Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. November 2025, GZ **-265, nach der am 8. April 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Kienast durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. November 2025 – das auch ein unbekämpft gebliebenes Konfiskations-, Verfalls- und Einziehungserkenntnis enthält – wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (II.) schuldig erkannt, hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 1. Oktober 2024, 14:45 Uhr, bis 11. November 2025, 13:50 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* im Zeitraum von Anfang Jänner 2024 bis zum 1. Oktober 2024 vorschriftswidrig Suchtgift
I. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er 4,5 Kilogramm Cannabiskraut (585 Gramm THCA und 72 Gramm Delta-9-THC; 18 Grenzmengen) sowie 450 Gramm Kokain (162 Gramm Kokain- Base; 10 Grenzmengen) an B* und weitere, unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte;
II. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er weitere Mengen Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Strafe begehrt (ON 285). Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung die Anhebung der Strafe an (ON 272).
Die Rechtsmittel sind nicht erfolgreich.
Zutreffend ging schon das Erstgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB aus, weil der Angeklagte schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, bzw. wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (zur rechtsgutbezogenen Betrachtungsweise der von § 39 Abs 1a StGB erfassten strafbaren Handlungen vgl RIS-Justiz RS0091972 [T6, T7]; 11 Os 46/22g) verurteilt wurde, er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt hat, und er nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung bzw. eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter innerhalb der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist nach § 39 Abs 2 StGB beging. So wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Juli 2018, rechtskräftig am 30. April 2019, AZ C*, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (beruht auf der gleichen schädlichen Neigung wie Suchtgifthandel; vgl RIS-Justiz RS0091972) zu Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils wurde der Angeklagte am 13. Dezember 2019 mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. November 2019, AZ D*, bedingt entlassen (ON 236, Pkt 3). Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. November 2020, rechtskräftig am 4. Dezember 2020, AZ **, wurde A* wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die mit 23. April 2021 vollzogen war (ON 236, Pkt 4). Das Höchstmaß der in § 28a Abs 4 SMG angedrohten Strafe erhöht sich daher infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB (zwingend [RIS-Justiz RS0133600]), woraus sich ein konkret anwendbarer Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe ergibt.
Erschwerend ist beim Angeklagten, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art (hier: ein Verbrechen und mehrere Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Weiters erschwerend wirkt, dass der Angeklagte – bereinigt um das Zusatzstrafverhältnis gemäß § 31 Abs 1 StGB – schon drei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist (ON 236). Die für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall erforderlichen Vorstrafen können ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend berücksichtigt werden (14 Os 53/21g; 11 Os 73/21a; 14 Os 82/21x; 14 Os 134/21v; RIS-Justiz RS0091527). Schuldaggravierend im Rahmen der allgemeinen Schuldabwägung (§ 32 StGB) sind zudem das Handeln aus Gewinnstreben in Punkt I. des Schuldspruchs (RIS-Justiz RS0088292, RS0087959), die Tatbegehung während offener Probezeiten (sowohl im Hinblick auf die zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe, als auch auf die zu AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Entlassung aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils; RIS-Justiz RS0090597, RS0090954) sowie das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen sowohl nach Abs 1 und Abs 1a des § 39 StGB.
Mildernd ist das reumütige und wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis zu werten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Wenn in der Berufungsausführung des Angeklagten das Bestehen einer drückenden Notlage, die – im Hinblick auf den Suchtgifthandel – zur Tatbegehung geführt habe, ins Treffen geführt wird (§ 34 Abs 1 Z 10 StGB), so ist es nach den Urteilsfeststellungen zwar zutreffend, dass er über kein Einkommen verfügte und obdachlos war, jedoch gab er in der Hauptverhandlung dazu an, über keine Arbeitserlaubnis verfügt und einen negativen Asylbescheid bekommen zu haben, weshalb er eigentlich das Land verlassen hätte müssen (ON 258, S 3), wodurch der Milderungsgrund relativiert wird. Außerdem mildert das Vorliegen einer Notlage die Schuld des Täters nur dann, wenn die Taten zur Sicherung der existenziellen Lebensbedürfnisse begangen wurde (vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 34 Rz 24). Vor dem Hintergrund der dem Angeklagten zur Last gelegten massiven Suchtgiftkrimialität ist dies nicht anzunehmen.
Entgegen den Rechtsmittelausführungen des Angeklagten liegt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer vor. Nach § 34 Abs 2 StGB ist der betreffende Milderungsgrund nur dann hergestellt, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind nach der Judikatur des EGMR zu Art 6 EMRK der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Art der Verfahrensführung durch die Strafverfolgungsbehörden sowie das Verhalten des Beschuldigten. Der Beginn des Verfahrens wird mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten darüber angenommen, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung geführt werden, wodurch seine Lage in erheblicher Weise beeinträchtigt wird ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 34 Rz 43).
Mag auch die Abfertigung des schriftlich ausgefertigten Urteils nach dessen Verkündung am 11. November 2025 erst am 28. Jänner 2026 verfügt worden sein, womit die gesetzlich vorgesehene Dauer von einem Monat um rund sieben Wochen überschritten wurde, ist insgesamt eine überlange Verfahrensdauer angesichts der übrigen Verhandlungsführung durch das Erstgericht (die Anklageschrift wurde am 17. Juli 2025 eingebracht, die Hauptverhandlung fand am 11. November 2025 statt) nicht auszumachen. Auch in Ansehung des Ermittlungsverfahrens zeigt der Angeklagte längere Stillstände oder eine Untätigkeit der Behörden nicht auf, sodass der von ihm reklamierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB nicht vorliegt.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als tat- und schuldangemessen und somit nicht korrekturbedürftig.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit Ausnahme jener Kosten, die durch das erfolglose Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht wurden, ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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