Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Oktober 2025, GZ **-25, und seine Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach der am 25. März 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, durchgeführten Berufungsverhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass der Verfallsausspruch auf 21.036,43 Euro herabgesetzt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters am Landesgericht Klagenfurt wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von 25.000 Euro für verfallen erklärt. Das Urteil enthält überdies ein für das Berufungsverfahren nicht relevantes Adhäsionserkenntnis.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat der Angeklagte im Zeitraum von 20. Jänner 2020 bis 20. Dezember 2024 in ** und andernorts mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag um Vermögen schädigten, und zwar
1. B* durch die Vorgabe, dass er für sie ein Perchtenkostüm anfertige und daran Abänderungen vornehmen lassen, zur Überweisung von „insgesamt 20.528,01 Euro“ (vgl aber US 4: 18.000 Euro in mehreren Teilbeträgen),
2. C* von der Firma D* durch die Vorgabe zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein zur Lieferung eines Kühlschranks im Wert von 4.286,43 Euro.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Der Angeklagte meldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an und führte diese unter einem aus (ON 26). Die Strafberufung ist gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch als Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu betrachten.
Die Berufung hat nur insofern teilweise Erfolg, als sie sich gegen das Verfallserkenntnis richtet.
Der erste Strafsatz des § 148 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 25. Februar 2016, AZ **, wegen Betrugs nach § 146 StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis 14. Juli 2016 verbüßte. Ferner wurde er mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. Jänner 2021, AZ **, wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis 30. März 2023 verbüßte. Bei ihm liegen daher – wie schon vom Erstgericht im Ergebnis zutreffend angenommen wurde – die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 Abs 1 StGB vor, weshalb der Strafrahmen auf bis zu viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe erweitert ist.
Als erschwerend sind sechs frühere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten, der lange Tatzeitraum, der Umstand, dass der gewerbsmäßige Betrug auch nach § 147 Abs 2 StGB qualifiziert ist, und die Tatbegehung in mehreren Angriffen, welche die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Anzahl von drei deutlich übersteigen (vgl US 4), zu werten. Schuldsteigernd im Sinn des § 32 StGB sind außerdem die deutlich über der Qualifikationsgrenze liegende Schadenshöhe sowie die Tatbegehung in der Probezeit, während anhängiger Strafverfahren und im raschen Rückfall nach Verurteilungen und nach der Haftentlassung.
Als mildernd sind das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung zu berücksichtigen.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt, insbesondere wegen des massiv einschlägig belasteten Vorlebens, erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als tat- und schuldangemessen. Sie ist daher keiner Herabsetzung zugänglich. Aufgrund der neuerlichen Straffälligkeit ungeachtet der Verbüßung unbedingter Freiheitsstrafen kann auch nicht angenommen werden, dass die bloße Androhung des Vollzugs der Strafe oder eines Teils davon eine tatabhaltende Wirkung auf den Angeklagten hätte, sodass eine bedingte oder teilweise bedingte Nachsicht der Strafe gemäß §§ 43, 43a StGB nicht in Betracht kommt.
Das erstinstanzliche Verfallserkenntnis erweist sich hingegen als korrekturbedürftig.
Dem Verfall unterliegen Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden (§ 20 Abs 1 StGB). Soweit diese nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den erlangten Vermögenswerten entspricht (§ 20 Abs 3 StGB). Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt hat (§ 20a Abs 2 Z 2 StGB).
Nach den erstinstanzlichen Urteilsannahmen lockte der Angeklagte B* insgesamt 18.000 Euro betrügerisch heraus (US 4) und leistete Rückzahlungen von insgesamt 1.000 Euro (5 Raten à 200 Euro, vgl US 5), sodass in Bezug auf den Schuldspruchpunkt 1. der ihm verbliebene Vermögenswert von 17.000 Euro dem Verfall unterliegt.
In Bezug auf den Schuldspruchpunkt 2. erlangte er einen Vermögenswert von 4.286,43 Euro und zahlte an den Geschädigten 250 Euro zurück (US 6), weshalb insoweit nur 4.036,43 Euro dem Verfall unterliegen.
Insgesamt errechnet sich der Verfallsbetrag demnach mit 21.036,43 Euro, weshalb der Verfallsausspruch in Stattgebung der Berufung entsprechend herabzusetzen ist.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Die implizierte Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt bleibt ohne Erfolg, weil diese Maßnahme in Anbetracht der Delinquenz in der offenen Probezeit nach einer bedingten Entlassung notwendig erscheint, um den Angeklagten von neuerlicher Straffälligkeit abzuhalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden