Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a . Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 3. März 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die im Verfahren des Bezirksgerichts Graz-Ost, AZ **, in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Berufungsgericht, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen (ON 2.5; ON 2.7) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 14. August 2026 (ON 2.4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 5) lehnte das zuständige Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 4.1) – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Anstaltsleiters (ON 2.2) – die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 30. April 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung (ON 2.6), die Stellungnahmen des Strafgefangenen (ON 2.3), des Anstaltsleiters (ON 2.2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]). Zu ergänzen ist die Entscheidungsgrundlage noch um die Stellungnahme des Verein B* (ON 3.2), der sich im Falle einer bedingten Entlassung für die Anordnung der Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen (Drogenentwöhnungstherapie) ausspricht.
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper , WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerde, die lediglich mit den möglicherweise eintretenden (siehe allerdings ON 3.2, 1 [„ Laut seinen Angaben kann er nach einer bedingten Entlassung wieder in dieser Wohnung leben…“ ]) Folgen des Haftübels argumentiert und um eine „humane Bearbeitung“ der Rechtsache ersucht, kann an dem zutreffenden erstgerichtlichen Prognosekalkül, welches identifizierend übernommen wird, keine Bedenken erwecken. Die aus der Strafregisterauskunft (ON 2.5) ersichtliche Kriminalgenese (36 Eintragungen) und die erneute Tatbegehung (Position 36 der ON 2.5) während des anhängigen Anlassverfahrens stellt für den forensischen Erfahrungssatz, dass die Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen mit zunehmender Zahl von Verurteilungen steigt und die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens schwindet ( Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 5 § 46 Rz 7; OLG Graz, AZ 1 Bs 49/25b), ein eindringliches Beispiel dar. Die mit der bisherigen Tatbegehung in Zusammenhang stehende (unbehandelte) Suchtgiftabhängigkeit (ON 2.2, 2) und die Einschätzung des Anstaltsleiters (zu dessen Bedeutung OLG Graz, AZ 1 Bs 7/26b mwN) bekräftigen dieses Prognosekalkül, sodass diese Umstände einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unüberwindbar entgegenstehen. Gelindere Mittel iSd §§ 50 bis 52 StGB können derzeit nicht substituierend wirken, zumal die Erarbeitung einer umfassenden Verantwortungsübernahme und eines adäquaten Unrechtsbewusstseins derzeit noch Gegenstand der Betreuung durch die Haftentlassenenhilfe ist (ON 3.2, 1).
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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