Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weitere strafbare Handlungen über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 25. Februar 2026, GZ **- 82, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 29. April 2025, GZ **-12, wurde der am ** geborene A* der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (richtig [vgl 14 Os 99/24a]:) dritter Fall StGB (Punkt I.), der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 2 StGB (Punkt II.) und der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB (Punkt III.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach dem ersten Strafdrohung des § 269 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 494 Abs 1 StPO iVm §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Zudem wurde ihm nach § 51 Abs 1 und Abs 2 StGB die Weisung erteilt, sich jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten und eine bereits in die Wege geleitete stationäre Alkoholentwöhnungstherapie anzutreten sowie die begonnene ambulante Therapie fortzusetzen.
Auf Ansuchen des Verurteilten (ON 33) wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2025 (ON 39) die Weisung zur Absolvierung einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie dahingehend abgeändert, dass dem Verurteilten neben der ambulanten Therapie auch eine tägliche Alkoholmessung beim Verein B* aufgetragen wurde. Die Weisung der täglichen Alkoholmessung wurde in weiterer Folge mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (ON 44) aufgehoben und dem Verurteilten stattdessen aufgetragen, quartalsweise seine CDT-Werte vorzulegen.
Mit Schreiben vom 17. November 2025 (ON 61.3) übermittelte das Bezirksgericht Liezen einen Amtsvermerk der Polizeiinspektion C* vom 15. November 2025 (ON 61.4). Demnach wurde der Verurteilte am 13. November 2025 gegen 22:43 Uhr von der Streife „D*“ schwer alkoholisiert und im verwirrten bzw. desorientierten Zustand angetroffen. Zudem habe er gegenüber den Beamten wirre „Verfolgungstheorien“ geäußert.
Als Reaktion auf diesen Bericht wurde vom Erstgericht für den 27. November 2025 ein Termin zur förmlichen Mahnung (§ 53 Abs 2 erster Satz StPO) anberaumt (ON 61.1, 1).
Am 24. November 2025 langte ein erneuter Amtsvermerk der Polizeiinspektion E* vom 15. November 2025 (ON 63) ein. Nach diesem wurde der Verurteilte am 13. November 2025 gegen 19:48 Uhr, mithin noch vor dem Aufgriff durch die Streife „D*“, von einer weiteren Polizeistreife alkoholisiert angetroffen, wobei der Alkoholvortest einen Wert von 4,12 Promille ergab. Am 15. November 2025 wurde eine Streife erneut zur Wohnadresse des Verurteilten beordert. Der durchgeführte Alkoholvortest ergab einen Wert von 4,48 Promille. Bei beiden Amtshandlungen wurde der Verurteilte auf das bestehende richterliche Alkoholverbot hingewiesen. Den Verstoß dagegen rechtfertigte er jeweils mit einer bestehenden Alkoholabhängigkeit.
Im Zuge der förmlichen Mahnung (ON 68, 1 [„ Ich nehme sohin die förmliche Mahnung zur Kenntnis, dass bei erneutem Weisungsbruch die bedingte Strafnachsicht widerrufen werden kann und wird. “) am 27. November 2025 gab der Verurteilte an, einen schweren Fehler gemacht und „eines mitgetrunken“ zu haben. Er sei bemüht die ambulante Therapie fortzusetzen und mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten.
Am 3. Februar 2026 langte ein Amtsvermerk der Polizeiinspektion E* vom 2. Februar 2026 ein. Nach diesem Bericht wurde beim Verurteilten am 30. Jänner 2026 gegen 12:50 Uhr der Vortest-Wert von 3,58 Promille erhoben. Der Verurteilte rechtfertigte sich wiederum damit, dass er Alkoholiker sei.
Die Staatsanwaltschaft Leoben beantragte am 4. Februar 2026 auf Grund des mutwilligen Weisungsverstoßes den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 2 StGB.
