Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen Vergehen der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach § 274 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Juli 2025, GZ **-132, sowie über seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 25. März 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Posawetz durchgeführten öffentlichen Verhandlung
1. zu Recht erkannt :
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. den Beschluss gefasst :
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgesehen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – A* je eines Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach § 274 Abs 1 StGB (1), der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (2) und des Diebstahls nach § 127 StGB (3) schuldig erkannt.
Nach dem infolge Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. Jänner 2026, AZ 12 Os 137/25a (ON 142.1), rechtskräftigen Schuldspruch hat er am 2. November 2023 in ** anlässlich eines Fußballcupspiels wissentlich
1) an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilgenommen, die darauf abzielte, dass durch ihre vereinten Kräfte eine Körperverletzung (§§ 84 bis 87 StGB) begangen werde, indem er gemeinsam mit B* und zumindest mehr als 30 weiteren gewaltbereiten und vermummten Anhängern des C* in die Sektoren 14 bis 21 der Anhänger des D* eindrang, um dort Letztgenannte und Mitarbeiter eines Fan-Shops zu attackieren, wobei es tatsächlich zu zahlreichen tätlichen Angriffen in Form von Schlägen und Bewerfen mit Gegenständen auf gegnerische Fans kam und zumindest ein Anhänger des D*, nämlich E*, derart am Körper verletzt wurde (§ 84 Abs 4 StGB), dass er durch einen Schlag mit einem Gegenstand auf den Kopf eine offene Fraktur des os parietale links (Schädelbasisbruch) erlitt.
2) im Zuge der zu 1) geschilderten Tathandlung einen unbekannten Fan des D* vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB), indem er ihm Schläge und Tritte versetzte, sowie
3) im Zuge der zu 1) geschilderten Tathandlung fremde bewegliche Sachen in einem unbekannten Wert, nämlich diverse Fanartikel, Verantwortlichen der D* Merchandising GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er diese ohne sie zu bezahlen an sich nahm.
Hiefür wurde A* in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a StGB nach § 274 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem zugleich gefassten Beschluss widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 (richtig:) StPO die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe von vier Monaten aus der Verurteilung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus der Verurteilung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz sah es hingegen gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO ab, verlängerte die Probezeit jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren (teil-)bedingte Nachsicht an. Außerdem erhob er Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (ON 138). Die Berufung impliziert gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch die Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz.
Nur die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Zur Strafberufung:
Der Strafsatz des § 274 Abs 1 StGB normiert eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Da beim Angeklagten nach den Feststellungen auf US 5 die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe.
Erschwerend wirken das Zusammentreffen von drei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie der Umstand, dass der Angeklagte schon fünfmal wegen gegen die körperliche Integrität gerichteter bzw auf dem gleichartigen Charaktermangel der Aggressionsbereitschaft und damit auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhender Taten (vgl Jerabek/Ropper , WK² StGB § 71 Rz 8; RIS-Justiz RS0092020, RS0091417) verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; zur Einschlägigkeit sämtlicher Vorstrafen bei Anwendung des § 39 Abs 1a StGB siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0091527 [T3]; Riffel , WK² StGB § 33 Rz 8).
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) schuldsteigernd wirkt außerdem die Begehung der Taten in zwei Probezeiten (Pos 4 und 5 der Strafregisterauskunft). Mildernd ist nur, dass es zu 2) beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung der Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten als tat- und schuldangemessen. Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion (§§ 43, 43a StGB) scheitert mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten, den auch der Vollzug des unbedingten Strafteils aus der letzten Verurteilung (Pos 5 der Strafregisterauskunft) nicht von einschlägiger Delinquenz abhalten konnte, an spezialpräventiven Erwägungen, weil nicht angenommen werden kann, dass die bloße (teilweise) Androhung des Vollzugs nunmehr tatabhaltende Wirkung auf den Angeklagten hätte.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.
2. Zur Beschwerde:
Wenngleich der Angeklagte während zweier offener Probezeiten neuerlich einschlägig delinquierte, erscheint es im Hinblick auf den erstmaligen längeren Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe geboten, die bedingte Nachsicht aus der Verurteilung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu widerrufen. Die (implizit gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO bekämpfte) Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre zum Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz stellt hingegen die spezialpräventive Mindestreaktion auf die neuerliche Delinquenz innerhalb der Probezeit dar.
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