Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 10. März 2026, ** 8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz Karlau Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 55 Monaten und 20 Tagen (§ 1 Z 5 StVG), die großteils aus Verurteilungen wegen Vermögensdelinquenz resultieren. Die zugrunde liegenden Urteile erfolgten in den Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt AZ ** (vier Monate) und AZ ** (vier Monate), des Landesgerichts für Strafsachen Graz AZ ** (drei Monate), AZ ** (sechs Monate), AZ ** (zehn Monate), AZ ** (sieben Monate) und AZ ** (18 Monate) sowie des Bezirksgerichts Graz West, AZ ** (zwei Monate). Ferner wurde die dem Strafgefangenen mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Dezember 2018, AZ **, gewährte bedingte Entlassung widerrufen (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), sodass auch der Strafrest von einem Monat und 20 Tagen in Vollzug gesetzt wurde.
Errechnetes Strafende ist der 10. Juni 2027. Zwei Drittel der Strafe waren am 22. November 2025 vollzogen. Die bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. August 2025, AZ **, rechtskräftig abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht den neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Strafgefangenen (ON 9), der kein Erfolg zukommt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss sowohl die Sachlage aktenkonform festgestellt als auch die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt (ON 8, 2ff), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Ferner teilt (und übernimmt inhaltlich) das Beschwerdegericht auch die zutreffende Argumentation des Erstgerichts zum negativen Prognosekalkül. Die (auch schon vom Oberlandesgericht Graz zum AZ 10 Bs 244/25w) dargestellten Negativindikatoren, das massiv belastete Vorleben des A* (ON 5) und insbesondere die neuerliche Straffälligkeit lediglich drei Monate nach seiner bedingten Entlassung, indizieren seine verfestigte Delinquenzbereitschaft. Die darin zum Ausdruck kommende Sanktionsresistenz und mangelnde Normentreue manifestieren sich auch in der neuerlichen Tatbegehung trotz anhängigen Strafverfahrens, während offener Probezeit und Betreuung durch einen Bewährungshelfer.
Für den Beschwerdeführer spricht hingegen, dass er – was allerdings den Regelfall darstellen sollte – seit seiner letzten Ordnungsstrafe vom 16. September 2024 (ON 6.5) eine angepasste Führung aufweist (ON 6.2). Zudem sind der soziale Empfangsraum sowie die regelmäßigen suchtspezifischen Beratungs und Therapiegespräche bei der B* positiv ins Kalkül zu ziehen (siehe ON 7). Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden hohen Schuldenbelastung des Beschwerdeführers (eine Einstellungszusage wurde entgegen der Stellungnahme der Bewährungshilfe [ON 7] nicht vorgelegt), seiner Spielsucht (es wurde lediglich eine vorläufige Stabilisierung erreicht [ON 9.1, 4]) und angesichts des dargestellten Vorlebens, muss derzeit jedoch davon ausgegangen werden, dass A* bei seiner bedingten Entlassung weit weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten würde. Sollte sich aber aus der weiterführenden Betreuung durch die B* in Zusammenschau mit der Einschätzung der Bewährungshilfe und der Justizanstalt ergeben, dass die durch die Erkrankung bestehende Rückfallsgefahr in kriminelle Muster eingedämmt werden konnte, erscheint ein Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe bei bestehendem sozialen und wirtschaftlichen Empfangsraum und gleichzeitiger Anordnung flankierender Maßnahmen (Weisungen, Bewährungshilfe) nach der derzeitigen Aktenlage nicht erforderlich. Es wird daher am Beschwerdeführer liegen, nachhaltige Erfolge bei der Behandlung der Suchterkrankung zu generieren und seine finanziellen Belange zu regeln, um einen Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe zu vermeiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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