Der Verurteilte wurde zum Antrag auf Widerruf schriftlich (ON 74) gehört (§ 495 Abs 3 erster Satz StPO [zur Zulässigkeit vgl etwa OLG Wien, AZ 31 Bs 302/25a mwN]). Dabei führte er unter Beilage einer Einstellungszusage und eines Gesprächsprotokolls beim AMS aus, dass er sich für seinen Rückfall entschuldige, dies aber menschlich sei. Er habe den Rückfall mit der Bewährungshelferin und seiner Psychologin aufgearbeitet, sodass er mit dem Verweis auf seine Einstellungszusage ersuche vom Widerruf abzusehen.
Die Bewährungshilfe (ON 75.2) führte zusammengefasst aus, dass der Verurteilte im Betreuungsverlauf stets zuverlässig gewesen sei, jedoch fortlaufend an die Einhaltung der erteilten Weisungen erinnert werden musste. Zwar konnte mit der kritischen Reflexion seines Verhaltens begonnen werden, jedoch wurde auch festgestellt, dass er von Zeit zu Zeit in alte Verhaltensmuster zurückfalle. Beispielsweise übernehme er noch nicht umfassend die Verantwortung für seine Taten. Eine tiefere Reflexion seiner Handlungen und Konsequenzen stehe noch aus. Angesichts der als erforderlich erachteten kontinuierlichen Betreuung sprach sich die Bewährungshilfe gegen einen Widerruf aus, regte jedoch die Pflicht zur monatlichen Vorlage der CDT-Werte an.
Nach Einholung einer Strafregisterauskunft (ON 80) widerrief das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die bedingte Strafnachsicht und begründete den Widerruf mit dem mutwilligen Weisungsbruch trotz erfolgter Mahnung und der sich aus den Vorstrafen ergebenden spezialpräventiven Notwendigkeit.
Dagegen richtet sich die - mit Beilagen (ON 86.3; ON 86.4) versehene - fristgerechte Beschwerde des Verurteilten (ON 86.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich im Verfahren nicht.
Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.
Weisungen und Bewährungshilfe sind sanktionsergänzende Maßnahmen, die der individuellen Verbrechensvorbeugung dienen und nach ihrer Zielsetzung zur Schaffung jener Voraussetzungen beitragen, die ein rückfallfreies Verhalten fördern und erleichtern. Notwendig in diesem Sinne ist eine Weisung oder die Bewährungshilfe, wenn ohne sie der anzustrebende ordentliche Lebenswandel nicht möglich wäre. Zweckmäßig ist die Weisung oder Bewährungshilfe, wenn durch sie die Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz verringert wird (vgl Schroll/Oshidari , WK 2 § 50 Rz 1, 3 und 11).
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder eine bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die bloße Nichtbefolgung einer Weisung berechtigt in der Regel noch nicht zu dem Schluss, dass die Resozialisierungsmaßnahme erfolglos geblieben ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten wird ( Jerabek/Ropper in WK² § 53 Rz 9). Es muss also eine ungünstige Prognose vorliegen ( Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 Rz 5). Wurden mehrere Weisungen erteilt, so kann bereits die mutwillige Nichtbefolgung einer einzigen Weisung zum Gegenstand einer Entscheidung über den Widerruf gemacht werden, sofern (gerade) ihre Einhaltung förmlich eingemahnt und ihr (dennoch) nicht im gerichtlich festgelegten Umfang entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0129803). Die Nichtbefolgung der Weisung auch nach förmlicher Mahnung kann nur unter der weiteren Prämisse zum Widerruf führen, dass dies mutwillig geschieht, womit jede Art von Vorsatz einschließlich des dolus eventualis erfasst ist. Die bloß nachlässige (dh fahrlässige) Nichtbefolgung einer Weisung reicht nicht aus ( Jerabek/Ropper, aaO Rz 10; RIS Justiz RS0092796).
