Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. März 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Errechnetes Strafende ist der 7. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe waren am 17. Oktober 2025 erfüllt (ON 2.2). Zu diesem Stichtag lehnte das Vollzugsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. September 2025 (AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen (ON 2.2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 8).
Die dagegen gerichtete rechtzeitige (unbegründete) Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9, 2) hat keinen Erfolg.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss sowohl die Sachlage aktenkonform festgestellt, als auch die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Ferner teilt das Beschwerdegericht auch die zutreffende Argumentation des Erstgerichts zum negativen Prognosekalkül. A* weist neben der Anlassverurteilung unter Berücksichtigung eines Zusatzstrafenverhältnisses neun weitere Verurteilungen auf. Er verspürte bereits mehrmals das Haftübel und wurde viermal bedingt entlassen, wobei davon zwei – wie auch eine bedingte Strafnachsicht – infolge weiterer Delinquenz widerrufen werden mussten. Er beging die der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Taten am 7. September 2024 während offener Probezeit nach der letzten bedingten Entlassung am 7. Juni 2023. Diese (auch schon vom Erstgericht) dargestellten Negativindikatoren, indizieren eine stark verfestigte Delinquenzbereitschaft. Über die erzieherische Beeinflussung im Vollzug hinaus zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende Änderungen der Sachlage sind nicht aktenkundig. Es ist daher wahrscheinlicher, dass der Strafgefangene im Fall einer bedingten Entlassung – selbst bei Unterstützung durch begleitende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – sein bisher gezeigtes Delinquenzverhalten wieder aufnimmt, weshalb der weitere Strafvollzug besser geeignet ist, den Strafgefangenen nachhaltig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, als eine bedingte Entlassung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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