Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen Mag. A* und einen weiteren Beschuldigten wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Mag. B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Februar 2026, GZ **-22, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt stellte am 10. April 2025 das zu ** gegen Mag. A* und C* wegen des Verdachts der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein, verständigte den Fortführungswerber davon und erstattete am 14. April 2025 eine Einstellungsbegründung nach § 194 Abs 2 StPO.
Mit Schriftsatz eingelangt am 24. April 2025 (ON 11) erhob Mag. B* den Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, welcher mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Februar 2026 abgewiesen (Punkt 1.) wurde. Gleichzeitig wurde der Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 (Punkt 2.) verpflichtet (ON 22).
Dieser Beschluss wurde Mag. B* am 3. März 2026 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit am 16. März 2026 eingebrachten Schriftsatz (ON 23.1) erhob Mag. B* das Rechtsmittel der Beschwerde (unter anderem) gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines – gesetzlich determinierten – Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Da bei der Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend ist, könnte eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht 1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, 2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen 3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch 4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (13 Os 113/19w, vgl auch 13 Os 92/22m; weiters für viele OLG Graz, 1 Bs 172/24i). Keiner dieser Fälle liegt allerdings vor, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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