Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Juni 2025, GZ **-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Soweit hier von Bedeutung wurde der – in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertretene (ON 14, 1) – A* mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Juni 2025 (ON 15) des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Anschluss an die Verkündung des Urteils erbat der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung drei Tage Bedenkzeit (ON 14, 8). In seiner an das Landesgericht gerichteten E-Mail vom 21. Juni 2025 erklärte der Angeklagte gegen das Urteil „ in Berufung zu gehen , da die Strafe zu hoch angesetzt und es präventiv sinnvoller sei, mit einer intensiven und dauerhaften Spielsuchttherapie vorzugehen“ (ON 16).
Die Anmeldung der (nicht ausgeführten) Berufung in der vorliegenden Form ist unzulässig.
Das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Einzelrichters des Landesgerichts (§ 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO) kann – vom Fall der mündlichen Anmeldung in der zum Urteil führenden Gerichtsverhandlung abgesehen – gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO (mangels abweichender Regelung in § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO) nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) angemeldet (und ausgeführt [§ 467 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO]) werden. Da E-Mails keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellen (§ 6 ERV 2021), ist die Anmeldung der Berufung im landesgerichtlichen Verfahren per E-Mail unzulässig (RIS-Justiz RS0127859). Derartige Eingaben sind vielmehr prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0127859 [T3]).
Mangels (rechtzeitiger) Anmeldung der Berufung war daher das Rechtsmittel des Angeklagten in Übereinstimmung mit der Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. November 2025 gemäß §§ 489 Abs 1, 470 Z 1 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 erster Satz StPO.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf §§ 489 Abs 1, 471, 295 Abs 3 StPO.
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