Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 14. März 2026, GZ ** 4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Mai 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des (teils durch Einbruch begangenen) gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Unter Berücksichtigung der auf diese Strafe angerechneten Vorhaft von vier Monaten und rund 16 Tagen sowie des Haftantritts am 5. Mai 2026 fällt das errechnete Ende der Strafzeit auf den 19. Jänner 2027. Zum Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 1 StVG (19. Jänner 2026) wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben abgelehnt. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Strafgefangenen die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit (19. Mai 2026) aus spezialpräventiven Gründen verwehrt (ON 4).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässig Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6 und ON 7.2). Diese ist nicht berechtigt.
Zur für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung des § 46 StGB wird auf dessen zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (ON 4, 3) verwiesen.
Auch am zulasten des Strafgefangenen ausschlagenden Ergebnis der erstgerichtlichen Wohlverhaltensprognose bestehen keine Bedenken.
Zunächst ist zur Kritik des Strafgefangenen am „Vorwurf“ seiner strafrechtlichen Vorverurteilungen, deren Strafen bereits vollzogen wurden, anzumerken, dass die Erfüllung der richterlichen Rechtspflicht zur Charakterisierung der Persönlichkeit von Strafgefangenen (§ 46 Abs 1 und 4 StGB; RIS Justiz RS0074699; Jerabek in WK² § 46 Rz 15a und 17) den tadelnden Vorhalt schon abgetaner strafbarer Handlungen (§ 113 StGB) nach § 114 StGB rechtfertigen ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 114 Rz 3 mwN).
Zutreffend erachtet das Erstgericht die Neigung des Strafgefangenen zur Vermögensdelinquenz angesichts der abermaligen Tatbegehung trotz (unter Berücksichtigung des Zusatzstrafenverhältnisses nach § 31 StGB) viermaliger Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten in der Slowakei und in Österreich sowie trotz insgesamt mehrjähriger Anhaltungen im Strafvollzug als deutlich erhöht. Dabei fällt auch die zuletzt erhebliche Steigerung des Unrechtsgehalts der zur Erlangung unrechtmäßiger Bereicherung begangenen Taten ins Gewicht, ist doch die gemeinschaftliche Gewaltanwendung mit einem Mittäter zur Willensbrechung des Tatopfers (§ 142 Abs 1 StGB) Ausdruck eines deutlichen Absinkens der Hemmschwelle des Strafgefangenen. Vor diesem Hintergrund ist die mangelhafte Erfüllung der Pflichten als Hausarbeiter während des laufenden Vollzugs als Indiz mangelnder Bereitschaft zur Regelkonformität zu werten. In Zusammenschau mit den im Vergleich zum Tatzeitraum bislang unveränderten Lebensumständen des Strafgefangenen, insbesondere dem Fehlen einer legalen Erwerbstätigkeit nach der Entlassung, ist von der Fortsetzung des Strafvollzugs eine wesentlich stärkere legalbewährende Wirkung zu erwarten als von der bedingten Entlassung zum Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG. In Ermangelung einer erkennbaren Eigeninitiative des Strafgefangenen hinsichtlich seiner Perspektiven nach der Haft sowie einer Verhaltensänderung ist von Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB keine signifikante Steigerung einer vorzeitigen Entlassung zur Bewährung zu erwarten.
Allfällige Betreuungsobliegenheiten des Strafgefangenen gegenüber nahen Angehörigen stellen unter dem Gesichtspunkt der die Taten motivierenden angespannten finanziellen Verhältnisse keine protektiven Faktoren dar.
Somit besteht für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht eine weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden