Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Einzelrichterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* wegen § 107b StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 27. März 2026, AZ ** (ON 8 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Leoben) den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Leoben führte zum Aktenzeichen ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 2 StGB, begangen dadurch, dass A* im Zeitraum von 1. August 2023 bis 25. Juli 2024 in ** seine Verlobte B* wiederholt schlug und auch verletzte. Am 25. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO ein, da aufgrund der Beweisergebnisse ein Schuldbeweis nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit erbracht habe werden können, zumal der Beschuldigte sich nicht äußern habe wollen und B* von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch gemacht habe (ON 1.4).
Am 26. März 2026 beantragte A* einen pauschalen Kostenersatz gemäß dem beiliegenden Kostenverzeichnis (ON 6).
Die Staatsanwaltschaft Leoben trat dem Zuspruch eines Beitrags im „angemessenen und gesetzlichen Umfang“ nicht entgegen (ON 1.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde A* ein Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung nach § 196a Abs 1 StPO in Höhe von EUR 100,00 unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens zugesprochen (ON 8).
Die Beschwerde des A*, mit der er den Zuspruch zumindest eines Beitrages von EUR 1.500,00 begehrt (ON 9.2), ist nicht berechtigt.
Wird (wie hier) ein Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf (in der hier relevanten Grundstufe [„Stufe 1“]) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Diese Beträge stellen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen der im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag anzunähern oder sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR. 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024 0.561.623,6).
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass lediglich ein nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzender pauschaler Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor.
Voranzustellen ist, dass die Kosten für den Antrag auf den Kostenbeitrag und für das Beschwerdeverfahren ebenso wenig ersatzfähig sind wie die ERV Kosten (vgl Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 393a Rz 23; RIS Justiz RS0126594 [T 2]). Die Ermittlungsakten bis zur Einstellung des Verfahrens beinhalten fünf Ordnungsnummern. Die notwendige oder zweckmäßige Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens umfasste die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung auf der Polizeiinspektion in der Dauer von rund 20 Minuten sowie eine schriftliche Stellungnahme, mit der der Beschuldigte mitteilte, dass keine „weitere“ Stellungnahme erfolge und der Beschuldigte jedenfalls keine strafrechtlich relevanten Taten gesetzt habe. Auszugehen ist zudem von einer Besprechung mit dem Beschuldigten sowie einem kurzem Aktenstudium.
Zusammengefasst handelt es sich um einen äußerst einfachen Verteidigungsfall, bei dem eine Auseinandersetzung mit nennenswerten Beweisergebnissen (siehe Aussageverweigerung der Zeugin B* in ON 5.3) nicht erforderlich war. Der notwendige und zweckmäßige Aufwand des Verteidigers lag weit unter einem durchschnittlichen Standardverfahren. Bei einer Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bemessungskriterien erachtet das Beschwerdegericht daher den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 100,00 für angemessen und die Entscheidung des Erstgerichts somit für nicht korrekturbedürftig.
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