Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugsache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 24. Februar 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss, der am 24. Februar 2026 nach Anhörung des Strafgefangenen in seiner Anwesenheit mündlich verkündet wurde (Protokoll ON 6), wies das Erstgericht den Antrag des A* vom 3. Februar 2026 (ON 2) auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafe aus spezialpräventiven Gründen ab.
Während der Begründung des Beschlusses und noch vor Erteilung der Rechtsmittelbelehrung begann der Strafgefangene die Vorsitzende des Senats fortwährend zu beschimpfen, ehe er den Verhandlungssaal ohne Abgabe einer Rechtsmittelerklärung verließ (ON 6.2, 2). Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde ihm am 26. Februar 2026 eigenhändig zugestellt (Zustellnachweis im Ordner Zustellnachweise).
Dagegen richtet sich die am 12. März 2026 zur Post gegebene, direkt beim Beschwerdegericht eingebrachte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), die verspätet und damit unzulässig ist.
Gemäß § 152a Abs 3 erster Satz StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden. Das ungenützte Verstreichenlassen dieser Frist zieht die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien nach sich. Dies gilt auch, wenn der Richter (wie hier) den Beschluss später mit Rechtsmittelbelehrung zustellt (RIS-Justiz RS0111874 [T1]).
Vorliegend endete die dreitägige Frist zur Anmeldung der Beschwerde mit Ablauf des 27. Februar 2026. Die vom Beschwerdeführer erst am 12. März 2026 und damit nach Ablauf der Frist zur Anmeldung des Rechtsmittels zur Post gegebene Beschwerde erfolgte somit verspätet, weshalb die Beschwerde – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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