Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1, Abs 3 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 11. Februar 2026, GZ ** 19, nach der am 22. April 2026 in Anwesenheit der Staatsanwältin Mag. a Weber als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft, des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Mag. a Hämmerle zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dahin Folge gegeben , dass die Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 11. Februar 2026 wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1, Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt, hierfür nach § 107a Abs 3 StGB zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* im Zeitraum von 10. Jänner 2025 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Februar 2026 in ** seine (Ex )Ehefrau B* C* durch Aufsuchen ihrer räumlichen Nähe in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich länger als ein Jahr beharrlich verfolgt, indem er sich zumindest mehrmals wöchentlich auf den Balkon seines Hauses, vor sein Haus bzw. in den dazugehörigen Garten oder in die Nähe es Grundstückes der Familie C* begab, wenn er sie dort wahrnahm, sie mit dem Auto verfolgte sowie ihren Arbeitsplatz aufsuchte und die Genannte jeweils für diese wahrnehmbar beobachtete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete „volle“ Berufung des Angeklagten, die wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe zur Ausführung gelangte (ON 23.2).
Nach der Systematik des Berufungsverfahrens geht die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nach, einer Rüge wegen Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO jedoch vor, weshalb die Berufungspunkte im Folgenden dieser Reihenfolge entsprechend behandelt werden (vgl Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 476 Rz 9).
Unvollständig iS des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS Justiz RS0118316 ua). Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS Justiz RS0099413, RS0108609). Entscheidend sind Tatsachen, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS Justiz RS0106268).
In der Rechtsmittelschrift wird dazu – inhaltlich offenbar auf die oben angeführten Fälle des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO abzielend – ausgeführt, das Erstgericht sei lediglich pauschal von einer tatbestandsmäßigen Handlung ausgegangen ohne nachvollziehbar zu erklären, woraus die entscheidungsrelevanten Feststellungen abgeleitet worden seien. Außerdem sei nicht auf die Gegebenheiten des gegenständlichen Falls eingegangen worden. Da der Angeklagte neben dem mutmaßlichen Opfer wohne, könne schon aus diesem Grund der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung nicht vorliegen.
Dieses Vorbringen lässt konkrete Ausführungen dazu vermissen, welche vom Gericht getroffenen Feststellungen, die entscheidende Tatsachen betreffen, unzureichend begründet worden seien. Vielmehr wird lediglich pauschal die Begründung des Erstgerichts kritisiert. Somit fehlt es der Mängelrüge an einer prozessordnungskonformen Ausführung. Dass der Angeklagte das Nachbarhaus des Vaters von B* C*, bei dem die Genannte in Tatzeitraum lebte, bewohnte, wurde vom Erstrichter sehr wohl berücksichtigt und auch entsprechend festgestellt (US 2). Da der Angeklagte mit seinen Erwägungen zur Nichtigkeit des Ersturteils auch erkennbar eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Sinne einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO moniert, wird darauf nach Behandlung der Schuldberufung eingegangen werden.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (
Angesichts dieser Prämissen geht die Schuldberufung des Angeklagten ins Leere, weil der Erstrichter nach Durchführung des Beweisverfahrens auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine nachvollziehbare Abwägung vornahm, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung gut nachvollziehbar ist. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen gründete das Erstgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen der Zeugen D* C* (ON 2.6; ON 18, S 9 f), E* C* (ON 2.7; ON 18, S 10 f) und B* C* (ON 2.8; ON 18, S 5 ff) in Verbindung mit den im Akt befindlichen Gedächtnisprotokollen (ON 2.9, ON 2.10, ON 2.14, ON 11), den Lichtbildern und den in der Hauptverhandlung vorgekommenen Videozeichnungen. Die genannten Zeugen hinterließen beim Erstrichter einen überaus glaubhaften Eindruck und waren ihre Angaben für ihn mit den Gedächtnisprotokollen und den Video und Tonaufzeichnungen mühelos in Einklang zu bringen. Ihre Schilderungen wirkten auf das Erstgericht erlebnisbasiert und konnten keine unsachlichen Belastungstendenzen erkannt werden.
Die Verantwortung des Angeklagten wertete das Erstgericht vor dem Hintergrund der oben angeführten Beweisergebnisse nachvollziehbar als Schutzbehauptung. So vermochte das abgeführte Beweisverfahren seine Darstellung, wonach er von der Familie C* provoziert werde und „nichts tue“, nicht zu bestätigen.
Nicht zu kritisieren ist auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen, weil dies gerade bei leugnenden Tätern ohne Weiteres rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist (US 5; RIS Justiz RS0116882 und RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 281 StPO Rz 452).
In der Berufungsschrift wird zunächst ausgeführt, der Angeklagte wohne am benachbarten Grundstück des Vaters und der Stiefmutter seiner Exgattin B* C*, die derzeit auch dort lebe, weshalb er nicht ihre Nähe aufsuche, sondern sich lediglich auf seinem Balkon, der Terrasse und im Garten aufhalte, wobei ein Zusammentreffen mit der Genannten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unvermeidbar sei. Vielmehr könne sie den Kontakt vermeiden, wenn sie, sollte der Angeklagte sich außerhalb seines Hauses befinden, nicht das Haus verlasse.
