Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Juli 2025, GZ **-27, nach der am 11. März 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten A* sowie des Angeklagten B* und dessen Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a . Hackl durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden A* und B* von der gegen sie erhobenen Anklage, es hätten
I. B* zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 8. April 2021 in ** Verfügungsberechtigte der C*ges.m.b.H. mit dem Vorsatz durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er habe Produkte von der D* GmbH erworben, sohin durch Täuschung über Tatsachen, sowie unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Ausbezahlung einer Förderung in Höhe von insgesamt EUR 11.481,00 verleitet, wodurch das Land Steiermark und die Arbeiterkammer ** in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 10.401,01 geschädigt wurden,
II. A*
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in zeitlicher Nähe zum 8. April 2021 B* zu einer strafbaren Handlung bestimmt, indem er ihm die Vorgehensweise zu Punkt I. vorschlug,
2. am 8. April 2021 in ** zu der unter Punkt I. genannten Tathandlung beigetragen, indem er im Wissen um den Tatplan die Rechnung mit der Nr. ** vom 8. April 2021 ausstellte und B* zur Einreichung der Förderung zur Verfügung stellte,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 28).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Behandlung der Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass der Nichtigkeitsgrund nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn die Berufung darlegt, worin der Begründungsmangel besteht (RS0099563; RS0099434)
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wird in der Berufung zunächst bloß unsubstantiiert behauptet, ohne auszuführen, welche Verfahrensergebnisse das Erstgericht übergangen haben soll, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Sofern in der Berufung an anderer Stelle argumentiert wird, das Erstgericht habe sich nicht im Detail mit den Angaben der Angeklagten auseinandergesetzt, ist dem zu erwidern, dass das Erstgericht die Aussagen ausreichend berücksichtigt hat (US 6 f), wobei es entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht dazu verpflichtet war, den vollständigen Inhalt der Aussagen zu erörtern (RS0098778; RS0098717). Dass es dabei Aussageteile übergangen hätte, die den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen entgegenstehen, wird in der Berufung nicht aufgezeigt.
Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (RS0089983; RS0099425). Die Feststellungen, wonach für den Erhalt der Förderung weder bestimmte Endprodukte noch bestimmte Software-Produkte vorgeschrieben waren, die Förderung auch bei Einreichung der die tatsächlich erbrachten Leistungen betreffenden Rechnung gewährt worden wäre und die Tele-Arbeitsplätze tatsächlich eingerichtet wurden und bis heute bestehen, sind entgegen dem Berufungsvorbringen ebenso eindeutig und klar verständlich wie die auf US 6 f dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen, sodass keine Undeutlichkeit gegeben ist.
Der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen ist nur dann mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall), wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RS0119089; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 437). Mit dem Vorbringen, Feststellungen in den Entscheidungsgründen würden dem Inhalt einer Aussage widersprechen, wird der Nichtigkeitsgrund sohin nicht geltend gemacht, sondern die Beweiswürdigung im Stil einer Schuldberufung bekämpft.
Schließlich ist auch die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht gegeben, weil die Aussage des Zeugen E*, wonach die tatsächlich angeschafften Produkte „in den förderbaren Bereich“ gefallen seien, nach ihrem Sinngehalt nichts anderes bedeutet, als dass hiefür tatsächlich eine Förderung gewährt worden wäre. Die Aussage wurde im Urteil, das die Angaben des Zeugen derart wiedergibt, sohin korrekt zitiert.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zwar einen Feststellungsmangel, begehrt im Wesentlichen aber nur, die im Ersturteil getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite und zu den Umständen, unter denen die Förderung erlangt wurde, durch die Feststellung eines Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes zu ersetzen. Damit wird die Rechtsrüge, die immer am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt festzuhalten hat, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, sondern vielmehr ein Vorbringen nach Art einer Schuldberufung erstattet (RS0118580 [T25]; RS0099810).
Die – lediglich durch Verweis auf das Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen ausgeführte – Schuldberufung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Verantwortung der Angeklagten, wonach bloß deshalb eine Scheinrechnung vorgelegt worden sei, um das bereits gestellte Ansuchen nicht „umschreiben“ zu müssen, ist plausibel, zumal die Tele-Arbeitsplätze nach den insoweit unstrittigen Verfahrensergebnissen tatsächlich eingerichtet wurden, für die erbrachten Leistungen sogar ein weit höherer Betrag in Rechnung gestellt wurde und nach den insoweit eindeutigen Angaben des Zeugen E* (vgl ON 26, 12 ff) auch hiefür eine Förderung in der ausbezahlten Höhe hätte erlangt werden können. Damit bestehen keine Bedenken gegen die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts, das im Zweifel zugunsten der Angeklagten davon ausging, dass der tatbestandsmäßige Vorsatz nicht erwiesen ist, sodass kein Grund für eine Wiederholung des Beweisverfahrens gegeben war.
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