Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 9. März 2026, GZ ** 11, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene litauische Staatsangehörige A* verbüßt (seit 24. Juli 2025) in der Justizanstalt Klagenfurt die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juni 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des teils räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 131 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 21. Oktober 2026. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 22. Jänner 2026 verbüßt, zwei Drittel werden am 22. April 2026 vollzogen sein (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) lehnte das Landesgericht Klagenfurt als Vollzugsgericht im Rahmen einer Anhörung die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei Drittel Stichtag in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Klagenfurt (ON 2.1, 2) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete und auch ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Infolge des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl I 2025/25, ist § 46 Abs 2 StGB mit 1. Jänner 2026 entfallen. Die bedingte Entlassung ist daher bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB zu bewilligen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Eine solche (günstige) Prognose kann für den Beschwerdeführer nicht getroffen werden.
Begründend wird insoweit auf die – inhaltlich auch vom Beschwerdegericht geteilten – Erwägungen des Erstgerichts (BS 3) verwiesen. Neben dem mehrfach einschlägig getrübten Vorleben (siehe dazu ON 5, 2) ist sein Vollzugsverhalten durch zwei – mit einer Geldbuße und einer Abmahnung geahndeten – Ordnungswidrigkeiten vom 28. Juli 2025 und vom 8. Mai 2025 getrübt (ON 2.7), was auf eine Sanktionsresistenz hinweist (siehe dazu auch die Ausführungen in ON 5, 2). Die in der Beschwerde behaupteten Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder sowie die Krankheit seiner Mutter vermochten schon bislang nicht tatabhaltend wirken. Die beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung bei seinem Vater ist nicht belegt. Aktenkundig ist zudem ein – offenbar unbehandeltes – deliktsbegünstigendes „Drogen- und Medikamentenproblem“ (ON 2.1, 1). Aus all dem ergibt sich weiterhin ein beträchtliches Rückfallsrisiko. Zu seinen Gunsten wirkende relevante Änderungen der Verhältnisse sind nach den Akten nicht eingetreten.
Bei dieser Sachlage können die dargestellten Negativfaktoren trotz der Reue und Besserungsbekundungen des Strafgefangenen durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden.
Ungeachtet des bislang verspürten Freiheitsentzugs ist daher weiterhin davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung weniger tatabhaltende Wirkung hätte als der weitere Strafvollzug.
Die in der Beschwerde zusätzlich ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme in der Haft sind für die Beurteilung der hier maßgeblichen Frage der Abhaltung von der Begehung strafbarer Handlungen nicht relevant.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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