Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 3. Dezember 2025, GZ ** 21, nach der am 25. März 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwaltsanwärter Augustin LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Schreyer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Berufung wird das Urteil in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
A* hat durch die vom Schuldspruch umfasste Tat das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Bestimmung zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 12 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt .
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte darauf verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Bestimmung unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er ferner schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen 1.000 Euro zu zahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Schuldspruch nach hat der Angeklagte am 13. Juli 2024 in ** B* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er wuchtig auf seinen Kopf im Bereich des linken Ohrs einschlug, wodurch B* eine Trommelfellperforation des linken Ohrs und eine Hirnprellung erlitt.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10a iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 25.2).
Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche bleibt ohne Erfolg.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie zum Beweis dafür, „dass aufgrund der retrograden Amnesie des Opfers eine Erinnerung an den konkreten Vorfallstag, insbesondere beim (wohl gemeint: an den) Angeklagten, nicht vorliegen kann“ (ON 20.2, 19 f), keine Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt. Da allgemein bekannt ist, dass sich Gedächtnisstörungen in Form einer durch ein Trauma verursachten Amnesie vollständig oder teilweise zurückbilden können, und damit die Eignung des Beweismittels zur Klärung des Beweisthemas keineswegs offensichtlich war, wäre im Beweisantrag nämlich zu begründen gewesen, weswegen die Aufnahme des beantragten Beweises zum behaupteten Ergebnis führen sollte (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO).
Auch die beantragte Einvernahme von C* als Zeugin konnte unterbleiben, weil mit dem geltend gemachten Beweisthema (sie sei Zeugin eines Vorfalls gewesen, bei dem der Zeuge D* die Schwester des Angeklagten beschimpft habe – ON 20.2, 20) keine schuld und subsumtionserheblichen Tatsachen angesprochen werden (RS0118319; RS0116503; RS0118444 [insb T2, T3]).
Die Mängelrüge behauptet eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (Z 5 vierter Fall), weil das Erstgericht diese Feststellungen auf die Aussage des Zeugen B* gestützt habe, der allerdings angegeben habe, dass er sich an den Schlag nicht erinnern könne. Damit orientiert sich die Mängelrüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, sodass sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt wurde (RS0119370). Tatsächlich begründete das Erstgericht die Urteilsannahmen nämlich nicht nur mit der Aussage des Tatopfers B* über ein „wildes Gespräch“ mit dem Angeklagten, sondern auch mit den Angaben der weiteren Zeugen D* und E*, wonach der Angeklagte die Tätlichkeit ihnen gegenüber sinngemäß zugestanden habe (US 5 f). Da diese Begründung weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, ist sie formell mängelfrei (RS0116732, RS0108609).
Die Annahme des Erstgerichts, dass der Schlag des Angeklagten „wuchtig“ war, ist für die Schuld und Subsumtionsfrage irrelevant und betrifft demnach keine entscheidende Tatsache. Die unterbliebene Begründung dieser Annahme kann daher nicht aus der Z 5 bekämpft werden (RS0108609).
Die Schuldberufung, die vor dem Eingehen auf den zusätzlich noch geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund zu prüfen ist, weckt keine Bedenken gegen die vom Erstgericht aufgrund einer ausführlichen und plausiblen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen und ist daher nicht erfolgreich. Der Erstrichter legte auch unter Berücksichtigung seines persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen nachvollziehbar dar, weshalb er insbesondere gestützt auf die Angaben der Zeugen D* und E* davon ausging, dass die (objektivierte) Verletzung des Opfers vom Angeklagten verursacht wurde. Dass das Erinnerungsvermögen des Opfers an unmittelbar vor der Tat gelegene Ereignisse – konkret an ein Streitgespräch mit dem Angeklagten – in der Zwischenzeit zurückgekehrt ist, ist keineswegs unplausibel. Die Angaben des Opfers über diesen Streit lassen sich mit den Aussagen der eingangs genannten Zeugen gut in Einklang bringen und sprechen für deren inhaltliche Richtigkeit. Mit dem behaupteten Alibi des Angeklagten setzte sich der Erstrichter ebenfalls gut nachvollziehbar auseinander, sodass die Beweiswürdigung auch insoweit überzeugt. Schließlich ist auch die Ableitung eines bedingten, nach den Feststellungen den Eintritt einer schweren Verletzung nicht umfassenden Verletzungsvorsatzes (US 3) aus dem objektiven Geschehen nicht zu kritisieren, war doch der Schlag – unabhängig davon, ob er als „wuchtig“ bezeichnet werden kann – jedenfalls heftig genug, um die konstatierten Verletzungen zu verursachen. Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen samt den korrespondierenden beweiswürdigenden Erwägungen als zutreffend.
Ausgehend von diesen Feststellungen versagt die Diversionsrüge (Z 10a). Deren gesetzmäßige Ausführung erfordert eine methodisch korrekte Argumentation unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RS0124801). Indem die Berufung bloß vorbringt, dass keine schwere Schuld vorgelegen sei und die abgeurteilte Tat eine Diversion nicht ausschließe, wird sie dem nicht gerecht. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb eine diversionellen Erledigung trotz fehlender Verantwortungsübernahme des gänzlich leugnenden Angeklagten spezialpräventiv ausreichend wäre (RS0126734).
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Berufungsgericht allerdings davon, dass dem angefochtenen Urteil ein dem Angeklagten zum Nachteil gereichender Subsumtionsfehler (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO) anhaftet, der von Amts wegen wahrzunehmen ist (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Das Erstgericht ging davon aus, dass der Angeklagte das Tatopfer vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB herbeigeführt hat, wobei es eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufungsunfähigkeit verneinte (vgl US 3: „für drei Wochen im Krankenstand“), jedoch vom Eintritt einer an sich schweren Verletzung ausging (US 8). Dementsprechend subsumierte es den Sachverhalt dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB.
Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung an sich schwer ist, ist eine ganzheitliche Betrachtung der hiefür maßgebenden Umstände geboten (RS0092544). Dabei handelt es sich um die Wichtigkeit des betroffenen Organs oder Körperteils, die Dauer der körperlichen Beeinträchtigung, die Intensität der Krankheitserscheinungen, die Gefährlichkeit des Zustands, die Unbestimmtheit des Heilungsverlaufs, den körperlichen Zustand des Opfers vor der Körperverletzung und den derzeitigen Stand der Medizin (Michel Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 84 Rz 4 ff; Burgstaller/Schütz , WK² StGB § 84 Rz 19; Stricker/Nimmervoll in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 84 Rz 12 jeweils mwN).
Diese Beurteilung stellt eine Rechtsfrage dar (RS0092554), die vom Gericht auf Basis der getroffenen Feststellungen zu lösen ist.
Das Erstgericht stellte auf US 3 fest, dass B* eine Trommelfellperforation des linken Ohrs verbunden mit dem Austritt von Blut und „Hirnflüssigkeit“, eine Hirnprellung und eine retrograde Amnesie erlitt, zwei Tage stationär im Krankenhaus behandelt wurde und sich für drei Wochen im Krankenstand befand. Diesen Zustand beurteilte es als an sich schwere Verletzung und verwies zur Begründung auf Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 84 Rz 18, die im Zuge der Darstellung der Judikatur auf den Rechtssatz RS0092581 eingehen, wonach eine Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit, Erbrechen und retrograder Amnesie eine schwere Verletzung ist. Alle zum genannten Rechtssatz veröffentlichten Entscheidungen behandeln die Frage, ob verschiedene Krankheitsbilder, die jeweils mit Bewusstlosigkeit verbunden waren, eine schwere Verletzung darstellen. Bewusstlosigkeit ist im vorliegenden Fall allerdings nicht aufgetreten.
Eine Trommelfellperforation wurde in der Vergangenheit etwa dann als an sich schwere Verletzung angesehen, wenn sie operationsbedürftig war (14 Os 124/12k) oder mit einer schweren Schädigung des Gehörs einherging (15 Os 36/02). Sie kann aber auch bloß eine leichte Verletzung darstellen (vgl etwa 12 Os 147/05t).
Im konkreten Fall wurde nicht festgestellt, dass B* operiert worden wäre oder Hörschäden erlitten hätte. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist ferner nicht indiziert, dass im Rahmen eines ergänzenden Beweisverfahrens Feststellungen getroffen werden könnten, welche eine an sich schwere Körperverletzung begründen würden: Aus den vorliegenden Befunden ergibt sich, dass B* bei seiner Aufnahme im LKH F* am 13. Juli 2024 eine retrograde Amnesie, eine Blutung aus dem linken Ohr und eine oberflächliche Wangenverletzung aufwies, woraufhin eine Hirnprellung (bzw Gehirnerschütterung – vgl ON 2.8) und eine traumatische Trommelfellperforation diagnostiziert wurden (ON 15.3). Wegen der Gehirnerschütterung wurde er zur Observanz und zur Schmerztherapie stationär aufgenommen und am 15. Juli 2024 wieder entlassen, wobei ihm Schonung für die Dauer von ein bis zwei Wochen und Medienkarenz sowie bei Bedarf die Einnahme eines Schmerzmedikaments empfohlen wurde (ON 2.8). Die Trommelfellperforation wurde mit einer Tamponade versorgt, ein Hörtest vom 15. Juli 2024 war unauffällig (ON 2.9). Aufgrund der Verletzungen befand sich B* bis 2. August 2024 im Krankenstand (ON 2.2). Die Amnesie bezog sich seinen Angaben zufolge lediglich auf den (kurzen) Zeitraum zwischen seiner Fahrt zum Fitness Studio etwa eine halbe Stunde vor der Tat bis zum Transport ins Krankenhaus, wobei das Erinnerungsvermögen am 29. September 2024 teilweise, nämlich in Bezug auf einen der Tathandlung vorangegangenen Streit, zurückkehrte (ON 2.6).
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser konkreten Auswirkungen liegt unter Berücksichtigung der oben dargestellten Beurteilungskriterien keine an sich schwere Verletzung vor. Die rechtliche Unterstellung der Tat unter das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB ist demgemäß aufzuheben und der Angeklagte des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig zu erkennen.
Bei der dadurch erforderlichen Strafneubemessung ist von der in § 83 Abs 1 StGB normierten Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen auszugehen. Dabei ist als mildernd zu werten, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Erschwerungsgründe sind nicht gegeben.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als tat und schuldangemessene Sanktion. Die für den Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB. Die Tagessatzhöhe ist gemäß § 19 Abs 2 StGB entsprechend den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, der nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 bis 2.000 Euro, zwölfmal jährlich, bezieht und kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten hat, mit 12 Euro zu bemessen. Eine teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafe (§ 43a Abs 1 StGB) ist bei der ohne erkennbaren Anlass begangenen Tat aus spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen, weil einer teilbedingten Geldstrafe kein hinreichender Abschreckungseffekt zukommen würde.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Unberechtigt ist schließlich auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche. Der Zuspruch von Schmerzengeld ist durch den Schuldspruch und die festgestellten Verletzungen gedeckt. Davon ausgehend ist die vom Erstgericht in Anwendung des § 273 ZPO festgesetzte Höhe von 1.000 Euro nicht zu beanstanden.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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