Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a . Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über seine Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. März 2026, GZ **-7 und GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, über ihn wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindliche Urteilsausfertigung verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 17. Juni 2026 (ON 5.1).
Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen (ON 7) lehnte das zuständige Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 6) – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Anstaltsleiters (ON 2.1) – die bedingte Entlassung zum „Hälfte-Stichtag“ am 17. April 2026 (erkennbar gemeint: nach Verbüßung von drei Monaten [§ 46 Abs 1 StGB]) und zum Zwei-Drittel-Stichtag am 27. April 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) jeweils aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden des Strafgefangenen (ON 6, 2).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich nicht.
Das Erstgericht hat in den bekämpften Beschlüssen die Anlassverurteilung, die Stellungnahmen des Strafgefangenen (ON 2.2), des Anstaltsleiters (ON 2.1) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper , WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Angesichts des auf der Einschätzung des Anstaltsleiters (ON 2.1) aufbauenden (zur Relevanz: OLG Graz, 1 Bs 7/26b mwN) und nach persönlicher Anhörung durch das Erstgericht vertieften Eindrucks vom Strafgefangenen (ON 6) ist das dargelegte Prognosekalkül unter Einbeziehung des massiv belasteten Vorlebens (ON 4), eines raschen einschlägigen Rückfalls (zur Sachbeschädigung als Aggressionsdelikt: RIS-Justiz RS0091417 [T3, T6]) nach einer gewährten bedingten Entlassung (Position 7. der ON 4) – trotz flankierender Maßnahmen – sowie augenscheinlicher Externalisierungstendenzen („ Leider erwische ich immer nur Freundinnen mit psychischen Vorerkrankungen“ [ON 6]) nicht zu beanstanden. Gelindere Mittel iSd §§ 50 bis 52 StGB können nicht substituierend angewandt werden, weil sie schon bislang (mehrmals [Position 2. und 7. der ON 4]) nicht tatabhaltend wirkten und eine klinisch psychologische Behandlung (psychoedukative Entlassungsgruppe) von 26. März 2025 bis 07. Mai 2025 (siehe Beschluss zu AZ ** im Ordner „Beilagen“) nicht fruchtete.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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