Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache der A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 26. März 2026, GZ **-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte 22-monatige Freiheitsstrafe mit dem Strafende 16. Februar 2027. Die Hälfte der Freiheitsstrafe ist seit 16. März 2026 vollzogen. Zwei Drittel werden am 6. Juli 2026 verbüßt sein. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 14. Jänner 2026, AZ **, abgelehnt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Juni 2025 wurde gegen die Strafgefangene ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 2.3).
Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 (ON 2.1, 6) beantragte die Strafgefangene vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG vorläufig abzusehen und erklärte, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachkommen werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab, weil die Strafgefangene über kein gültiges Reisedokument verfüge und ein Heimreisezertifikat zwar in Aussicht gestellt worden sei, tatsächlich aber nicht vorliege. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Äußerung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafgefangene in der Vergangenheit wiederholt gegen Aufenthaltsverbote verstoßen habe und daher nicht anzunehmen sei, dass sie es nun beachten würde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Strafgefangenen, die sie inhaltlich nicht näher ausführte (ON 7.1).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots (§ 133a Abs 1 und 2 StVG) wurden im angefochtenen Beschluss korrekt dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Die Strafgefangene weist in Österreich insgesamt sieben Verurteilungen auf, wobei die erste Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Jänner 2015 datiert (ON 2.1, 4 ff). Aus dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Juni 2025 ergibt sich, dass bereits aus Anlass dieser Verurteilung ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen sie verhängt wurde, welches am 9. April 2015 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund dieses Aufenthaltsverbots wurde sie nach Vollzug der im genannten Verfahren verhängten Freiheitsstrafe am 22. August 2015 in die Slowakei abgeschoben. Ungeachtet dessen kehrte sie wiederholt unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück, was sich zum einen daraus ergibt, dass sie mehrmals wegen im Zeitraum der Geltung des Aufenthaltsverbots begangener Straftaten verurteilt wurde (vgl ON 2.1, 4 ff), und zum anderen daraus, dass sie zwischen 28. Februar 2017 und 15. Dezember 2023 weitere 17 mal in die Slowakei abgeschoben wurde (vgl ON 2.3, 3).
Aufgrund dieses früheren Verhaltens gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die Strafgefangene das Aufenthaltsverbot nun einhalten würde, sodass der in ihrem Antrag erklärte Ausreisewille nicht glaubhaft ist. Das Vorgehen nach § 133a StVG ist sohin schon aus diesem Grund ausgeschlossen ( Pieber , WK² StVG § 133a Rz 11, 13).
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