Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ **-122, nach der am 22. April 2026 in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. a Weber als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Klein durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. September 2025 – das auch ein unbekämpft gebliebenes Verfalls-, Konfiskations- und Einziehungserkenntnis enthält – wurde unter anderem der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.1.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (I.2.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (I.3.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (I.4.) schuldig erkannt, hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie auf das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 11. April 2025, AZ **, gemäß § 31 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Zusatzfreiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 24. März 2025, 15:40 Uhr, bis 3. September 2025, 17:00 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgesehen.
Nach dem infolge Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 126, S 2) in Rechtskraft erwachsenen Schulspruch hat A* in ** im Zeitraum November 2024 bis zum 24. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift
I.1. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er 2.100 Gramm Cannabiskraut (22,68 Gramm Delta-9-THC und 297,15 Gramm THCA bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 1,08 % Delta-9-THC und 14,15 % THCA; ds. insgesamt 8,55 Grenzmengen) und 1.010 Gramm Kokain (ds. 856,98 Gramm Cocain-Base bei einem Reinheitsgehalt von 84,85 %; ds. 57,13 Grenzmengen) an C*, weitere, nicht ausgeforschte Abnehmer sowie einen verdeckten Ermittler des BKA verkaufte;
I.2. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) anderen angeboten, indem er C* anwies, über Snapchat insgesamt 242 Gramm Kokain (205,33 Gramm Cocain-Base bei einem Reinheitsgehalt von 84,85 %; ds. 13,68 Grenzmengen) um insgesamt EUR 12.285,00 an die User „**", „**", „**" und „**" zum Kauf zu offerieren;
I.3. am 2. März 2025 und am 24. März 2025 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er geringe Mengen an Cannabiskraut und Kokain bis zur Sicherstellung für den gewinnbringenden Verkauf mit sich führte bzw. in seiner Wohnung lagerte;
I.4. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er unbekannte Mengen an Cannabiskraut und Kokain bis zum Eigenkonsum inne hatte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Strafe anstrebt (ON 126).
Das Rechtsmittel ist nicht erfolgreich.
Das Erstgericht ging bei der Strafbemessung von der in § 28a Abs 4 SMG normierten Strafdrohung von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe aus. Tatsächlich liegen beim Angeklagten aufgrund der auf US 7 festgestellten früheren Verurteilungen (zu AZ ** und AZ B* jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz; vgl auch ON 94, Pkt 1. und 2.), denen jeweils – mit einer Freiheitsstrafe geahndete – vorsätzliche strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (zur Beurteilung von Suchtgiftdelinquenz als Straftat gegen die menschliche Gesundheit vgl RS0091972) zugrundelagen, und der neuerlichen Tatbegehung innerhalb des fünfjährigen Rückfallsverjährungszeitraums des § 39 Abs 2 StGB die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vor. Daraus ergibt sich ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, von dem das Berufungsgericht auszugehen hat (RIS-Justiz RS0116586 [T6]).
Bei der Bemessung der Zusatzstrafe ist zu prüfen, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung der hier gegenständlichen Straftaten mit der dem Vor-Urteil zugrundeliegenden Straftat verhängt worden wäre. Von dieser ist die bereits im vorangegangenen Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Bei der gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe sind daher die Strafzumessungsgründe des Vor-Urteils einzubeziehen (RS0091425).
Erschwerend ist beim Angeklagten, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art (hier: zwei Verbrechen und mehrere Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Weiters wirkt erschwerend, dass er schon dreimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Die für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall erforderlichen Vorstrafen können ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend berücksichtigt werden (14 Os 53/21g; 11 Os 73/21a; 14 Os 82/21x; 14 Os 134/21v; RIS-Justiz RS0091527). Schuldaggravierend sind zudem das Handeln aus Gewinnstreben (RIS-Justiz RS0088292, RS0087959), dass das 25-fache der Grenzmenge bei der Überlassung von Suchtgift (Punkt I.1. des Schuldspruchs) um mehr als das Doppelte (über 65 Grenzmengen) überschritten wurde (RIS-Justiz RS0088028), die Grenzmenge beim Anbieten des Suchtgifts (Punkt I.2. des Schuldspruchs) mehrfach (über 13 Grenzmengen) überschritten wurde und die Tatbegehung während einer Probezeit (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954) sowie während laufendem Ermittlungsverfahren (die Tathandlungen des Vor-Urteils betreffend).
Mildernd ist das reumütige und – im untergeordneten Ausmaß – zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis (im Hinblick auf den Eigenkonsum von Suchtgift) des Angeklagten zu werten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Unter dem allgemeinen Aspekt der Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) ist zudem die Sicherstellung erheblicher Mengen an Suchtgift durch Übergabe von über 500 Gramm Kokain an einen verdeckten Ermittler (ON 6.21; vgl
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Ausgehend vom dargestellten Strafzumessungssachverhalt ist im Fall der gemeinsamen Aburteilung sämtlicher Taten eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, sieben Monaten und fünfundzwanzig Tagen tat- und schuldangemessen, weshalb sich die vom Erstgericht nach Abzug der im Vor-Urteil verhängten Geldstrafe ausgemessene Strafe als nicht korrekturbedürftig erweist.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.