Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 2025, GZ **-85, nach der am 11. März 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. McElheney, BA durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf acht Jahre angehoben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 2025 – das auch ein unbekämpft gebliebenes Konfiskations-, Verfalls- und Einziehungserkenntnis enthält – wurde der am ** geborene griechische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1.) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (2.) schuldig erkannt, hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 20. Jänner 2025, 7:05 Uhr, bis 7. November 2025, 13:53 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Nach dem infolge Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 86, S 1) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* im Zeitraum von Ende 2020 bis 20. Jänner 2025 in ** und anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
1. eingeführt, indem er 11.879,57 Gramm Kokain (9.741 Gramm Kokain-Base bei einem Reinheitsgehalt von rund 82%; 649,4 Grenzmengen) und 11.520 Gramm Cannabiskraut (1.327 Gramm THCA bei einem Reinheitsgehalt von 11,52% und 57,6 Gramm Delta-9-THC bei einem Reinheitsgehalt von 0,5%; 36 Grenzmengen) aus Deutschland in das österreichische Bundesgebiet importierte;
2. anderen überlassen, indem er 5.351 Gramm Kokain (4.387 Gramm Kokain-Base, 292,5 Grenzmengen) und 11.520 Gramm Cannabiskraut (1.327 Gramm THCA und 57,6 Gramm Delta-9-THC; 36 Grenzmengen) an B*, C*, D*, E*, F* und weitere unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Anhebung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe anstrebt (ON 86).
Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
Strafnormierend ist § 28a Abs 4 SMG mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend ist beim Angeklagten, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art (hier: zwei Verbrechen) begangen und die Taten durch längere Zeit (über vier Jahre) fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Dabei verleiht die mehrfache Wiederholung der deliktischen Angriffe sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Überlassung des Suchtgifts dem besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB fallbezogen höheres Gewicht (RIS-Justiz RS0096654, RS0091187 [T 6]), zumal das darin gelegene größere Ausmaß der Täterschuld durch den Additionseffekt nur zum Teil erfasst wird (RIS-Justiz RS0087880, RS0091200). Schuldaggravierend sind zudem das Handeln aus Gewinnstreben (RIS-Justiz RS0088292, RS0087959) und dass das 25-fache der Grenzmenge sowohl bei der Einfuhr (685-fache) als auch bei der Überlassung (328-fache) von Suchtgift erheblich überschritten wurde ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2, § 32 Rz 76 ff; RIS-Justiz RS0088028, RS0106648, RS0131986). Weiters ist im Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Waiblingen am 2. September 2024, rechtskräftig am 1. Oktober 2024, AZ 6 Cs 345 Js 87907/24 6136 VRs (ON 17.1), die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens und offenem Vollzug der Geldstrafe sowie der rasche Rückfall erschwerend zu werten.
Wenn die Staatsanwaltschaft in der Berufungsschrift argumentiert, dass erschwerend auch zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte noch während der Zeit der Untersuchungshaft über den als „Opa“ bezeichneten G* Kokain in unbekannter Menge an F* verschaffte, ist dem entgegen zu halten, dass diese Annahmen von den Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt sind. Vielmehr traf das Erstgericht diesbezüglich eine nachvollziehbar begründete Negativfeststellung (US 6), weshalb dieser Erschwerungsgrund nicht heranzuziehen war.
Mildernd ist das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und unter dem allgemeinen Aspekt der Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) die Sicherstellung erheblicher Mengen an Suchtgift (ON 15.2 und ON 15.6; vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 33). Der – vom Erstgericht angezogene – Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) liegt hingegen nicht vor, weil er eine (nicht einschlägige) Vorverurteilung in Deutschland aus dem Jahr 2024 aufweist (vgl ON 17.1). Inwieweit die vom Angeklagten ins Treffen geführte Spielsucht, die Auslöser für die Suchtgiftkriminalität gewesen sein soll, und deren zwischenzeitige Behandlung durch eine entsprechende Therapie in Haft mildernd zu werten sein soll, erhellt nicht.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als zum Nachteil des Angeklagten korrekturbedürftig. Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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