Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. April 2026, GZ C*-137, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Soweit für die Erledigung der Beschwerde relevant wurde B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. September 2023, GZ C*-82, zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe wurde dem Verurteilten am 12. Oktober 2023 zugestellt (Zustellnachweis in der Verfahrensautomation Justiz). Die 14-tägige Zahlungsfrist des § 409 Abs 1 StPO endete somit – weil der 26. Oktober 2023 ein Feiertag war (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO) – mit Ablauf des 27. Oktober 2023.
Über seinen Antrag wurde dem Verurteilten mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 (ON 92) unter anderem die Entrichtung der Geldstrafe von EUR 3.600,00 in 24 monatlichen Raten zu je EUR 150,00, beginnend ab 1. Dezember „2022“ (gemeint wohl: 2023), mit der Maßgabe bewilligt, dass gemäß § 409a Abs 4 StPO bei Verzug mit mindestens zwei Ratenzahlungen der gesamte Betrag sofort fällig wird.
Nach Bezahlung von 17 Raten trat mit Juni 2025 Terminverlust gemäß § 409a Abs 4 StPO ein (keine Zahlungen in den Monaten April und Mai 2025). Am 11. September 2025 wurde die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichts Wien schließlich mit der Hereinbringung der restlichen Geldstrafe von EUR 950,00 beauftragt (ON 136 sowie Verfahrensautomation Justiz ).
Mit Eingabe vom 23. März 2026 beantragte der Verurteilte neuerlich einen Zahlungsaufschub betreffend die noch offene Geldstrafe, weil er aktuell nicht in der Lage sei, diese zur Gänze zu bezahlen (ON 135).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 137) wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass der bereits eingetretene Terminverlust einen weiteren Zahlungsaufschub hindere.
Die dagegen (rechtzeitig) erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 138), in der er sein Aufschubsbegehren aufrecht hält, bleibt erfolglos.
Der Aufschub darf bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe nicht länger als zwei Jahre sein (§ 409a Abs 2 Z 2 StPO).
Die Aufschubsfrist ist – unbeschadet nachträglicher Antragstellung und Beschlussfassung – ab Ablauf der dem Zahlungspflichtigen einzuräumenden 14-tägigen Zahlungsfrist zu berechnen (RIS-Justiz RS0101600; Lässig , WK-StPO § 409a Rz 7 mwN).
Infolge der Zustellung der Zahlungsaufforderung an den Verurteilten am 12. Oktober 2023 begann die zweijährige Aufschubsfrist am 27. Oktober 2023 zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 27. Oktober 2025. Ein weiterer Zahlungsaufschub kommt daher allein schon wegen der Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist von zwei Jahren, hinsichtlich derer es auch zu keiner Hemmung im Sinne des § 409a Abs 3 StPO kam, nicht in Betracht.
Zudem steht einem solchen – wie bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – der bereits eingetretene Terminverlust entgegen ( Lässig , WK-StPO § 409a Rz 8; 13 Os 156/04 [13 Os 157/04], OLG Graz 8 Bs 129/24t mwN).
Ein neuerlicher Zahlungsaufschub wurde vom Erstgericht daher zu Recht abgelehnt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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