Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. März 2026, GZ B*-6 und C*-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit den angefochtenen Beschlüssen, die am 17. März 2026 nach Anhörung des Strafgefangenen in seiner Anwesenheit mündlich verkündet wurden (Protokoll ON 5), lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl zum Hälfte-Stichtag (AZ B*) als auch zum Zwei-Drittel-Stichtag (AZ C*) aus spezialpräventiven Gründen ab. Nach dem (unbedenklichen) Inhalt des Protokolls erklärte A* im Anschluss an die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung, dass er auf ein Rechtsmittel verzichte (ON 5, 2).
Die von ihm ungeachtet dessen eingebrachte Beschwerde (ON 7) ist nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der vom Strafgefangenen nach Verkündung des Beschlusses (auch ohne Beisein eines Verteidigers) abgegebene Rechtsmittelverzicht wirksam und unwiderruflich ist. § 57 Abs 2 StPO findet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den §§ 494 und 494a StPO Anwendung (RIS-Justiz RS0099945, RS0100062, RG0000061; Drexler/Weger , StVG 5 § 152a Rz 3; Soyer/Schumann , WK-StPO § 57 Rz 53).
RECHTMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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