Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 24. März 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Toriser über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. September 2025, GZ **-46, zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter § 80 Abs 1 StGB, demzufolge auch im Strafausspruch, aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt wird:
A* hat am 26. Oktober 2024 in B* grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) den Tod des C* D* herbeigeführt, indem er ihn mit einem Hals-Knebel bis zur Ohnmacht würgte und ihn anschließend im Bett mit dem Gesicht nach unten auf dem Polster liegen ließ, wodurch seine Atemwege verlegt wurden und infolge des Sauerstoffmangels des Gehirns (Hypoxie) der Tod des C* D* eintrat.
A* hat hierdurch das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB begangen und wird hierfür nach dieser Gesetzesstelle in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 7,00, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zur Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur Zahlung von EUR 2.490,70 binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten E* D* verurteilt. Außerdem wurde er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat er am 26. Oktober 2024 in B* „fahrlässig (§ 6 Abs 1 und 2 StGB) den Tod des C* D* herbeigeführt, indem er diesen im Zuge von Sexualhandlungen mit Würge-Spielen durch Außerachtlassung der für die Durchführung solcher Sexualpraktiken notwendigen Sorgfalt mit einem Hals-Knebel derart fest würgte, dass dieser zunächst ohnmächtig wurde und er ihn anschließend mit angelegtem Hals-Knebel und dem Gesicht nach unten auf dem Polster und auf dem mit einem Plastiküberzug überzogenen Bett liegen ließ, wodurch die Atemwege des C* D* verlegt wurden, wodurch ein Sauerstoffmangel des Gehirns (Hypoxie) und in weiterer Folge der Tod des C* D* eintrat“.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe mit dem Primärziel der Kassation der angefochtenen Entscheidung. Eventualiter wird (u.a.) der Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Tötung nach § 81 Abs 1 StGB durch das Berufungsgericht angestrebt.
In letzterem Begehren ist die Berufung erfolgreich.
Zur ausgeführten Mängelrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO) sowie zur Schuldberufung genügt festzuhalten, dass die darin vorgetragenen Argumente nicht durchdringen, nachdem das Entscheidungswesentliche aktenkonform ausreichend und gut nachvollziehbar begründet ist. Die Kritik, das Erstgericht habe sich in nichtigkeitsbegründender Weise nicht mit dem Grund des (nicht in Zweifel stehenden) Erstickens des Opfers (nämlich entweder durch eine Verlegung der Atemwege oder durch Erdrosseln) auseinandergesetzt und insoweit auch keine Wahlfeststellung getroffen, übersieht, dass damit keine entscheidenden Tatsachen angesprochen werden. Denn beide Tatmodalitäten begründen eine objektive Sorgfaltswidrigkeit, die zum gleichen rechtlichen Schluss führt. Ausdrücklich festzuhalten ist schließlich, dass auch die Feststellung des Erstgerichts, dass der Angeklagte C* D* mit dem Gesicht nach unten auf dem Polster liegen ließ (US 3 letzter Absatz), aufgrund der unbedenklichen Angaben des Zeugen E* E* zur Auffindeposition seines Sohnes (vgl. ON 16.4 und ON 43, 11) einwandfrei getroffen wurde.
Erfolgreich ist allerdings die im Sinne des § 489 Abs 1 StPO erhobene Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO.
Zutreffend führt das Erstgericht zunächst aus, dass gemäß § 6 Abs 3 StGB grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig ist ein Verhalten einzustufen, das das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigt (ErläutRV 689 BlgNR 25. GP 6; vgl. ähnlich OGH 7 Ob 170/03f = VersR 2005, 815). Beiden Adjektiven ist allerdings keine differenzierende, jeweils eigenständige Betrachtung zugrunde zu legen; vielmehr hat sich der Gesetzgeber dieses als Einheit zu verstehenden Begriffspaares bedient, weil es in der Judikatur bereits als etabliert gilt ( Huber in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 6 Rz 25 mwN). Die geradezu wahrscheinlich vorhersehbare Tatbildverwirklichung hebt sich von einer Verwirklichung, die lediglich entfernt für möglich erachtet wird (dies als Vergleichsmaßstab heranziehend OGH 11 Os 28/03 = EvBl 2004/8 u.a.) eklatant und für jeden ersichtlich ab. Der Schwerpunkt der groben Fahrlässigkeit liegt auf der objektiven Sorgfaltswidrigkeit ( Huber in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 6 Rz 26 f). Es muss also eine – im Vergleich zu „normaler“ objektiver Sorgfaltswidrigkeit – erhöhte Gefährlichkeit für den Eintritt des zu befürchtenden Ereignisses vorliegen. Eine besonders hohe oder gar außergewöhnlich hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges ist nicht zu fordern (vgl.
