Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 10. März 2026, GZ **- 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Juli 2023, AZ B*, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 3 Z 4 SMG iVm § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten. Unmittelbar davor wurde der Teil von 100 Stunden der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. November 2021, AZ C*, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängten 120-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Darüber hinaus wurde aufgrund des Widerrufsbeschlusses im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz der Strafrest von acht Monaten aus der zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Entlassung in Vollzug gesetzt.
Das errechnete Ende der gemäß § 46 Abs 5 StGB daraus zu bildenden (Gesamt)Strafzeit von fünf Jahren, sieben Monaten und 100 Stunden fällt auf den 13. März 2028 (RIS-Justiz RS0126179, RS0126180).
Die bedingte Entlassung zum Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 1 StVG (26. Mai 2025) wurde vom Vollzugsgericht zum AZ ** abgelehnt.
Am 2. Mai 2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Strafzeit verbüßt haben. Zu diesem Stichtag gewährte das Vollzugsgericht dem Strafgefangenen die bedingte Entlassung unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet wurde (ON 6).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 7). Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die für die bedingte Entlassung maßgebliche Bestimmung des § 46 Abs 1 StGB wurde bereits im angefochtenen Beschluss (ON 6, 4 f) umfassend und zutreffend dargestellt, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird.
Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die Begehung der dem Verfahren AZ B* zugrundeliegenden Taten während einer (aus Anlass der bedingten Entlassung nach einer sechzehnmonatigen Anhaltung im Strafvollzug bestimmten und aufgrund Bewährungsversagens verlängerten) Probezeit sowie nach einer weiteren Verurteilung (AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz) grundsätzlich gegen die Annahme einer zumindest gleich starken legalbewährenden Wirkung von bedingter Entlassung und fortgesetztem Strafvollzug spricht.
Allerdings lässt die Beschwerdeführerin die wesentlichen Änderungen in den Lebensumständen des Strafgefangenen im Vergleich zum Tatzeitraum außer Betracht.
Die Dauer (von rund sechs Monaten) und der Tatzeitraum (Juni 2021 bis Ende 2021) des vom Schuldspruch zum AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz umfassten Suchtmitteleigenkonsums lassen darauf schließen, dass die Beteiligung des Strafgefangenen von Juni 2022 bis August 2022 ausgeführten Suchtgifthandel nicht der Finanzierung seiner eigenen Sucht, sondern vor allem der Aufbesserung seiner geringen Einkünfte von 1.000 Euro aus Arbeitslosenunterstützung diente (vgl dazu US 11 zum AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Wie der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.1) und dem Bericht des Verein NEUSTART vom 10. Februar 2026 (ON 5) zu entnehmen ist, geht der Strafgefangene aktuell während seiner Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest einer Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 35,5 Stunden nach. Nicht zuletzt der gelungene Arbeitgeberwechsel nach dem unverschuldeten Verlust seines ursprünglichen Arbeitsplatzes weist auf eine in Bezug auf abermalige Straffälligkeit protektiv wirkende Wiedereingliederung im Erwerbsleben hin.
Auch zeigt der Strafgefangene im Erwerb von Zusatzqualifikationen ein vom Bemühen um soziale Integration getragenes Freizeitverhalten. Diese äußeren Anzeichen signifikanter Verhaltens- und Einstellungsänderungen spiegeln sich überdies im positiven Verlauf der Betreuung durch die Bewährungshilfe mit gelungener Deliktaufarbeitung und der Entwicklung realistischer Lebensziele wider. Insoweit scheint auch die den beiden Ordnungswidrigkeiten im laufenden Vollzug (ON 2.2, 4) zugrundeliegende Haltlosigkeit überwunden.
In Anbetracht dieser positiven Entwicklung im Strafvollzug ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung zum Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG beim Strafgefangenen eine zumindest gleich starke legalbewährende Wirkung entfaltet wie die Fortsetzung der Anhaltung.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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