Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Februar 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und räuberisch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB (als Zusatzstrafe zu AZ B* des Bezirksgerichts Graz-Ost) verhängte Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf das Urteil (Beilage ./Urteile.1) verwiesen.
Errechnetes Strafende ist der 8. November 2026. Die Hälfte der Strafe war am 1. Februar 2026 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 5. Mai 2026 vollzogen sein (ON 2.2).
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 2. Dezember 2025, AZ C*, aus spezialpräventiven Gründen ab (Beilage ./BE Beschluss).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.1,2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag (angesichts der im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 2. Dezember 2025 durchgeführten Anhörung des A* zulässigerweise ohne dessen neuerliche Anhörung) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der ausführt, er arbeite als Freigänger und verhalte sich hausordnungsgemäß (ON 10).
Dem Rechtsmittel kommt kein Erfolg zu.
Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wird ebenso wie zur Bestimmung des § 46 StGB auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Kalkül im angefochtenen Beschluss, wonach vorliegend vom weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu. A* wurde vor der dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegenden Verurteilung in Österreich, Rumänien, Belgien, Frankreich und Italien – unter Berücksichtigung der Bildung einer Gesamtstrafe in Italien – schon fünfmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt (vgl Beilage ./Urteile.2). Dabei wurde er beginnend ab 2012 in Rumänien, Belgien, Frankreich und Italien wegen Vermögensdelinquenz zu (teils empfindlichen; siehe ON 4: 2 Jahre zu Pkt. 1., 18 Monate zu Pkt 2., 4 Jahre zu Punkt 3., 2 Jahre 4 Monate 16 Tage zu Pkt 4. [Gesamtstrafe zu Pkt. 5., 6. und 7.]) unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Mehrfache unbedingte Freiheitsstrafen in verschiedenen europäischen Ländern konnten ihn jedoch nicht von weiterer – einschlägiger – Delinquenz abhalten. Die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten beging er zudem teilweise während des zu AZ B* des Bezirksgerichtes Graz-Ost anhängigen Strafverfahrens. All dies zeugt von der Sanktions- und Vollzugsresistenz und vom verfestigten Hang des Beschwerdeführers zu strafbaren Handlungen gegen das Rechtsgut fremden Vermögens. Es ist somit derzeit ungeachtet des hausordnungsgemäßen Vollzugsverhaltens auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch als eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände derzeit der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung (vgl Jerabek/Ropper , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1; Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 46 Rz 7).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO kein Rechtsmittel zu.
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