In subjektiver Hinsicht genügt eine durchschnittliche Schwere des subjektiven Sorgfaltsverstoßes, der bereits durch das Vorliegen der erforderlichen Unrechtskomponente indiziert wird (vgl. Burgstaller/Schütz in WK 2 StGB § 6 Rz 91 und § 81 Rz 22 f).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Gegebenheiten erfüllt das inkriminierte Verhalten des Angeklagten das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung. Denn ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist der Bezugspunkt seiner Tathandlungen nicht, dass mit den vorangegangenen „Sexualpraktiken von Natur aus ein gewisses sozialadäquates Risiko einhergeht“ (idS US 8 oben), sondern dass eine durchschnittlich sorgfältige Person (vgl. etwa Huber in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 6 Rz 12) eine von ihr zunächst (wenngleich auch im Rahmen eines gewissen sozialadäquaten Risikos) bis zur Ohnmacht gewürgte Person nicht in diesem Zustand mit „dem Gesicht nach unten auf dem Polster“ liegen lässt. Eine derartige Liegeposition legt in höchstem Maße einen Verschluss der Atemwege nahe. Die Ohnmacht wiederum verhindert die „Selbstbefreiung“ aus dieser Situation. Folglich ist das Zurücklassen einer anderen Person in diesem Zustand außerordentlich (lebens-)gefahrengeneigt, wobei in concreto auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass C* D* durch eine andere Person oder durch einen anderen Umstand geholfen hätte werden können. Solcherart war sein Tod durch sein Zurücklassen in dieser Situation geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar und dieses solcherart ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig. Für diese Einschätzung genügt der Hinweis, dass – allgemein bekannt – für sämtliche Situationen, in denen in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkte Personen (seien es Kleinstkinder oder beeinträchtigte Menschen) eine Beschränkung ihrer Atemmöglichkeit droht, (zumindest) ihre Seitenlagerung wegen der großen Gefahr des Erstickungstodes gefordert wird. Zu einem entsprechenden Verhalten war auch der Angeklagte in concreto aufgrund seines Vorverhaltens verpflichtet und in der Lage (US 4 oben).
Wie angeführt reicht die durchschnittliche Schwere des subjektiven Sorgfaltsverstoßes auch für die Annahme grob fahrlässigen Handelns hin. Ein solcher kann in casu umso weniger in Abrede gestellt werden, als der Angeklagte über keinerlei aktenkundige Einschränkungen verfügt und zudem eine Sanitäter-Ausbildung absolviert hatte.
Folglich ist in Abänderung des Schuldspruchs in Bezug auf die grobe Fahrlässigkeit nach § 6 Abs 3 StGB der Angeklagte auch entsprechend der oberstaatsanwaltschaftlichen Stellungnahme des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB schuldig zu erkennen.
Damit kann hier die im Ersturteil nicht behandelte Frage der Konsequenzen eines tateinheitlichen Zusammentreffens eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (zur Ohnmacht vgl. etwa 15 Os 38/24p) mit jenem des Imstichlassen eines Verletzten im Sinne des § 94 Abs 2 zweiter Fall StGB (vgl. hiezu auch Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 94 Rz 49) dahinstehen; infolge § 94 Abs 4 StGB wird das letztgenannte Vergehen durch § 81 Abs 1 StGB verdrängt.
Die Strafbemessung erfolgt ausgehend vom Strafsatz des § 81 Abs 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Als mildernd kommt zum Tragen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, mit dem die Tat in auffallendem Widerspruch steht.
Erschwerungsgründe fehlen.
Unter dem Schuldaspekt (§ 32 Abs 3 StGB) ist die Schadensbereinigung gegenüber dem Vater des Getöteten positiv zu bewerten.
Art und Umstände der Tat machen eine im Sinne des § 43a Abs 2 StGB teilbedingte Strafe notwendig; eine solche ist aber auch sowohl spezial- als auch generalpräventiv ausreichend. Das Berufungsgericht erachtet eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen und die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten dem vom Angeklagten bewirkten Unrecht angemessen.
Der Tagessatz entspricht mit EUR 7,00 den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (§ 19 Abs 2 StGB).
Die Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen folgt der Vorgabe des § 19 Abs 3 StGB.
Auf diese Neubemessung der Strafe ist die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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