Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Tierquälerei nach §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde des bestellten Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Guido Sartori, LL.M. gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. März 2026, GZ B* 56, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Februar 2026, GZ B* 55, des Vergehens der Tierquälerei nach §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss an die mündliche Verkündung des Urteils meldete er „volle“ Berufung an und beantragte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Rechtsmittelverfahren (ON 54, 8). Mit dem angefochtenen Beschluss gab ihm der Erstrichter gemäß § 61 Abs 2 StPO einen Verfahrenshilfeverteidiger bei, woraufhin der Ausschuss der ** Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 11. März 2026 (ON 56.1) den Beschwerdeführer zum Verteidiger bestellte.
Der bestellte Verteidiger erhebt Beschwerde gegen den Beschluss auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mit der Begründung, dass der Angeklagte nach dem Akteninhalt noch im März 2025 über eine aus rund 100 Tieren bestehende Bisonherde und damit über ein erhebliches Vermögen verfügt habe, weshalb er dazu in der Lage sei, die Kosten seiner Verteidigung selbst zu tragen (ON 57).
Dem Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Er machte davon aber keinen Gebrauch.
Dem von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger entstehen aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten, weshalb ihm nach ständiger Rechtsprechung das in § 87 Abs 1 StPO normierte Beschwerderecht zusteht (RS0125078; Tipold , WK StPO § 87 Rz 15).
Die Beschwerde ist daher zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 61 Abs 2 StPO ist einem Beschuldigten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung (Z 3). Im vorliegenden Fall ist daher lediglich zu prüfen, ob der Angeklagte wirtschaftlich bedürftig ist.
Als Richtwert für eine einfache Lebensführung wird ein Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt angenommen. Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts ist auf die Umstände des Einzelfalls, etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten und dessen Bedürfnisse, Bedacht zu nehmen ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 51; vgl auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny ³ II/1 § 63 ZPO (Stand 1.9.2014, rdb.at).
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten ist sowohl sein Einkommen als auch sein Vermögen zu berücksichtigen. Lässt sich das Vermögen leicht verwerten und ist dies zumutbar, so muss die Substanz notfalls angegriffen werden ( Haißl in Schmölzer/Mühlbacher StPO² § 61 Rz 23; Murschetz , ÖJZ 2001, 836 ff; vgl auch Schindler in Kodek/Oberhammer , ZPO ON § 63 ZPO Rz 5 (Stand 9.10.2023, rdb.at).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der im 70. Lebensjahr stehende Angeklagte eine Mindestpension bezieht und keine Unterhaltspflichten hat. In der Hauptverhandlung vom 13. März 2025 gab er an, dass er Bisons halte, wobei die Herde aus etwa 100 Tieren bestehe (ON 21, 2). Hinweise auf sonstiges Vermögen lassen sich den Akten ebensowenig entnehmen wie der Wert der Tiere. Berücksichtigt man allerdings die weiteren Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 13. März 2025, wonach die Tiere nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet seien, weshalb die Veterinärbehörde keine Schlachtung gestatte, so kann nicht angenommen werden, dass es ihm ohne weiteres möglich wäre, die Tiere zu verkaufen und daraus einen Erlös zu erzielen. Es handelt damit um kein leicht verwertbares Vermögen, welches in die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse einfließen würde.
Dementsprechend wurde die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Angeklagten vom Erstgericht zutreffend bejaht, weshalb die Beschwerde des Verteidigers erfolglos bleibt.
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