Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag a . Tröster in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. April 2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, am 6. Februar 2025 in ** die Polizeibeamten C*, D*, E* und F* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem er ihnen mehrere Tritte und Schläge versetzte, sohin eine (mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte) Tat begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre, und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten war, dass er unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 4 StGB) begehen werde.
Dem Einweisungserkenntnis lagen die auf dem in der Hauptverhandlung aktualisierten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G* basierenden Feststellungen zugrunde, wonach bei A* eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine paranoide Schizophrenie, vorlag, welche kausal für die Anlasstat war, wobei er aufgrund der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung und der damit einhergehenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Nach seiner Person, seinem aktuellen Zustand und nach der Art der Anlasstat war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass A* unter dem Einfluss der bei ihm bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie innerhalb der nächsten Wochen erneut Tathandlungen mit schweren Folgen, wie insbesondere „Bedrohungsdelikte“, aber auch Körperverletzungsdelikte mit Knochenbrüchen oder Verletzungen an den Augen (§ 84 Abs 4 StGB) begehen werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richterinnen (§ 162 Abs 3 StVG) aus Anlass der alljährlichen amtswegigen Prüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Einholung einer forensischen Falldarstellung des Landeskrankenhauses ** (ON 6) sowie auf Basis des in der Hauptverhandlung zum AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Mai 2025 aktualisierten Gutachtens des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie, Univ.-Prof. Dr. G* vom 20. Februar 2025 (siehe Beilagenordner), und nach Anhörung des Betroffenen (ON 5 und ON 8) mit dem angefochtenen Beschluss die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB aus.
Dagegen richtet sich die im Anschluss an die Anhörung unter Verzicht auf deren Ausführung angemeldete (ON 8, 2) Beschwerde des Untergebrachten.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zum bisherigen Verfahrensgang, zu den Stellungnahmen der Abteilung für Forensik, LKH-** (ON 6), der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.4), des Betroffenen (ON 5), zu dem (im Verfahren AZ ** erstatteten) psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G*, zur Anlassverurteilung, zum Inhalt der Strafregisterauskunft, die nur den Eintrag der Anlassverurteilung enthält (ON 4), sowie zur maßgeblichen Bestimmung des § 47 Abs 2 StGB wird auf deren jeweils zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB darf nur aufrechterhalten werden, wenn die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anlasstat habende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und psychischen Störung weiterhin Prognosetaten mit schweren Folgen begehen wird, noch bestehen und es keine Möglichkeit gibt, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten (§ 47 Abs 2 StGB; Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 12 bis 14).
Ausgehend vom nach wie vor aktuellen Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G* (siehe Beilagen), der Falldarstellung der Abteilung Forensik, Standort Süd (ON 6) und den Äußerungen des A* im Fragebogen (ON 5) und in der Anhörung (ON 8, 2) ist die erstgerichtliche Annahme der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen nicht zu kritisieren.
Auf Basis der ärztlichen Ausführungen besteht bei A* weiterhin die unterbringungsrelevante schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine paranoide Schizophrenie (ICD-10.F20.0). Unverändert steht nach der Aufführung und Entwicklung des Untergebrachten in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0090401) in absehbarer Zeit die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen (schwere Körperverletzungen wie Knochenbrüche und Verletzungen an den Augen nach § 84 Abs 4 StGB) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner fortbestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen Störung zu befürchten (§ 21 Abs 1 StGB; Haslwanterin WK² StGB § 21 Rz 27). Maßgebend ist insoweit vor allem, dass der seit dem 17. Lebensjahr wegen psychotischer Krankheitsepisoden behandelte A* keinerlei Störungs-und Deliktseinsicht zeigt, im stationären Setting zwar medikamentenadhärent ist, sich jedoch gegenüber weiterführenden Therapieangeboten nicht compliant verhält, sondern im Gegenteil eine oppositionell-destruktive Grundeinstellung zeigt. Infolge dieser Grundhaltung gibt es zum aktuellen Zeitpunkt keine realisierbaren Pläne für eine die psychische Erkrankung stabilisierende Lebensgestaltung, da er ein betreutes Wohnen strikt ablehnt und keine regelmäßig-zuverlässige Anbindung an eine Arbeits- und Beschäftigungstherapie erreicht werden konnte. Aus den vorangegangenen Arztbriefen ergibt sich zudem, dass A* nach stationären Aufenthalten seine Medikamente selbständig absetzte. In den sich (daraufhin) bei ihm zeigenden paranoiden Wahninhalten hatten die Themen Waffen und Gewalt wiederkehrende Bedeutung. Noch in der Anhörung erklärte er, „ gut beieinander zu sein , nicht einzusehen, dass er weiter in der Maßnahme bleiben müsse, und nicht schuldig gesprochen worden zu sein “. Nachhaltige (positive) risikorelevante Veränderungen sind damit beim Untergebrachten nicht eingetreten. Es muss weiter davon ausgegangen werden, dass der Untergebrachte in Freiheit seine Medikamente umgehend wieder absetzen würde und daraufhin Wahnideen hätte, die ihn krankheitsbedingt hoch gefährlich für schwerwiegende Aggressionsdelikte (gezielte schwere Körperverletzungen) machen würden.
Aufgrund der geschilderten Umstände kann die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, auch nicht durch Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB außerhalb der Unterbringung hintangehalten werden (vgl Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 6, 8 und 10 aE).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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