Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Februar 2026, GZ **-24.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Mit einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Februar 2026, GZ **-23, wurde der Verurteilte des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Einzelrichterin den vom Verurteilten zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit 250 Euro. Dabei ging sie von einem monatlichen Nettoeinkommen des Verurteilten von 1.800 Euro, resultierend aus AMS-Bezügen und einem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, aus.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, dass er schwer erkrankt sei und sich seine finanziellen Verhältnisse geändert hätten. Er beantragt, ihm die Kosten nachzulassen (ON 26).
Die Beschwerde ist im implizierten Kassationsbegehren berechtigt.
Der vom Verurteilten zu ersetzende Pauschalkostenbeitrag iSd § 381 Abs 1 Z 1 StPO ist im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts innerhalb der Grenzen von 150 Euro bis 3.000 Euro zu bemessen (§ 381 Abs 3 Z 3 StPO). Bei der Bemessung sind nicht nur die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, sondern auch das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO).
Der Verurteilte legt mit seiner Beschwerde unter anderem einen ärztlichen Entlassungsbrief des LKH B* vom 9. März 2026 vor, aus dem sich ergibt, dass er an einem Pankreaskarzinom erkrankt ist. Ferner legt er eine Mitteilung des AMS vom 19. November 2025 vor, wonach er derzeit Anspruch auf Notstandshilfe von 27,20 Euro täglich hat.
Da im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht (RS0097679, RS0098181), sind die vom Verurteilten in seiner Beschwerde vorgebrachten Neuerungen bei der Bestimmung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Höhe der Pauschalkosten (bzw deren Einbringlichkeit) aufzutragen ist.
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