Dass sich der Berufungswerber tatsächlich lediglich nur zufällig auf der Terrasse, dem Garten und dem Balkon aufhielt, wenn B* C* sich außerhalb des Hauses befand, erscheint im Hinblick auf die übrigen Beweisergebnisse, die der Erstrichter für die Feststellungen heranzog, nicht überzeugend. So schilderte B* C*, dass, sobald jemand das Haus verlasse, sich der Angeklagte zeigen und und auf sich aufmerksam machen würde, wobei er pfeife, singe, sie beschimpfe, den Mittelfinger zeige oder sie einfach nur beängstigend anstarre (ON 2.8, S 5). Auch D* C* berichtete exemplarisch von einem Vorfall, bei dem der Angeklagte, als er ihn und seine Familie wahrgenommen habe, sich auf die Terrasse gesetzt und hörbar gepfiffen und gesungen habe (ON 2.6, S 4). E* C* führte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung aus, der Angeklagte würde mindestens einmal in der Woche auf dem Balkon stehen und B* C* zuwinken, wenn sie das Haus verlasse (ON 2.7, S 3). Die Schilderungen der Zeugen stimmen mit den im Akt befindlichen Gedächtnisprotokollen, Lichtbildern und in der Hauptverhandlung vorgekommenen Videos überein. So sieht man darauf unter anderem, dass der Angeklagte wiederholt direkt mit Blick auf das Haus der Familie C* sitzt und zu ihnen herüber starrt (so etwa in ON 4.6, ON 4.9, ON 4.15, ON 10.11 und ON 10.17). Diese Beweisergebnisse stützen die Feststellung des Erstgerichts, wonach der Angeklagte mehrmals wöchentlich auf seinen Balkon, seine Terrasse oder in seinen Garten ging, um die räumliche Nähe von B* C* aufzusuchen (US 3), und lassen seine Ausführungen, wonach es sich um zufällige Begegnungen gehandelt habe, wenig glaubhaft erscheinen. Die Argumentation, wonach das Opfer ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten verhindern könne, indem sie nicht aus dem Haus gehen soll, wenn er sich auf der Terrasse, seinem Balkon oder im Garten befinde, stellt genau die bei der beharrlichen Verfolgung geforderte unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung dar, die durch die Tathandlungen begründet wird, weshalb mit diesen Ausführungen für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen ist.
Weiters kritisiert der Berufungswerber pauschal, dass der Erstrichter lediglich den Angaben der Familie C* gefolgt sei, wobei er als Motivation für die – aus seiner Sicht – unrichtigen Vorwürfe das anhängige Aufteilungsverfahren ausmacht. Weiters führt er aus, niemals den Arbeitsplatz seiner Exgattin aufgesucht zu haben. Die Familie C* versuche durch Videoaufnahmen und Fotografien ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu konstruieren. Damit stellt er jedoch im Wesentlichen eigene beweiswürdigende Erwägungen mit dem Anspruch deren allgemeiner Richtigkeit denen des Erstgerichts gegenüber, ohne begründete Zweifel an den nachvollziehbaren Angaben des Erstrichters zu erwecken.
Wenn im Rahmen der Schuldberufung letztlich wiederholt moniert wird, der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung sei nicht erfüllt, wird damit der Bezugspunkt der Schuldberufung verfehlt und handelt es sich dabei erkennbar – wie schon beim Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO – um Ausführungen zur Rechtsrüge.
Zusammenfassend zeigt der Rechtsmittelwerber keine relevanten Widersprüche in den Angaben der für das Erstgericht als glaubhaft angesehenen Belastungszeugen in Verbindung mit den weiteren Beweisergebnissen auf und hegt das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Prüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage, weshalb der Schuldspruch Bestand hat.
Mit der – nominell nicht bezeichneten – inhaltlich geltend gemachten Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO moniert der Rechtsmittelwerber, eine beharrliche Verfolgung durch Aufsuchen der räumlichen Nähe sei nicht gegeben, zumal der Angeklagte am benachbarten Grundstück der Familie C* wohne.
Das Tatbild der beharrlichen Verfolgung nach § 107 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB setzt (unter anderem) voraus, dass der Täter die räumliche Nähe aufsucht. Unter Abs 2 Z 1 leg cit fällt der Täter, der unmittelbaren physischen Kontakt mit dem Opfer herstellt, indem er ihm zB ständig nachgeht, vor der Wohnung oder dem Haus des Opfers steht oder vor der Arbeitsstätte wartet. Aus dem Wort „Aufsuchen“ ergibt sich, dass der Täter eine Ortsveränderung vornehmen muss. Die Annäherung kann aber auch auf dem eigenen Grundstück des Täters erfolgen (14 Os 139/14v). Auch wenn sich der Täter irgendwo rechtmäßig aufhält, kann die Verfolgung widerrechtlich sein ( Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 107a Rz 15).
Fallkonkret wurde vom Erstgericht feststellt, dass sich der Angeklagte – unter anderem – mehrmals wöchentlich für B* C* wahrnehmbar auf seinen Balkon, die Terrasse seines Hauses oder in seinen Garten begab, wenn er die Genannte bemerkte (vgl US 3), womit das Tatbestandsmerkmal des Aufsuchens der räumlichen Nähe erfüllt ist. Die Argumentation des Berufungswerbers verfängt somit nicht.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist hingegen erfolgreich.
Strafbestimmend ist § 107a Abs 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Erschwerend ist die Tatbegehung gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB). Wenn im Rahmen der Berufung behauptet wird, bei der Exgattin handle es sich nicht um eine Angehörige, so steht dem der eindeutige Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle entgegen, wonach dieser Erschwerungsgrund auch die ehemalige Ehegattin umfasst.
Mildernd ist hingegen die Tatsache, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten tat und schuldangemessen. Aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte und das Opfer nach wie vor auf angrenzenden Grundstücken wohnen, und der Vielzahl an Tathandlungen des Angeklagten, woraus eine erhöhte Tatneigung abzuleiten ist, bedarf es unter dem Aspekt der Spezialprävention der Verhängung einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, weshalb die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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