Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 27. März 2026, GZ ** 4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten (siehe Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Februar 2025, AZ **, iVm Beschluss vom 15. September 2025 über die nachträgliche Strafmilderung - ON 3). Die Hälfte der Strafe wird am 8. Mai 2026 verbüßt sein. Zwei Drittel der Strafe werden am 28. Oktober 2026 vollzogen sein. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde rechtskräftig abgelehnt (AZ ** des LG Leoben). Am 25. März 2026 beantragte der Strafgefangene beim Landesgericht Leoben das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG (ON 2.3). Die Justizanstalt Leoben teilte am 26. März 2026 mit, dass die Kosten für die Heimreise zur Gänze gedeckt seien, aber kein gültiges Reisedokument vorhanden wäre. Der Strafgefangene habe die Möglichkeit, ein Heimreisezertifikat auf eigene Kosten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu beantragen, wobei die Kosten dafür zur Gänze gedeckt seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte, einer freiwilligen Ausreise nach § 133a StVG aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zuzustimmen. Es bestehe ein (seit 21. Juni 2023 rechtskräftiger) Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Mai 2023 über ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot. Nach Entlassung des Strafgefangenen sei seine Abschiebung geplant (ON 2.6).
Die Staatsanwaltschaft Leoben stimmte dem Antrag des Strafgefangenen „im Fall der Organisation des Reisedokuments“ zu (ON 1.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen bestehenden Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG mit der Begründung ab, dass wegen Missachtung früherer Aufenthaltsverbote wahrscheinlich sei, dass der Strafgefangenen seiner Ausreiseverpflichtung nicht dauerhaft nachkommen würde.
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5.1) bleibt ohne Erfolg.
Den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts folgend muss zu erwarten sein, dass der Strafgefangene seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wird, das heißt sein erklärter Ausreisewille muss glaubhaft sein ( Pieber, WK² StVG § 133a Rz 11). Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahmen liegenden Normzweck ergibt sich ferner, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteile seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er in Zukunft nicht gegen sein Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Davon ist hier aber nicht auszugehen, weil der Strafgefangene in der Vergangenheit mehrfach gegen Aufenthaltsverbote verstieß (vgl Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Mai 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: **, Seite 3ff), zuletzt, indem er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbots nach Österreich einreiste und die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten beging. Unter diesen Voraussetzungen teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, wonach zu erwarten sei, dass der Strafgefangene - wie bereits in der Vergangenheit – erneut versuchen werde, während der Dauer des Aufenthaltsverbots nach Österreich einzureisen, womit die Voraussetzungen für die Maßnahme nach § 133a StVG nicht erfüllt sind.
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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