Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Dezember 2025, GZ **-18, nach der am 25. März 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Kocher durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat der Angeklagte von 11. bis 27. August 2024 in ** in drei Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Spruch genannte Bankinstitute durch Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie einer Erwerbstätigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Benützung falscher und verfälschter Urkunden, zur Zuzählung von Krediten in Höhe von jeweils EUR 50.000, insgesamt EUR 150.000, sohin zu Handlungen zu verleiten versucht, die diese in einem EUR 5.000 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf die Anhebung des Strafmaßes und die Verhängung einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB, in eventu auf die Verhängung einer höheren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe abzielt (ON 19.1).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sind die Tatbegehung in drei Angriffen, die mehrfache Qualifikation der Tat und die Höhe des intendierten Gesamtschadens als erschwerend zu werten. Mildernd sind der bislang ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, das reumütige Geständnis, das auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, und der Umstand, dass die Tat zur Gänze beim Versuch geblieben ist.
Bei einer Gesamtbewertung dieses Strafzumessungssachverhalts ist die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von drei Monaten zwar milde, in Anbetracht der vorliegenden Milderungsgründe – insbesondere mit Blick auf den Versuch und die reumütig geständige Verantwortung des Angeklagten, der von sich aus bis dahin noch nicht bekannte weitere Angriffe zugestanden hat (vgl ON 3.4) – aber noch tat- und schuldangemessen. Es bedarf daher keiner Anhebung des Strafmaßes. Da bei einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe die bedingte Nachsicht nur eines Teils der Strafe ausgeschlossen ist, bleibt die Berufung auch mit ihrem Begehren auf Anwendung des § 43a Abs 2 StGB ohne Erfolg.
Ein Kostenausspruch unterbleibt, weil das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ganz erfolglos geblieben ist (§ 390a Abs 1 StPO).
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