Zutreffend ging das Erstgericht davon aus, dass trotz erfolgter Mahnung ein mutwilliger Weisungsbruch der angeordneten Alkoholkarenz vorliegt. Dem (zusammengefassten) Vorbringen, wonach es nur zu vereinzelten Rückfällen gekommen sei (siehe allerdings den erhöhten Wert in ON 77) und sich die Menge des konsumierten Alkohols deutlich reduziert habe, ist der Regelungsinhalt der Anordnung, sich jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten, entgegenzuhalten, weil dieser keinerlei Ermessensspielraum zulässt. Ein „Alkoholmissbrauch“ ist demnach fallbezogen für den Widerruf nicht erforderlich (OLG Innsbruck, AZ 7 Bs 251/22b). Im Übrigen erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht, wie aus den Werten der Vortests (4,12, 4,58, 3,58 Promille Alkoholgehalt) auf eine Reduktion der konsumierten Mengen zu schließen wäre. Das weitere Vorbringen, der Konsum sei auf seine Suchterkrankung zurückzuführen und deshalb nicht mutwillig erfolgt, steht mit der Behauptung der gelungenen Regulation des Alkoholkonsums in unauflösbarem Widerspruch (OLG Wien, AZ 18 Bs 197/21h). Der erneute Konsum trotz eindringlicher Erinnerung an die Weisung und die mit Weisungsverstößen verbundenen Konsequenzen nicht nur durch das Gericht, sondern auch durch die Bewährungshilfe lässt sich bei realistischer Betrachtungsweise nur mit vorsätzlicher, das heißt mutwilliger Nichtbefolgung der Weisung erklären (OLG Innsbruck, AZ 7 Bs 251/22b).
Auch das vom Erstgericht angezogene Prognosekalkül ist nicht zu beanstanden. Spezialpräventiv spricht die in Anspruch genommen Betreuung durch die Bewährungshilfe und die Teilnahme an der Suchtberatung für den Verurteilten. Diese flankierenden Maßnahmen vermochten allerdings nicht zu fruchten. Zwar kann die mittlerweile erreichte Festanstellung („F * “ [ON 86.3]) als Indiz für eine gewisse Präventionswirkung der Maßnahmen gewertet werden. Demgegenüber darf aber die leichte Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken in der Gastronomiebranche nicht übersehen werden. Auch ist bezogen auf den zentralen Risikofaktor der Sucht des Verurteilten ins Kalkül zu ziehen, dass die Betreuung durch die Bewährungshilfe, die ambulante Suchtberatung und die Pflicht zur Vorlage von CDT-Werten ebenso wenig eine auch nur annähernde Alkoholkarenz förderten wie die Aufklärung des Gerichts über die drohenden Konsequenzen eines erneuten Weisungsbruchs. Gerade diese hochgradige Berauschung, die schon bei der überwiegenden Anzahl der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten (ON 11.2,3; ON 21, 4; ON 22, 3) enthemmend wirkte, begründet in Zusammenschau mit dem (zeitweisen) Rückfall in alte Verhaltensmuster (ON 75.2, 1) sowie dem aus den Vorstrafen abzuleitenden Charakterdefizit (darunter auch die Tendenz zur Bagatellisierung eines Rückfalls [ON 74, 3]) eine ungünstige Prognose. Der Widerruf infolge der wiederholten mutwilligen Weisungsbrüche – auch noch nach förmlicher Mahnung – ist daher erforderlich, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Vorlage von CDT-Werten förderte schon bisher nicht die Compliance des Verurteilten, sodass aus einer Verkürzung der Intervalle keine Verhaltensänderung zu erwarten ist. Der allfälligen Fortsetzung der Betreuung des Verurteilten durch die Bewährungshilfe steht eine Inhaftierung (oder ein Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest [§ 156b ff StVG]) nicht zwingend entgegen ( Schroll/Oshidari , aaO Rz 10).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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