Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Juli 2025, GZ **-37, nach der am 25. März 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. in Schamesberger sowie der Dolmetscherin Mag a . Hübler durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung des Angeklagten wird über A* die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängt.
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die durch seine Berufung verursachten Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nach dem infolge Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, AZ 13 Os 121/25f (13 Os 122/25b; ON 50.1), rechtskräftigen Schuldspruch hat er am 13. April 2025 in ** mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er B* von hinten an der Schulter stieß und ihm sodann dessen Handy im Wert von 960,00 Euro aus der Hand riss.
Hiefür wurde A* nach § 142 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft wurde angerechnet (US 1). Weiters enthält das Urteil einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch an B* (insgesamt EUR 1.060,00).
Während die Berufung des Angeklagten auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielt, strebt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Anhebung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Strafbestimmend ist § 142 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Erschwerend wirken die – unter Berücksichtigung der Zusatzstrafenverhältnisse (Pos 2 und 4 der österreichischen Strafregisterauskunft) – fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen in Österreich und Rumänien (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB iVm § 73 StGB), wobei im Hinblick darauf, dass die EMRK in Rumänien nach der Ratifikation im Jahr 1994 seit Oktober 1997 in Geltung steht, kein Hinweis darauf besteht, dass die zu diesen Schuldsprüchen führenden Verfahren (insgesamt) unfair gewesen seien (Art 6 EMRK). Ist doch das angesprochene Kriterium grundsätzlich als erfüllt anzusehen, wenn im betreffenden Land (bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung) die EMRK gilt (vgl RIS-Justiz RS0122198; Ratz, WK² StGB § 23 Rz 25; Flora, WK² StGB § 39 Rz 15; Salimi, WK² StGB § 73 Rz 16).
Weites erschwerend ist der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung in Rumänien am 24. März 2025 (Pos 2 der ECRIS-Auskunft), von der der Angeklagte auch Kenntnis hatte (ON 36, PS 2). Zu Gunsten des Angeklagten ist indes die Enthemmung durch Alkohol zu werten (ON 2, 3 iVm ON 5.7, 11; bei entsprechender Rückrechnung ergibt sich ein Alkoholisierungsgrad von rund 1,5 Promille Blutalkoholgehalt), weil keine Hinweise auf eine vorher bekannte Neigung zu ähnlich gelagerter Delinquenz in alkoholisiertem Zustand aktenkundig sind (§ 35 StGB; Riffel , WK² StGB § 35 Rz 4). Schließlich ist die in Erfüllung des Adhäsionserkenntnisses zwischenzeitig nachweislich geleistete Zahlung von EUR 1.060,00 an B* als positives Nachtatverhalten im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien mildernd zu berücksichtigen ( Riffel , WK 2 StGB § 32 Rz 37 f). Die hier abgeurteilte Tat ist nach der letzten Verurteilung in Rumänien am 24. März 2025 begangen worden, sodass die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 erster Satz, Abs 2 StGB entgegen der Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft nicht vorliegen und die Verhängung einer Zusatzstrafe ausgeschlossen ist.
Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung der Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten mit Blick auf den unterdurchschnittlichen Handlungs- und Erfolgsunwert als überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung des Angeklagten auf zweieinhalb Jahren herabzusetzen ist. Aufgrund des belasteten Vorlebens, der Wirkungslosigkeit von früheren Vollzügen sowie der Tatbegehung im raschen Rückfall nach einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kann nicht angenommen werden, dass die bloße Androhung des Vollzugs der Strafe oder auch nur eines Teils davon eine ausreichende tatabhaltende Wirkung auf den Angeklagten hätte, sodass eine (in der Berufung auch nicht reklamierte) Anwendung der §§ 43, 43a StGB aus spezialpräventiven Erwägungen ausscheidet.
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Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Berufung darauf zu verweisen.
Folge dieser Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der durch seine Berufung verursachten Kosten des Berufungsverfahrens.