Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Jänner 2026, GZ **-21, nach der am 25. März 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Maier durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Jänner 2026 wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB (1.), des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (2.1.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2.2.) schuldig erkannt, hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 222 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei der Teil von acht Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ B* des Bezirksgerichts Feldbach abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Außerdem ordnete das Gericht gemäß § 494 Abs 1 StPO iVm §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und Abs 3 StGB mit dem nicht gesondert ausgefertigten Beschluss (siehe aber RIS-Justiz RS0101841 [T1], RS0120887 [T2 und T3]) für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Verurteilten die Weisung, sich einer Alkoholtherapie zu unterziehen und den Antritt dieser binnen sechs Wochen und den weiteren Verlauf quartalsmäßig nachzuweisen.
Dem Schuldspruch nach hat der Angeklagte in **, C* und anderen Orten des Bundesgebietes
1. am 4. März 2025 ein Wirbeltier, nämlich eine der D* zugelaufene Tigerkatze, mutwillig getötet, indem er der Katze derart massive Schläge und Tritte versetzte, nachdem diese ihn gebissen hatte, dass diese daran verstarb;
2. am 31. März 2025 auf der Fahrt von C* nach ** als Beifahrer (für) seine ehemalige Freundin D*
2.1. vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit herbeigeführt, indem er in drei Angriffen plötzlich und ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit die Handbremse anzog, wodurch der PKW ins Schleudern geriet;
2.2. im Anschluss zu der zu 2.1. näher bezeichneten Tat vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr während der Fahrt den Mund derart fest zuhielt, dass sie Einblutungen an der Wange erlitt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die – aufgrund der Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld sowie der Beschwerde gegen die ergangenen Beschlüsse nach §§ 494 und 494a StPO (ON 22.1, S 2) noch verbleibende – Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzlich bedingte Nachsicht anstrebt (ON 22).
Die Berufung ist nicht erfolgreich.
Strafbestimmend ist § 222 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art (hier: drei Vergehen; § 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die Tatsache, dass der Angeklagte schon viermal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten (Aggressionsdelinquenz bzw. Delikte gegen Leib und Leben) verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Schuldaggravierend im Rahmen der allgemeinen Schuldabwägung (§ 32 StGB) ist zudem der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung (Vorverurteilung zu B* des Bezirksgerichts Feldbach wurde am 23. November 2024 rechtskräftig; vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 33 Rz 11; Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 33 Rz 3) und die Tatbegehung während einer Probezeit (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954).
Mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte im Hinblick auf Punkt 2. des Schuldspruchs ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Zur Wahrheitsfindung trug dieses hingegen nicht bei, wurde er bereits durch die Angaben des Opfers D* im Ermittlungsverfahren der Tatbegehung überführt. Die Alkoholisierung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tathandlungen war ihm nicht mildernd iSd § 35 StGB anzurechnen, weil er bereits in der Vergangenheit unter Alkoholeinfluss einschlägig delinquierte (vgl ON 12.2). Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsschrift war anhand des Akteninhalts kein als Milderungsgrund ins Gewicht fallendes Nachtatverhalten des Angeklagten zu erkennen. Lediglich die prinzipielle Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zur Absolvierung einer Therapie im Sinne einer Absichtserklärung erfüllt nicht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 15 StGB (vgl Riffel , aaO § 34 Rz 36).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als tat- und schuldangemessen und somit nicht korrekturbedürftig. Die bedingte Nachsicht der Strafe (§ 43 Abs 1 StGB) – wie vom Berufungswerber begehrt – ist aus spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen, weil er bereits mehrfach einschlägig vorverurteilt ist und ihn die bisherigen staatlichen Sanktionen (er verbüßte im Jahr 2021 auch eine Haftstrafe; ON 17, S 2) nicht davon abhalten konnten, nunmehr sogar während einer Probezeit und im raschen Rückfall neuerlich straffällig zu werden. Vielmehr ist der teilweise Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten erforderlich, um den Anklagten die Konsequenzen seiner Taten wirkungsvoll vor Augen zu führen und ihn vor künftigen strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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