Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* wegen § 269 Abs 1 StGB ua über die Beschwerde des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Jänner 2026, AZ ** (ON 24 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Am 3. Juli 2025 bestellte die Staatsanwaltschaft Graz im Ermittlungsverfahren AZ ** Univ.-Prof. Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und beauftragte diesen, längstens binnen vier Wochen Befund und Gutachten zu nachstehenden Fragen zu erstatten:
1. War der Beschuldigte am 2. Mai 2025 wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Diskretionsunfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsunfähigkeit) (§ 11 StGB)?
2. Für den Fall der Zurechnungsunfähigkeit:
a. Ist der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Zustand auf den Gebrauch von Alkohol oder eines berauschenden Mittels zurückzuführen (§§ 22, 287 StGB) und lag aus medizinischer Sicht ein Rausch im Sinne des § 22 StGB vor?
b. Im Fall der Bejahung der Frage 2.a.:
I. Ist der Beschuldigte dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben (§ 22 Abs 1 StGB)?
II. Ist nach der Person des Beschuldigten und nach der Art der Tat zu befürchten, dass er sonst im Zusammenhang mit der Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen wird (§ 22 Abs 1 StGB?).
Diesfalls wurde um konkrete Angabe der zu befürchtenden strafbaren Handlungen im Gutachten (zum Beispiel strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität wie zum Beispiel schwere Körperverletzung, Brandstiftung etc) ersucht.
III. Ist der Versuch der Entwöhnung aus medizinischer Sicht von vornherein aussichtslos (§ 22 Abs 2 StGB)?
3. Für den Fall der Zurechnungsfähigkeit:
a. Ist der Beschuldigte dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben (§ 22 Abs 1 StGB)?
b. Im Fall der Bejahung der Frage 3.a.:
I. Ist nach der Person des Beschuldigten und nach der Art der Taten zu befürchten, dass er sonst im Zusammenhang mit der Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen wird (§ 22 Abs 1 StGB)?
Diesfalls wurde um konkrete Angabe der zu befürchtenden strafbaren Handlungen im Gutachten ersucht.
II. Ist der Versuch der Entwöhnung aus medizinischer Sicht von vornherein aussichtslos (§ 22 Abs 2 StGB)?
Der Sachverständige übermittelte am 21. August 2025 das Gutachten samt Gebührennote über den Betrag von EUR 781,00 (ON 7, 8), dessen Anweisung an den Sachverständigen angeordnet wurde (AZA ON 8.2).
Am 26. August 2025 wurde der Sachverständige - ergänzend zum bereits erstatteten Gutachten – beauftragt (ON 9), längstens binnen drei Wochen Befund und Gutachten zu nachstehenden Fragen zu erstatten:
1. Beruht der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Zustand aus medizinischer Sicht auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (§ 21 Abs 1 StGB)?
Es werde um konkrete Bezeichnung des Krankheitsbildes sowie Angabe, ob es sich um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handelt, Darstellung der typischen Folgen einer solchen Erkrankung und kurze Begründung, warum eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliegt, ersucht.
2. Im Fall der Bejahung:
a. Bei hypothetischer Annahme, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat: Wurden die Anlasstaten unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (§ 21 Abs 1 StGB) begangen?
b. Besteht die schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie die Gefährlichkeit nach wie vor?
c. Ist nach der Person und dem Zustand des Beschuldigten sowie nach der Art der Tat zu befürchten, dass der Beschuldigte in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (§ 21 Abs 3 StGB) begehen werde (§ 21 Abs 1 StGB)?
Kann die vorläufige Unterbringung (§ 431 Abs 1 StPO) und deren Zweck durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) bzw durch alternative Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen (siehe dazu auch §§ 157a bis 157e StVG) und/oder durch die Behandlung und Betreuung der Beschuldigten außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums (§ 431 Abs 2 StPO), hintangehalten werden? Wenn ja, wodurch und unter welchen Auflagen?
Vor dem Hintergrund des § 434g Abs 2 StPO:
Gibt es alternative Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen, die ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung ermöglichen könnten (§ 157a StVG)? Wenn ja, welche und unter welchen Auflagen (siehe dazu auch §§ 157a bis 157e StVG)?
Am 29. September 2025 übermittelte der Sachverständige das ergänzende Gutachten samt Gebührennote über den Betrag von EUR 634,00 (ON 13.1, ON 13.2). Die Revisorin wendete ein, dass keine neuerliche Befundaufnahme stattgefunden habe und für eine Seite Gutachten eine Mühewaltungsgebühr von 1 x EUR 168,50 (anstatt 3 x EUR 168,50) angemessen sei (ON 13.2). Am 19. Dezember 2025 übermittelte die Einzelrichterin die Einwendungen der Revisorin an den Sachverständigen zur Äußerung und allfälligen Vorlage einer korrigierten Gebührennote binnen 14 Tagen (ON 1.20). Der Sachverständige erstattete keine Äußerung.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 230,00 und wies das Mehrbegehren ab. Begründend führte es aus, dass der Sachverständige im einseitigen Gutachten mitgeteilt habe, dass ihm der aktuelle psychische Zustand des Beschuldigten nicht bekannt und eine Befundaufnahme nicht erfolgt sei, weshalb die Mühewaltungsgebühr (§ 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG) für das ergänzende Gutachten auf EUR 168,50 zu kürzen wäre (ON 24).
Mit seiner Beschwerde beantragt der Sachverständige den Zuspruch des Betrages von EUR 634,00 und argumentiert, dass es um die „Fragestellung in Richtung §§ 21.1 bis 3 StGB bzw 431.1 StPO und – dem MVAG entsprechend – auch um die Absehmöglichkeit“ gegangen sei. Nach dem GebAG sei jede einzelne Frage und deren Beantwortung mit jeweils EUR 168,50 abzurechnen. Außerdem komme es nicht auf die Länge des Gutachtens, sondern auf dessen Aussage und Gehalt an (ON 25.2).
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Zutreffend ist, dass die Kumulierung der Mühewaltungsgebühr nach § 43 GebAG in Betracht kommt, falls mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen. Letzteres ist aber hier nicht der Fall. Da dem Sachverständigen der aktuelle psychische Zustand des A* nicht bekannt war, fiel auch die Expertise eingeschränkt aus. Lediglich die Frage nach der Gefährlichkeit bei einer paranoiden Schizophrenie (deren Diagnose und Beurteilung als maßgeblichen Einfluss habende, schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung schon im Vorgutachten erfolgte – vgl ON 7.2) konnte der Sachverständige allgemein bejahen. Die „prinzipielle“ Empfehlung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB und des Vorgehens nach § 431 Abs 1 StPO rechtfertigt keine Mehrfachhonorierung.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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