Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 23. Februar 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 29 Monaten (§ 46 Abs 5 StGB), und zwar die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einen gemäß § 4 StVG zu vollziehenden Strafrest von neun Monaten aus dem Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz, dem eine Verurteilung zu einer 18 monatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2, 15 StGB zugrunde liegt.
Errechnetes Strafende ist der 7. Februar 2027. Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 22. November 2025 wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. September 2025, AZ **, rechtskräftig abgelehnt. Ein Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 2025, AZ **, mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG abgewiesen. Der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Jänner 2026, AZ 10 Bs 365/25i, nicht Folge gegeben (siehe Ordner sonstige Beilagen).
Nunmehr begehrt der Strafgefangene erneut das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wies das Erstgericht diesen Antrag erneut mit der Begründung ab, dass aufgrund seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet unter Missachtung eines über ihn bereits verhängten Aufenthaltsverbots ausschließlich zum Zwecke der neuerlichen Tatbegehung nicht zu erwarten sei, dass er sich künftig an das bestehende Aufenthaltsverbot halten werde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), in der er vorbringt, sein Fehlverhalten in der Vergangenheit zu bereuen und ersucht, ihm nochmals eine (letzte) Chance zu geben.
Die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm des § 133a Abs 1 und 2 StVG wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf (BS 3 f) verwiesen wird.
Den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts folgend, muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wird, dh sein erklärter Ausreisewille muss glaubhaft sein (Pieber, WK 2 StVG § 133a Rz 11). Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahmen liegenden Normzweck ergibt sich weiters, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch dass er in Zukunft nicht gegen sein Einreise und Aufenthaltsverbot verstoßen wird (vgl Pieber , aaO § 133a Rz 13). Davon ist hier nicht auszugehen, weil der Verurteilte trotz aufrechten Aufenthaltsverbots (ON 2.5) und ungeachtet des gemäß § 4 StVG bloß vorläufig nachgesehenen Strafrests aus dem Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (vgl in diesem Zusammenhang insbesondere auch seine ablehnende Äußerung zu diesem Antrag mit der Begründung, „auch in Zukunft wieder nach Österreich einreisen zu wollen“ [ON 61, BS 2 in diesem Akt]) erneut in das Bundesgebiet einreiste, um in gleicher Art und Weise in Gesellschaft eines Mittäters die der Anlassverurteilung zugrundeliegende Straftat zu begehen. Unter diesen Voraussetzungen teilt das Beschwerdegericht die getroffene Einschätzung des Erstgerichts, dass der Erklärung des Strafgefangenen, sich nunmehr an das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot halten zu wollen, nicht zu folgen, sondern vielmehr zu erwarten ist, dass er – wie bereits in der Vergangenheit erfolgt – während der Dauer des Aufenthaltsverbots erneut versuchen würde, nach Österreich einzureisen. An dieser Einschätzung vermögen auch seine gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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