Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 10. März 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss, der am 10. März 2026 nach Anhörung des Strafgefangenen in seiner Anwesenheit mündlich verkündet wurde, lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ab (ON 8). Nach Begründung des Beschlusses und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung gab der Strafgefangene keine Erklärung ab (ON 8, 2).
Mit der vom Strafgefangenen am 16. März 2026 zur Post gegebenen Eingabe (vgl Postaufgabestempel ON 9, 3 iVm der im Beschwerdeverfahren eingelangten Mitteilung der Justizanstalt Graz-Karlau, wonach das Schriftstück nicht über die Justizanstalt eingereicht wurde [vgl dazu RIS-Justiz RS0106085]), die an das Oberlandesgericht Graz gerichtet wurde und am 17. März 2026 dort einlangte, meldete A* Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2026 an und behielt sich die schriftliche Ausführung vor.
Gemäß § 152a Abs 3 StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden. Das ungenützte Verstreichenlassen dieser Frist zieht die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien nach sich ( Pieber, WK 2 -StVG § 152a Rz 13; RIS-Justiz RS0111874).
Vorliegend endete die dreitägige Frist zur Anmeldung der Beschwerde mit Ablauf des 13. März 2026. Die erst am 16. März 2026 zur Post gegebene Beschwerde des Strafgefangenen erweist sich demnach als verspätet. Sie ist daher gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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