Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. August 2025, GZ **-15, nach der am 25. März 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., der Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Staudacher durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird über A* die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen prozessual unbeachtlichen Subsumtionsfreispruch (RIS-Justiz RS0115553; RS0120128) in Ansehung der Tat zu II/1/a und einen unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von einem weiteren Anklagepunkt enthält, wurde die am ** geborene A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt. Sie wurde hiefür nach § 288 Abs 1 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat sie am 6. November 2024 in ** als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion ** verschwieg, dass sie tatsächlich seit längerer Zeit ein heimliches Verhältnis mit B* hatte, und wahrheitswidrig angab, diesen lediglich einmal beim Fortgehen getroffen zu haben, dass sie seinen Namen gar nicht kennen würde, sie ihn auf Facebook blockiert habe, nachdem er Kontakt zu ihr gesucht habe, er dennoch – wobei sie nicht wisse, woher er ihre Daten habe – einmal bei ihrer Arbeitsstelle und einmal nachts bei ihrem Carport sowie am 6. November 2024 plötzlich bei ihrer Wohnung aufgetaucht sei.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten, mit der sie die Herabsetzung des Strafmaßes und die Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr anstrebt.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Strafbefugnis reicht vorliegend bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 288 Abs 1 StGB).
Gegenständlich liegen keine besonderen Erschwerungsgründe im Sinne des § 34 StGB vor.
Mildernd ist, dass die im 51. Lebensjahr stehende Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) sowie, dass sie ein (bereits im Vorverfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) reumütiges und auch wesentlich der Wahrheitsfindung dienliches Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB).
Der in der Berufung relevierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB scheidet demgegenüber ebenso aus wie jener nach § 34 Abs 1 Z 4 StGB. Die Angeklagte hat die inkriminierte Falschaussage aus Scham über ihre außereheliche Beziehung sowie aus Angst vor den damit verbundenen familiären und gesellschaftlichen Konsequenzen getätigt und damit gerade keine übergeordneten oder doch als übergeordnet angesehene Interessen verfolgt, sodass der Tat keine sittlich positive Einstellung zuteil werden kann (RIS-Justiz RS0091534; Riffel, WK 2 StGB § 34 Rz 10 f). Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB setzt wiederum eine weitreichende psychische Beeinflussung des Täters durch einen Dritten voraus, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte ( Riffel, WK 2 StGB § 34 Rz 11; RIS-Justiz RS0118618, RS0095999). Dass die Angeklagte aufgrund der „stark konfliktbehafteten Beziehung zu B* unter einer außergewöhnlichen psychischen Belastung stand“, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
In Anbetracht der gewichtigen Milderungsgründe und nicht vorliegender Erschwerungsumstände hält das Berufungsgericht auch mit Blick die hier zugrundeliegenden besonderen Umstände eine Freiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen, welche schon aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt nachzusehen ist. Die von der Angeklagten angestrebte Reduktion der Probezeit von drei Jahren auf ein Jahr hindert die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Sanktion (vgl Jerabek/Ropper , WK² StGB § 43 Rz 26) und kommt damit nicht in Betracht.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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