widersetzte und sich beharrlich dem Einfluss seiner Bewährungshelferin entzog, kam es am 23. Februar 2026 zum eingangs erwähnten Widerruf (vgl ON 115 der Bezugsakten). Die mit der weiteren Verurteilung geahndeten Körperverletzungen beging der Rechtsbrecher in der Probezeit am 25. Jänner 2026.
In seiner Beschwerde (ON 6) erklärt der Strafgefangenen, dass er intensiv nachgedacht habe und nunmehr vieles bereue. Bei seiner bedingten Entlassung würde er (nunmehr) „Auflagen“ einhalten. Er habe eine Partnerin, eine Gewaltpräventionsberatung abgeschlossen und vor, einen Beruf auszuüben.
Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Beschluss (ebenfalls) richtig dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen (Seite 3) kann eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum 10. Juli 2026 ungeachtet seiner zuvor dargestellten Beteuerungen nicht erfolgen. Denn die Abfolge, dass er rund zwei Monate in seinem ersten Strafverfahren in Untersuchungshaft war, er dann die aus Anlass seiner Verurteilung in diesem Verfahren zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Sinn des § 43a Abs 3 StGB erteilten Weisungen ebenso ignorierte, wie die angeordnete Bewährungshilfe und er letztlich sogar noch in der Probezeit neuerlich einschlägige strafbare Handlungen beging, die die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe notwendig machten, zeigt, dass der Beschwerdeführer trotz seines ihm positiv anzurechnenden Vorhabens an sich zu arbeiten und sich wohlzuverhalten, dazu tatsächlich nicht ausreichend motiviert ist. Folglich braucht es für ihn einen stärker fühlbaren Anreiz, um seine neue Delinquenz zu verhindern. Ein solcher ist mit einem Vollzug „nur“ der Hälfte der Gesamtstrafe nicht gegeben. Vielmehr bedarf es aus spezialpräventiver Sicht eines darüber hinausgehenden Vollzugs, um gegebenenfalls ausreichend wahrscheinlich annehmen zu können, dass der Verurteilte unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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