Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. März 2026, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen A* aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem am 17. Dezember 2025 beim Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz eingebrachten Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft – soweit hier relevant – dem Angeklagten A* das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Last (ON 4). In der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2026 modifizierte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft den Strafantrag dahingehend, dass der Sachverhalt dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu unterstellen sei (ON 10, 2).
Dem (modifizierten) Anklagetenor zufolge habe A* am 19. Oktober 2025 in ** B* schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm zumindest zehn wuchtige Faustschläge gegen seinen Gesichts- und Halsbereich versetzte (blutende Wunde am Kinn und Brustkorb).
Der Angeklagte verantwortete sich zum Vorwurf der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB geständig, stellte jedoch den Vorsatz auf Zufügung einer schweren Körperverletzung in Abrede (ON 10, 3), woraufhin der Erstrichter die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens in Form der Zahlung eines Geldbetrags von 1.850 Euro (170 Tagessätze zu je 10 Euro zuzüglich 150 Euro Pauschalkostenbeitrag) erörterte. Während sich der Angeklagte damit einverstanden erklärte, sprach sich die Staatsanwaltschaft dagegen aus, weil dem Angeklagten bereits im Jahr 2022 in einem Verfahren wegen Betrugs nach § 146 StGB eine Diversion gewährt worden sei (ON 10, 4). Ungeachtet dessen teilte das Erstgericht dem Angeklagten mit schriftlicher Mitteilung vom 6. Februar 2026 gemäß § 200 Abs 4 StPO mit, dass das Strafverfahren eingestellt werde, wenn er bis 15. März 2026 einen Geldbetrag von 1.850 Euro leiste (ON 8). Der Betrag wurde fristgerecht erlegt (Zahlungsbeleg im Ordner „Gebühren“).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht, das erkennbar nur von der Verwirklichung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB ausging, das Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO ein.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, weil die Schwere der Schuld des Angeklagten und spezialpräventive Gründe einer Diversion entgegenstehen würden (ON 13).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß §§ 198, 199 StPO hat das Gericht nach Einbringung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluss einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und – neben weiteren Voraussetzungen – eine Bestrafung im Hinblick auf (etwa) die Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO) nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention).
Zwar vermögen die in der Beschwerde für die Annahme schwerer Schuld vorgebrachten Argumente in Anbetracht der Videoaufnahme in ON 3.1, die in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde, nicht zu überzeugen, jedoch stehen einem diversionellen Vorgehen auch im Fall der Subsumtion des angeklagten Sachverhalts (nur) unter das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB spezialpräventive Hindernisse entgegen.
Die spezialpräventiven Anwendungsgrenzen für ein diversionelles Vorgehen orientieren sich an der Erwartung, dass im Fall der Erfüllung einer vom Angeklagten freiwillig übernommenen Verpflichtung eine zusätzliche justizielle Einwirkung auf den Angeklagten nicht mehr nötig sein werde, um ihn von strafbaren Handlungen abzuhalten. Spezialpräventiv negative Prognoseindikatoren sind insbesondere die Tatwiederholung, fehlende Schuldeinsicht oder Überzeugungstäterschaft ( Schroll/Kert , WK-StPO § 198 Rz 35 ff).
Auch eine bereits durchgeführte Diversion kann – ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung – spezialpräventive Bedenken insoweit auslösen, als sich der Beschuldigte durch die erfolgte Verfahrenseinstellung von der Delinquenz nicht abhalten ließ ( Schroll/Kert , WK-StPO § 198 Rz 39).
Dem vom Beschwerdegericht beigeschafften Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 17. Juni 2022, AZ **, ist zu entnehmen, dass ein gegen den Angeklagten bei diesem Gericht anhängiges Verfahren wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB nach Zahlung eines Geldbetrags von 300 Euro eingestellt wurde.
Nach der Verdachtslage hat der Angeklagte am 19. Oktober 2025 (sohin nur etwa drei Jahre und vier Monate nach der Verfahrenseinstellung) die hier gegenständliche (wenn auch nicht einschlägige) Tat begangen, was eine fehlende präventive Wirksamkeit des diversionellen Vorgehens indiziert. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ein abermaliges Vorgehen mit einer gleichartigen Diversionsmaßnahme nun eine tatabhaltende Wirkung auf ihn hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es der förmlichen Erledigung der Anklage durch ein Urteil bedarf, um ihn in Zukunft von strafbaren Handlungen abzuhalten.
Dementsprechend ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens aufzutragen.
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