Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über dessen Beschwerde gegen Pkt. II. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 18. März 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A.1.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A.2. und B.) und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A.3.) verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
Errechnetes Strafende ist der 16. Juni 2026. Zwei Drittel der Strafzeit waren am 8. März 2026 verbüßt (ON 2.3, 1 und 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung nach der Verbüßung von (mehr als) zwei Dritteln der Strafe konform den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt (in ON 2.2, 2) und der Staatsanwaltschaft (in ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die nicht ausgeführte (ON 5, 2) Beschwerde der Strafgefangenen, die keinen Erfolg hat.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlass- und die Vorverurteilung des Beschwerdeführers sowie die Äußerungen des Anstaltsleiters, des Strafgefangenen und der Staatsanwaltschaft zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 2 ff).
Infolge des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl I 2025/25, ist § 46 Abs 2 StGB mit 1. Jänner 2026 entfallen. Die bedingte Entlassung ist daher bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB zu bewilligen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Eine solche (günstige) Prognose kann für den Beschwerdeführer nicht getroffen werden.
Begründend wird insoweit auf die – inhaltlich auch vom Beschwerdegericht geteilten – Erwägungen des Erstgerichts (BS 4 f) verwiesen. Maßgebend ist hier vor allem, dass der Beschwerdeführer nur rund drei Monate nach dem Vollzug eines dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafenteils am 9. Mai 2025 während offener Probezeit in Ansehung einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe unter dem Einfluss von Alkohol erneut (offenbar im Kontext mit der Ehescheidung stehende) im engsten Sinne einschlägige Aggressionsdelinquenz gegen Angehörige – teils sogar gegen dasselbe (minderjährige) Opfer und teils trotz Anwesenheit von Polizeibeamten – verübte. Ein stabilisierender und deliktspräventiv wirksamer Empfangsraum fehlt. Sein Vollzugsverhalten ist durch eine Ordnungswidrigkeit getrübt.
Zu seinen Gunsten wirkende relevante Änderungen der Verhältnisse sind nach den Akten nicht eingetreten.
Bei dieser Sachlage können die dargestellten Negativfaktoren trotz der Reue- und Besserungsbekundungen des Strafgefangenen durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG.
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