Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Februar 2026, GZ **-48, den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juli 2024, GZ **-26, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Mai 2025, AZ 9 Bs 258/24w (ON 37.1), wurde der am ** geborene, im Verfahren durch einen Verfahrenshilfeverteidiger (ON 14.1; ON 33) vertretene, österreichische Staatsbürger A* B* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach (richtig: [vgl 14 Os 99/24a]) §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (1.) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (2.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* B* schuldig erkannt, den Privatbeteiligten, nämlich der Republik Österreich einen Betrag von EUR 2.306,38 samt 4 % Zinsen seit 24. Juni 2024 sowie D* einen Betrag von EUR 200,00, jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Zum weiteren Verfahrensgang wird auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 48) vom 13. Februar 2026 wurden gemäß § 395 Abs 1 StPO die Kosten der Privatbeteiligten Republik Österreich mit EUR 2.681,80 bestimmt. Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten, soweit überblickbar jedoch nicht dem Verteidiger (siehe jedoch zur Fortwirkung der Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers für Kostenfragen auch nach Urteilsrechtskraft Kirchbacher , StPO 15 § 61 Rz 18, RIS-Justiz RS0122002; OLG Graz, 10 Bs 236/24t; zur daraus folgenden [„offenen“] Beschwerdefrist § 83 Abs 4 StPO [RIS-Justiz RS0097275]), am 26. Februar 2026 durch Hinterlegung zugestellt (siehe Ordner „Zustellnachweise“).
Gegen diesen Beschluss richtete sich die im eigenen Namen verfasste Beschwerde (ON 49 [„ in Ausübung der Erwachsenenvertretung “]) des Erwachsenenvertreters (ON 49, 5) des Verurteilten.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters zieht nur zivilrechtliche Wirkungen nach sich, tangiert aber nicht deren Stellung im Strafverfahren (RIS-Justiz RS0059019; Nimmervoll , Der Sachwalter im Strafverfahren [Teil II], AnwBl 2012, 520). Selbst wenn die Bestellung – wie hier – auch zur Vertretung vor Gerichten erfolgt ist, gilt diese grundsätzlich nur inter pares, nicht jedoch in den Strafverfahrensarten im Verhältnis Staatsanwaltschaft bzw Gericht und Beschuldigter/Angeklagter (vgl Nimmervoll, aaO 520, OLG Wien, 17 Bs 85/23h mwN). Eine Erwachsenenvertreterbestellung beschränkt im Strafverfahren die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschuldigten daher grundsätzlich nicht. Dem Erwachsenenvertreter ist es nur dann gestattet, im Strafverfahren tätig zu werden, wenn ihn die StPO ausdrücklich (siehe etwa § 434c StPO) dazu ermächtigt ( Nimmervoll , aaO 520 f und 535; OLG Wien, 31 Bs 144/24i; OLG Linz, 9 Bs 169/25d; OLG Graz, 9 Bs 259/24t; OLG Innsbruck, 6 Bs 264/25m; RIS-Justiz RS0059304, RS0058608 [T3]; vgl auch Soyer/Schumann in WK StPO § 58 Rz 78). § 87 Abs 1 StPO umschreibt den Kreis der Beschwerdelegitimierten grundsätzlich taxativ (OLG Wien, 19 Bs 3/22p), sodass dem Erwachsenenvertreter in der gegenständlichen Konstellation – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung – keine eigenständige Rechtsmittellegitimation zukommt ( Nimmervoll , aaO 525).
Da die Beschwerde sohin von einer Person eingebracht wurde, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, ist sie gemäß § 89 Abs 2 StPO – grundsätzlich ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) - als unzulässig zurückzuweisen.
Anzumerken bleibt jedoch, dass sich das inhaltliche Beschwerdevorbringen nicht gegen den angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluss richtet, sondern der Sache nach in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 353 ff StPO) vorzubringen wäre.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Keine Ergebnisse gefunden