Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. März 2026, GZ ** 40, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Februar 2026 wurde A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt, hierfür nach § 130 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gleichzeitig wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Betrag von EUR 1.900,00 für verfallen erklärt (ON 34).
Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* zu nachgenannten Zeiten in ** und anderen Orten im Bundesgebiet nachgenannten Opfern fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,- übersteigendes fortlaufendes Einkommen, teils unter Einsatz besonderer Fähigkeiten zu verschaffen und sie mehr als zwei solche Taten beging, und zwar
I. am 16. Oktober 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der zum Tatzeitpunkt noch strafunmündigen B* und einem weiteren unbekannten Täter Warenartikel im Wert von rund EUR 300,- der C* AG, indem sie die Waren in einen Einkaufswagen legten, eine Täterin die Kassiererin ablenkte, während eine andere den Einkaufswagen ohne zu bezahlen an der Kasse vorbeischob und der weitere unbekannte Täter zugleich die automatische Eingangstür öffnete;
II. indem sie sich als Rosenverkäuferin ausgab und nachgenannten Personen, während diese in ihrer Geldbörse nach Kleingeld suchten, durch ihre geübte Fingerfertigkeit Bargeld in nachfolgender Höhe aus der Geldbörse entnahm, und zwar
1. am 28. Oktober 2025 in ** EUR 2.000,00 der D*;
2. am 31. Oktober 2025 in ** EUR 800,00 der E*;
3. am 6. November 2025 in ** EUR 1.100,00 dem F*;
4. am 10. November 2025 in ** EUR 70,00 dem G*;
III. am 31. Oktober 2025 in ** Verfügungsberechtigten der C* AG, indem sie unmittelbar vor der zu Punkt II.2. geschilderten Tat Rosen im Wert von EUR 3.99 sowie zwei Duschhandtücher der Marke „**“ im Wert von EUR 31,80 an sich nahm und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ.
Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend das durch einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben der Verurteilten gewertet. Mildernd wurde das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung (EUR 2.406,00 von insgesamt rund EUR 4.306,00) gewertet.
Mit Eingabe vom 5. März 2026 (ON 38) begehrte die Verurteilte eine Strafmilderung gemäß § 31a StGB sowie die Aufhebung des Verfallserkenntnisses. Begründend dazu wurde – unter Vorlage der entsprechenden Überweisungsbestätigungen – vorgebracht, dass nunmehr vollständige Schadensgutmachung (auch die restlichen EUR 1.900,00 betreffend) geleistet worden sei.
Mit Beschluss vom 10. März 2026 hob das Erstgericht den im Urteil ausgesprochenen Verfall von EUR 1.900,00 auf (Punkt 1.) und wies den darüber hinausgehenden Antrag der Verurteilten auf nachträgliche Strafmilderung ab (Punkt 2.; ON 40).
Ausschließlich gegen Punkt 2. des genannten Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten, mit der die nachträgliche Milderung der Strafe, insbesondere durch gänzlich bedingte Nachsicht, angestrebt wird (ON 41.1).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Der neu hinzugekommene mildernde Umstand muss so gewichtig sein, dass er tatsächlich eine Änderung der Strafe bedingt ( Bauer-Raschhofer , SbgK § 31a Rz 26). Zu denken ist hierbei etwa an eine nachträgliche Schadensgutmachung ( Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 31a Rz 2). Die Wiedergutmachung des Tat und Tatfolgenschadens ist die für die Strafbemessung wichtigste Art strafmindernden Nachtatverhaltens und verringert daher den strafbemessungsschuldrelevanten Erfolgsunwert ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 32 Rz 39 f).
Wie von der Verurteilten zutreffend vorgebracht, ist durch die nunmehr erfolgte (durch Überweisungsbestätigungen an die Opfer bescheinigte) gänzliche Schadensgutmachung dem Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB höheres Gewicht gegenüber der im Urteil berücksichtigten teilweisen Schadensgutmachung beizumessen. Bei Heranziehung der gesamten Strafzumessungslage ist allerdings auch davon auszugehen, dass richtigerweise zusätzlich noch die Erschwerungsgründe der mehreren Angriffe (weil der Schuldspruch mehr als drei Taten umfasst, ist dieser Umstand trotz der Gewerbsmäßigkeit als erschwerend anzunehmen [RIS-Justiz RS0091375 [T6] und RS0099968; 11 Os 91/22z]) sowie der teilweisen (Punkt I. des Schuldspruchs) Tatbegehung in Gesellschaft vorliegen.
Die gänzlich erfolgte Schadensgutmachung hätte somit, wäre sie zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt gewesen, vor dem Hintergrund der vom Erstgericht bereits mildernd berücksichtigten teilweisen Schadensgutmachung, bei Gesamtbewertung der Strafzumessungsgründe, wobei die mehrfachen Vorstrafen der Verurteilten, mögen die Taten auch bereits mehrere Jahre zurück liegen (vgl ON 22.2, ON 31), besonders schwer wiegen, – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – mangels entsprechendem Gewicht nicht dazu geführt, dass das Gericht eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal der Strafrahmen ohnehin lediglich zu einem Drittel ausgeschöpft wurde. Die erstgerichtliche Entscheidung – der entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach im Beschluss lediglich die Möglichkeit der nachträglichen Umwandlung der Strafe in eine gänzlich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, nicht jedoch eine nachträgliche Herabsetzung der Freiheitsstrafe verneint worden wäre, kein Begründungsmangel anhaftet, zumal die Erstrichterin ausführte, dass eine Milderung der Freiheitsstrafe (generell) auch unter Berücksichtigung der gänzlichen Schadensgutmachung fallkonkret nicht in Frage kommt, – ist daher nicht zu korrigieren.
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