Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 16. März 2026, AZ ** (ON 14 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Leoben), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Leoben führte zum AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.
In Ansehung des Vorwurfs der beharrlichen Verfolgung verfügte die Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2025 die „Teileinstellung“ gemäß § 190 StPO. Wegen des Vorwurfs des Vergehens der Körperverletzung brachte sie hingegen – nach Verfahrenstrennung – beim Bezirksgericht Leoben den Strafantrag gegen A* ein (ON 1.7 und ON 1.8).
Mit Eingabe vom 13. März 2026 (ON 13) beantragte A* unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung von EUR 900,00 („inkl. 20 % USt").
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung ab, dass lediglich eine Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A*, mit der er unter Hinweis auf den in der Zwischenzeit ergangenen Freispruch im Verfahren zum AZ ** des Bezirksgerichts Leoben die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags in der beantragten Höhe begehrt.
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn „ein“ Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Voraussetzung für die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO ist – wie auch im Hauptverfahren (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 3; Öner LiK-StPO § 393a Rz 6) – nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die vollständige Einstellung des Ermittlungsverfahrens (vgl Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, S 2). Eine Einstellung zu einer bei Anklage einer anderen Tat – mag diese auch in einem (wie hier:) getrennt geführten Verfahren erfolgen – begründet keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag im Ermittlungsverfahren (vgl Prior , Der Ministerialentwurf zur Neuregelung des Verteidigerkostenbeitrags, ZWF 2024, 86; Wiesinger/Loster , Verteidigerkostenbeitrag neu nach §§ 106a und 93a StPO - Kurzüberblick für Verteidiger, JSt 2024, 477; Öner , LiK-StPO § 196a Rz 5; siehe auch RIS-Justiz RS0111320, RS0101435; Lendl , WK-StPO § 393a Rz 3).
Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von dem nicht der Einstellung unterliegenden Vorwurf freigesprochen worden ist, ist für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags im Ermittlungsverfahren ohne Relevanz, weil er in diesem Fall ohnehin einen Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a Abs 1 StPO (im Hauptverfahren) hat, bei dessen Festsetzung auch der Verteidigungsaufwand im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl EBRV 2257 BlgNR 27. GP 6 f; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Daher steht dem Beschwerdeführer – wie bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – kein Ersatzanspruch nach § 196a Abs 1 StPO zu.
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