Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 21. August 2025, GZ **-47, nach der am 25. März 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Arbacher-Stöger durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* – soweit hier relevant – der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt, nach dieser Gesetzesstelle zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 31,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Zahlreiche Gegenstände wurden nach § 3n VerbotsG eingezogen (US 5 ff).
Nach dem infolge Zurückweisung der angemeldeten, jedoch nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss der Vorsitzenden des Schöffensenats vom 21. November 2025 (ON 51) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat der Angeklagte zu den nachgenannten Zeitpunkten in ** und anderen Orten im Bundesgebiet auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er sich in der Zeit zwischen 2012 bis 2015 nachstehende NS-Symbole tätowieren ließ und diese Tätowierung(en) mit NS-Bezug seither bei diversen Gelegenheiten gegenüber Dritten zur Schau stellte, und zwar
1. auf der Innenseite seines rechten Oberarms eine „schwarze Sonne“,
2. am Brustbein eine Odal-Rune, darunter eine Sig-Rune und gegenüberliegend ein Hakenkreuz,
3. im Schulterbereich Hakenkreuze,
4. am rechten Oberkörper eine Odal-Rune kombiniert mit schwarzer Sonne und
5. auf der linken Oberkörperseite eine Tyr-Rune und gegenüberliegend eine Odal-Rune,
wobei er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass dieses Verhalten geeignet ist, (zumindest) eine der spezifischen Zielsetzungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), nämlich Antijudaismus, Rassismus, Totalitarismus, extremer Deutschnationalismus, Militarismus und die Glorifizierung der Person Adolf Hitler als „Führer“, im Inland oder mit Auswirkungen auf die Republik Österreich zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, die auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht abzielt (ON 48).
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Die über den Angeklagten zu verhängende Strafe ist innerhalb des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens des § 3g Abs 1 VerbotsG auszumessen.
Erschwerend ist das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie der bis zumindest 17. November 2023 reichende (vgl ON 14.5, 3 f iVm ON 46, 6) und damit längere Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).
Mildernd ist demgegenüber der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, mit welchem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Das bloße „Tatsachengeständnis“ ist entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht mildernd im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB, weil seine Verantwortung, in welcher er der den tatbestandsmäßigen Vorsatz bis zum Schluss der Hauptverhandlung in Abrede stellte, nicht reumütig war und mit Blick auf die durch ein Lichtbild objektivierten Tätowierungen (ON 27, 149) und die Aussagen der beiden Zeugen auch nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug (RIS-Justiz RS0091585 [insb T2, T14]). Auch der in der Berufung reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB liegt nicht vor. Bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 24 Rz 69). Diese Zeitspanne beträgt hier gerechnet von der Durchsuchung am 1. März 2024 (ON 9.5) etwas mehr als zwei Jahre. Unter Einbeziehung des Rechtsmittelverfahrens erweist sich diese gesamte Verfahrensdauer für ein derartiges, ohne nennenswerte Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität abgeführtes Verfahren, in dem unter anderem eine Vielzahl von sichergestellten Gegenständen auf ihre strafrechtliche Relevanz zu sichten und mehrere Datenträger auszuwerten waren (vgl ON 12.6 iVm ON 27 und 28; siehe die zahlreichen eingezogenen Gegenstände US 5 ff) und das überdies keine Haftsache war, nicht als unverhältnismäßig lange (zum Ganzen vgl RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 24 Rz 83).
Als positives Nachtatverhalten im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien ( Riffel , WK² StGB § 32 Rz 37 f) mildernd zu berücksichtigen ist aber, dass der Angeklagte sich die inkriminierten Tätowierungen – wenn auch erst nach Kenntnis vom wider ihn geführten Verfahren (vgl ON 14.2, 4) – überstechen lassen hat.
Aufgrund des Gewichts der Taten, der dargestellten besonderen Strafbemessungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) ist das im angefochtenen Urteil verhängte (hypothetische [OGH 14 Os 29/19z]) Gesamtstrafmaß von elf Monaten überhöht. Schuld- und tatangemessen ist eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.
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Mit Blick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und das von ihm durch das Überstechenlassen sämtlicher inkriminierten Tätowierungen gezeigte positive Nachtatverhalten kann allerdings – wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt – angenommen werden, dass die bloße Androhung des Vollzugs der (gesamten) Freiheitsstrafe ausreicht, um ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Um beim Angeklagten einen effektiven Anreiz zu weiterem Wohlverhalten zu erwirken, war die Probezeit mit drei Jahren zu bestimmen. Mit dieser Sanktion wird auch generalpräventiven Erfordernissen hinreichend Rechnung getragen.
Die Verpflichtung des Angeklagten (auch) zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.