Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Maßnahmenvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 23. Februar 2026, GZ **-145, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
B*:
A* wurde seinerzeit im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Innsbruck gemäß § 21 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2022/223 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Am 19. Dezember 2023 wurde er zum AZ ** des Landesgerichts Korneuburg (neuerlich) unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und ihm gemäß §§ 50, 51 StGB mehrere Weisungen erteilt, unter anderem in der Einrichtung IB21 des Vereins WOBES in ** Unterkunft zu nehmen und sich alkoholischer Getränke sowie anderer psychotroper Substanzen zu enthalten und diesbezüglich entsprechende Kontrollen zu dulden (ON 20). Über Antrag des Vereins WOBES hob das infolgedessen zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschlüssen vom 10. Juni 2025 (ON 102) und vom 10. Juli 2025 (ON 116) einen Teil der Weisungen auf und änderte die Weisung zur Wohnsitznahme dahingehend, dass der Betroffene seinen Wohnsitz ab 25. Juni 2025 in einer teilbetreuten forensischen Wohngemeinschaft des Vereins Pro Mente Steiermark in ** zu nehmen hat. Die Maßnahmenvollzugssache wurde infolgedessen mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2025, AZ **, dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert (ON 127.2).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 145) wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht den Antrag des A* (ON 139) auf Aufhebung der noch aufrechten Weisungen ab. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung zur Abholung ab 27. Februar 2026 zugestellt (Zustellnachweis im Ordner Zustellnachweise).
Dagegen richtet sich seine am 16. März 2026 zur Post gegebene (mit 14. März 2026 datierte) Beschwerde (ON 146), die verspätet und damit unzulässig ist.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nach § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses schriftlich beim Gericht einzubringen. Für die Zustellung von Beschlüssen gilt, soweit in der Strafprozessordnung nichts anderes bestimmt wird, das Zustellgesetz (§ 82 Abs 1 StPO). § 17 Abs 1 ZustG normiert, dass Dokumente, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, zu hinterlegen sind, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der (mindestens) zweiwöchigen Frist, innerhalb der das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitzuhalten ist, als zugestellt (§ 17 Abs 3 dritter Satz ZustG). Die auf gesetzmäßigem Weg eingeräumte Möglichkeit des Behebens der Sendung allein bewirkt die wirksame Zustellung, auf die tatsächliche Kenntnis des Empfängers oder die Behebung (hier: am 2. März 2026) selbst kommt es hingegen nicht an ( Stumvoll in Fasching/Konecny 3 II/2 § 17 ZustG Rz 15 mwN).
Hier wurde die Beschlussausfertigung beginnend mit 27. Februar 2026 zur Abholung durch den Betroffenen bereitgehalten. Die (bereits) mit diesem Tag in Lauf gesetzte Frist zur Erhebung der Beschwerde (§ 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG) endete somit mit Ablauf des 13. März 2026 (Freitag). Die erst am 16. März 2026 (Montag) zur Post gegebene Beschwerde des Betroffenen ist deshalb verspätet. Sie war daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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